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Aufsichtskommission VSB

Rechtsprechung für dar erste Halbjahr 2024

(Übersetzt von DeepL)

Die Übersicht über die „ Leading Casesder Bankenaufsichtskommission (nachfolgend : Kommission) für daserste Halbjahr 2024 ist nun verfügbar. Von den wenigen erwähnten Entscheiden seien zwei hervorgehoben.

Im ersten ([533/60]) wird daran erinnert, dass die Bank gemässArt. 18 des Untersuchungsreglements vom 16. Dezember 2019 verpflichtet ist, bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu kooperieren, wenn gegen sie ein Untersuchungsverfahren eröffnet wird. Im vorliegenden Fall wurde der Steuerpflichtigen eine Konventionalstrafe (basierend aufArt. 64 kumulativ Art. 61 Abs. 2 VSB) auferlegt, weil sie dem Untersuchungsbeauftragten trotz „zwei expliziten Aufforderungen“ zur Vorlage des Dokuments kein Formular K ausgehändigt hatte. Die VSB führt aus, dass die Höhe der Busse anhand verschiedener Kriterien wie der Schwere des Verstosses oder der finanziellen Situation der Bank festgelegt wird.

In einer zweiten Entscheidung ([532/54]) wird berichtet, dass eine Bank (erneut) wegen eines unvollständigen K-Formulars bestraft wurde, da das Dokument in diesem Fall nicht erwähnte, auf welcher Grundlage eine natürliche Person als Kontrollinhaber bestimmt wurde. Die Aufsichtsbehörde betont die Notwendigkeit, bei der Identifizierung des Kontrollinhabers systematisch den dreistufigen Abklärungsprozess gemässArt. 20 VSB einzuhalten, d.h. : (1) Feststellung, ob es natürliche oder juristische Personen gibt, die über eine Beteiligung von mindestens 25 % der Stimmen oder des Kapitals der Vertragspartei verfügen, (2) andernfalls Benennung der Personen, die auf „andere erkennbare Weise“ Kontrolle über die Vertragspartei ausüben, oder (3) stellvertretend Angabe der leitenden Person. In diesem Zusammenhang kann es auch hilfreich sein, den Kommentar der VSB zu konsultieren, da er einige interessante Details enthält. So ist beispielsweise in Bezug auf den allgemeinen Begriff der Kontrolle eines Unternehmens die natürliche Person zu verstehen, die die Geschäftspolitik lenkt und/oder die Befugnis hat, die gesetzlichen Vertreter sowie die Organe zu bestellen. Was die Schwelle von 25 % der Stimmrechte oder des Kapitals betrifft, so kann diese auch gemeinsam erreicht werden, insbesondere durch einen Aktionärspakt. Was die Ausübung der Kontrolle auf andere erkennbare Weise angeht, nennt der Kommentar mehrere mögliche Situationen, darunter die einer Person, die sich aufgrund eines gewährten Darlehens einen beherrschenden Einfluss auf die von der Unternehmensleitung getroffenen Entscheidungen sichert.

Es scheint, als habe sich die Kommission endgültig dazu entschieden, relativ inhaltsarme Berichte zu veröffentlichen, was wir bedauern. Der nächste umfassende Tätigkeitsbericht, der spätestens in zwei bis drei Jahren vorgelegt werden sollte, wird jedoch vielleicht umfangreicher und damit für Praktiker von Nutzen sein.