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Betrügerische Bankaufträge

Kann der Fehler der Stiftung wirklich alles unterbrechen ?

(Übersetzt von DeepL)

Eine Kundin, die die Belastungsanzeige eines betrügerischen Auftrags erhält, begeht ein Verschulden, wenn sie diese nicht anficht. Dieses Verschulden unterbricht die Kausalität zwischen dem groben Verschulden der Bank und dem Schaden (4A_610/2023).

Eine liechtensteinische Stiftung verwaltet das Vermögen eines Fürsten. Ihr Sitz befindet sich bei einer Anwaltskanzlei in Liechtenstein. Ein Anwalt dieser Kanzlei ist Mitglied des Stiftungsrats und gemeinsam mit dem Fürsten kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.

Die Stiftung eröffnet ein Konto bei einer Genfer Bank. Sie vereinbaren, dass die Kontoauszüge an die Kanzlei geschickt werden, mit Kopie an den Prinzen. Die Vertragsunterlagen sehen vor, dass die Kundin das Risiko bei betrügerischen Aufträgen trägt. Sie verpflichtet sie, innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegen die Auszüge Einspruch zu erheben ; andernfalls gelten die Auszüge als genehmigt und die Verluste gehen zu Lasten der Kundin.

Im Februar 2017 gelang es einem Betrüger, in den Besitz der elektronischen Box des Buchhalters des Prinzen zu gelangen. Am 5. April 2017 gelang es ihm, den Anwalt zu täuschen und die Bank anzuweisen, 650.000 USD an ein Unternehmen in Hongkong zu überweisen, mit der Begründung eines „Maschinenkaufs“. Am 27. April 2017 wiederholte der Betrüger seinen Betrug und schaffte es mit dem gleichen Grund, den Restbetrag des Kontos, d. h. etwa 100.000 USD, auf eine Bank in China überweisen zu lassen. Die Bank schickte die Belastungsanzeigen für diese beiden Überweisungen per Post an den Sitz der Stiftung.

Am 9. August 2017 begibt sich der Prinz in die Räumlichkeiten der Bank. Dort entdeckt er den Betrug und soll die betrügerischen Aufträge angefochten haben.

Am 28. August 2018 focht die Stiftung die betrügerischen Aufträge schriftlich an. Sie reichte beim Tribunal de première instance in Genf eine Zahlungsklage in Höhe von rund 750.000 USD gegen die Bank ein.

Das Gericht gibt der Klage in vollem Umfang statt. Es ist der Ansicht, dass die Bank einen schweren Fehler begangen hat. Tatsächlich waren die Aufträge ungewöhnlich und die Bank hat keinen Call-Back durchgeführt. Sie kann sich daher nicht auf die Klausel zur Risikoübertragung berufen. Da der Anwalt vom Betrüger getäuscht worden war, konnte er sich außerdem nicht auf die Reklamationsklausel berufen, da die Lastschriftanzeigen an die Anwaltskanzlei gesendet worden waren. Nur eine tatsächliche Kenntnisnahme durch den Prinzen und den Anwalt hätte die Anwendung der Reklamationsklausel ermöglicht. Die Reaktion des Prinzen bei seinem Besuch in der Bank erfolgte somit rechtzeitig.

Der Gerichtshof gibt der Berufung der Bank statt (ACJC/1515/2023). Entscheidend war die Übermittlung der Belastungsanzeigen an die Stiftung, d. h. an das Büro. Denn Vertragspartner der Bank ist die Stiftung, nicht der Fürst. Es oblag dann der Stiftung, die Anzeigen an die Personen weiterzuleiten, die gemäß ihrer eigenen Organisation zur Bearbeitung befugt sind. Darüber hinaus hat der Prinz bei seinem Besuch bei der Bank keine schriftliche Beschwerde eingereicht. Daher war die Beschwerde vom 28. August 2018, mehr als ein Jahr nach den Überweisungen, verspätet. Die strittigen Überweisungen gelten somit als von der Stiftung genehmigt. Schließlich begeht die Bank keinen Rechtsmissbrauch, insbesondere weil die Belastungsanzeigen der Stiftung mitgeteilt wurden.

Das Bundesgericht beginnt mit einer Erinnerung an seine dreistufige Methode. Zunächst prüft es, ob die Aufträge mit oder ohne „Mandat“ erteilt wurden. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, dass die Aufträge ohne Mandat erteilt wurden. Zweitens prüft das Gericht, ob die Parteien vom gesetzlichen System abgewichen sind, d. h. dass der Schaden von der Bank zu tragen ist, und zwar mithilfe einer Risikoübertragungsklausel.

Nach Ansicht des Bundesgerichts wird, wenn die Parteien eine Risikoübertragungsklausel vereinbart haben, im zweiten Schritt das mögliche Mitverschulden des Kunden geprüft. Dieses Verschulden kann den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem groben Verschulden der Bank und dem Schaden unterbrechen. Eine solche Unterbrechung muss angenommen werden, wenn der Kunde unter Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Regeln von Treu und Glauben seine Bankunterlagen nicht einsieht und/oder die von der Bank gesendeten Mitteilungen nicht beanstandet.

Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht die Einschätzung des Gerichts, dass es an der Stiftung gelegen hätte, besser organisiert zu sein. Somit sind die Zustellung der Belastungsanzeigen an den Anwalt, ein Organ der Stiftung, und somit dessen Kenntnisnahme derselben der Stiftung zuzurechnen.

Da innerhalb der Frist keine Einwände erhoben wurden, geht das Bundesgericht von einem Verschulden des Kunden aus, das automatisch den Kausalzusammenhang zwischen dem groben Verschulden der Bank und dem erlittenen Schaden unterbricht. Darüber hinaus ist das Bundesgericht wie das Gericht der Ansicht, dass die Bank keinen Rechtsmissbrauch begeht. Daher weist es die Berufung zurück.

Das Ergebnis dieses Urteils scheint überzeugend. Der Stiftung wurden betrügerische Aufträge mitgeteilt. Da keine rechtzeitige Anfechtung erfolgte, gilt die Ratifizierungsfiktion und die Bank würde keinen Rechtsmissbrauch begehen, wenn sie sich darauf beruft (trotz ihres groben Verschuldens).

Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Bundesgerichts, die zu diesem Schluss führt, im Gegensatz zu der des Gerichtshofs kritikwürdig. Der Gerichtshof hatte jedoch eine strenge Prüfung durchgeführt, die durch die Doktrin gestützt wurde, ohne die verschiedenen Problematiken zu vermischen.

Erstens verfügt der Kunde im Falle eines Auftrags, der „ohne Auftrag“ ausgeführt wurde, über eine Klage auf Rückerstattung seines Vermögens (und nicht über eine Schadensersatzklage). Das Verschulden des Kunden kann nicht geltend gemacht werden, um dieser Klage entgegenzutreten (ATF 146 III 121 c. 3.1.2 ; Liégeois/Hirsch, Ordres bancaires frauduleux : discours de la méthode, SJ 2021, S. 145). Dieses Verschulden muss im dritten Schritt geprüft werden, nämlich wenn die Bank eine Schadensersatzforderung gegen den Kunden geltend macht.

Zweitens muss ein Verschulden des Kunden nicht nur schwerwiegend sein, sondern auch tatsächlich in einem Kausalzusammenhang mit dem Schaden stehen, damit es den Kausalzusammenhang unterbricht. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde jedoch sowohl vor dem Gerichtshof (entgegen den Angaben des Bundesgerichts) als auch vor dem Bundesgericht argumentiert, dass eine sofortige Reaktion nichts geändert hätte, da die Aufträge bereits ausgeführt worden seien. Das Bundesgericht konnte dieses Argument nicht ignorieren und automatisch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs annehmen.