Run-Off - Verfahren
Die FINMA verweigert einem Versicherungsunternehmen die Ausschüttung von Dividenden

Adrien Alberini
(Übersetzt von DeepL)
Haben die FINMA und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung eines Liquidationsplans und eines geänderten Geschäftsplans zu Recht die Ausschüttung von Dividenden durch ein Versicherungsunternehmen abgelehnt, weil dieses seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen war ? Diese Frage musste das Bundesgericht in einem Urteil vom 18. Februar dieses Jahres (2C_94/2024) beantworten.
Der Fall betrifft ein Versicherungsunternehmen, das seine Geschäftstätigkeit freiwillig einstellen wollte. Sein geänderter Liquidations- und Geschäftsplan sowie mehrere Anträge auf Dividendenausschüttung wurden von der FINMA genehmigt. In der Folge beantragte das Unternehmen eine Änderung dieser Pläne und die Genehmigung zur Ausschüttung zusätzlicher Dividenden in Höhe von insgesamt CHF 25 Millionen für die Jahre 2019 und 2020. In diesem Zusammenhang forderte die FINMA weitere Informationen und Unterlagen an, bis das Versicherungsunternehmen zu dem Schluss kam, dass die Behörde über alle erforderlichen Informationen verfügte, und beantragte daher einen formellen Entscheid. Die FINMA erließ am 14. August 2020 einen negativen Entscheid, der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 bestätigt wurde.
Nach einer allgemeinen Darstellung des für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsrahmens, insbesondere im besonderen Kontext der Beendigung der Versicherungstätigkeit, befasst sich das Bundesgericht zunächst mit der interessanten Frage, ob der Schutzgrad der Versicherten im freiwilligen Liquidationsverfahren (sogenanntes Run-Off-Verfahren) höher ist als im Normalfall. In diesem Zusammenhang ist es nach Ansicht des Bundesgerichts und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffend, dass in diesem besonderen Verfahren nur die Art. 8, 9, 16 und 17 bis 19 LAG (die die Liquiditätsanforderungen, die technischen Rückstellungen und das gebundene Vermögen betreffen) anwendbar sind ; auch Art. 51 VAG über die Massnahmen zum Schutz der Versicherten mit seinem Arsenal an Massnahmen, die der FINMA zur Verfügung stehen, ebenfalls anwendbar. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass unter den besonderen Umständen des Run-Off die Einnahmen des Versicherungsunternehmens schrittweise zurückgehen, was zu einem erhöhten Insolvenzrisiko des Versicherungsunternehmens und damit zu einem erhöhten Schutzbedürfnis der Versicherten führt. Im Übrigen ändern die Vorschriften über den Solvenztest (SST) nichts daran, da diese Vorschriften lediglich den oben genannten Art. 9 VAG konkretisieren ; wie bereits erwähnt, ist bei der Festlegung der spezifischen Anforderungen an ein Versicherungsunternehmen in Liquidation im Hinblick auf den Schutz der Versicherten die besondere finanzielle Lage des Unternehmens zu berücksichtigen.
Zur Stützung ihrer Position hinsichtlich der Dividendenausschüttung macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass im Rahmen von Art. 60 LAG über die Beendigung der Versicherungstätigkeit zwischen dem Liquidationsverfahren und dem Verfahren zur Entlassung aus der Aufsicht zu unterscheiden sei. Auch wenn das Urteil zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin knapp ausfällt, ist zu verstehen, dass diese der Ansicht ist, sie müsse in der letzten Phase der freiwilligen Liquidation aus der Aufsicht (der sie sich bisher unterworfen hat) entlassen werden. Das Bundesgericht ist hingegen der Ansicht, dass die Liquidation und die Entlassung aus der Aufsicht untrennbar miteinander verbunden sind. Erst wenn eine gewisse Gewähr besteht, dass keine Ansprüche aus Versicherungsverträgen mehr gegen den Versicherer geltend gemacht werden können, schliesst die FINMA das Liquidationsverfahren ab und ordnet die Entlassung des Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht an. Daraus folgt, dass Art. 60 Abs. 5 VAG, wonach vertragliche Forderungen für die Ausschüttung von Dividenden gesichert sein müssen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin während des Liquidationsverfahrens uneingeschränkt anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die FINMA die Ausschüttung von Dividenden nicht aufgrund eines einem nachgewiesenen Risiko für die Versicherten, sondern weil die Beschwerdegegnerin einfach keine Informationen vorgelegt hatte, anhand derer sich ein solches Risiko hätte beurteilen können ; diese Unsicherheit ist der Beaufsichtigten anzulasten und reicht aus, um Schutzmassnahmen im Interesse der Versicherten zu begründen.
Unserer Ansicht nach kommt das Bundesgericht unter Berücksichtigung des Zwecks und der Systematik der Versicherungsaufsichtsregelung zu Recht zum Schluss, dass im Falle eines freiwilligen Liquidationsverfahrens ein besonderer Schutz der Versicherten erforderlich ist, dass die Forderungen der Versicherten bis zum Abschluss dieses Verfahrens gesichert sein müssen und dass erst zu diesem Zeitpunkt die Aufsicht beendet werden kann. In der Praxis bleibt jedoch die Frage offen, welche Informationen und Unterlagen der FINMA genau vorzulegen sind, damit sie mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass bis zum Abschluss der Liquidation genügend Substanz im Unternehmen verbleibt. Dieser Punkt wird im vorliegenden Fall letztlich nur am Rande behandelt.