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Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs

Ein Zinssatz von 24 % verstößt nicht gegen den schweizerischen Ordre public.

(Übersetzt von DeepL)

Im Urteil 4A_57/2024 hält das Bundesgericht fest, dass ein Schiedsspruch, der den Schuldner eines nicht zurückgezahlten Darlehens zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 24 % anweist, nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (CNY).

Zwei chinesische Unternehmen hatten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Monaten und einem Zinssatz von 8 % pro Jahr abgeschlossen. Dieser Zinssatz sollte auf 15 % pro Jahr steigen, falls später eine Finanzierung (im In- oder Ausland) im Zusammenhang mit dem Darlehen scheitern sollte. Darüber hinaus hatten die Parteien einen zusätzlichen Zins von 0,05 % pro Tag auf den nicht rechtzeitig zurückgezahlten Betrag vereinbart. Albert, der in der Schweiz wohnte, und David hatten sich verpflichtet, als selbstschuldnerische Bürgen für die Rückzahlung des Darlehens zu haften. Als Schiedsgericht war die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) eingesetzt worden.

Da das Darlehen nicht rechtzeitig zurückgezahlt wurde, ordnete die CIETAC an, dass die Schuldnerin sowie Albert und David als Gesamtschuldner den Darlehensbetrag zuzüglich eines Jahreszinses von 24 % zurückzahlen sollten.

Auf dieser Grundlage leitete die Gläubigergesellschaft an Alberts Schweizer Wohnsitz ein Zwangsvollstreckungsverfahren für den von CIETAC gewährten Betrag zuzüglich 24 % Zinsen pro Jahr ein. Inzident beantragte das Unternehmen, dass der Schiedsspruch von CIETAC gemäß CNY für vollstreckbar erklärt wird. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Unternehmen Recht. Albert wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und machte in diesem Zusammenhang verschiedene Gründe geltend.

So argumentiert er insbesondere, dass ein Zinssatz von 24 % gegen den schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 Bst. b NYÜ verstoße.

Unser Obergericht erinnert daran, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen von Vollstreckungsverfahren weniger weit gefasst ist als der Begriff der öffentlichen Ordnung nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts (Art. 17 IPRG). Es betont auch, dass nicht alle zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts Teil der öffentlichen Ordnung sind ; nur solche von grundlegender Bedeutung kommen in Frage.

Das Bundesgericht stellt auch klar, dass das OR nicht ausdrücklich einen Höchstzinssatz festlegt. Auch wenn es dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone überlassen sei, Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen bei Zinssätzen zu erlassen, sei keine dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar.

In Bezug auf die Vereinbarkeit des Zinssatzes mit den guten Sitten (Art. 20 Abs. 1 OR) verwies das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung, wonach (i) ein Zinssatz von 2 % pro Monat in einem internationalen Rechtsstreit sowie (ii) ein Zinssatz von 18 % pro Jahr nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Das Bundesgericht kommt somit zu folgendem Schluss :

  • Der in diesem Fall umstrittene Zinssatz von 24 % pro Jahr beruht nicht auf einem schuldrechtlichen Verhältnis nach schweizerischem Recht, sondern auf einem Darlehensvertrag nach chinesischem Recht ;
  • Albert und David haben das Darlehen durch eine Bürgschaft abgesichert ;
  • Ein Jahreszinssatz von 24 % mag in einem schweizerischen Kontext unzulässig erscheinen, er steht jedoch nicht notwendigerweise im Widerspruch zu den Grundprinzipien der schweizerischen Rechtsordnung und den schweizerischen Werten ;
  • Dies gilt umso mehr, als Albert nicht argumentierte, dass der Darlehensvertrag eine besondere Art von Darlehen gewesen sei (z.B. ein besonders risikoarmes Darlehen, das einen niedrigen Zinssatz erfordert).

Schließlich beruft sich Albert neben der Frage des Zinssatzes auf die Formerfordernisse für Bürgschaften nach Schweizer Recht, wonach eine Bürgschaft notariell beglaubigt sein muss und die Zustimmung des Ehepartners für den gültigen Abschluss einer Bürgschaft erforderlich ist (Art. 493 Abs. 1 und 494 Abs. 1 OR). Da seine Bürgschaft nicht die notarielle Form aufweist und seine Ehefrau ihre Zustimmung nicht erteilt hat, macht Albert geltend, dass die Nichtbeachtung dieser Anforderungen auch gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die aus dem schweizerischen Recht hervorgehenden Formerfordernisse der Bürgschaft, obwohl sie zwingend sind, nicht Teil des schweizerischen Ordre public sind (BGer 4A_650/2023, kommentiert in : Dupuis, cdbf.ch/1360/).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bundesgericht in diesem Urteil erneut daran erinnert, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung restriktiv auszulegen ist, und dies umso mehr im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Eine solche Auslegung bestätigt den Willen unseres Hohen Gerichts, sich für eine umfassende Anwendung internationaler Verträge einzusetzen. Im vergangenen Jahr hatte das Bundesgericht beispielsweise seine Rechtsprechung geändert, um die Auslegung der Gründe für die Verweigerung der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70) restriktiver zu gestalten (BGer 4A_389/2022, kommentiert in : Tistounet, cdbf.ch/1291/).