Änderung der anwendbaren Gebühren
Besondere Tarifbedingungen werden aufgrund fahrlässiger Untätigkeit des Kunden abgelehnt

Benjamin Vignieu
(Übersetzt von DeepL)
In seinem Urteil ACJC/141/2025 vom 28. Januar 2025 hat das Genfer Gericht entschieden, dass die Übermittlung neuer Tarifbedingungen durch eine Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine stillschweigende Zustimmung vorsehen, ohne dass der Kunde rechtzeitig Widerspruch einlegt, eine wirksame Abweichung von den mit dem Kunden vereinbarten Sonderbedingungen über die Gebühren darstellt. Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Anfang 2019 eröffnete ein Kunde bei einer Genfer Bank ein Konto zur Hinterlegung einer grossen Anzahl von Aktien einer ausländischen Gesellschaft. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Depotreglement (nachfolgend zusammenfassend « Allgemeine Geschäftsbedingungen ») sehen insbesondere vor, dass die Bank das Recht hat, ihre Tarife mit sofortiger Wirkung zu ändern, und dass die rechtsgültig zugestellten Dokumente ohne schriftlichen Widerspruch des Kunden als akzeptiert gelten. Bei der Kontoeröffnung vereinbaren die Parteien mündlich den für die Bankbeziehung geltenden Tarif, nämlich eine Jahrespauschale von CHF 70’000.
Im Juni 2020 teilt die Bank dem Kunden mit, dass sie aufgrund einer Neuausrichtung ihrer Geschäftsstrategie beschlossen hat, das Konto zu schließen, und bittet den Kunden, ihr die Bankverbindung eines anderen Instituts für die Übertragung der hinterlegten Vermögenswerte mitzuteilen. Im November 2020 teilt sie mit, dass sie die Vereinbarung mit dem Kunden über den ausgehandelten Tarif aufhebt und beabsichtigt, nach Ablauf einer Frist von einigen Monaten, die dem Kunden für die Suche nach einem anderen Bankinstitut eingeräumt wird, ihre Standardtarife anzuwenden. Der Mitteilung ist die Broschüre mit den Gebühren der Bank beigefügt. Etwa fünf Monate später teilt der Kunde der Bank mit, dass er der Anwendung der neuen Tarife während der Übertragung seiner Vermögenswerte widerspricht. Das gesamte Vermögen wird Ende 2021 übertragen, und die Bank stellt für die letzten beiden Quartale des Jahres 2021 Gebühren in Höhe von rund 679’000 EUR nach ihren Standardtarifen in Rechnung und verrechnet diese mit dem Kontoguthaben des Kunden.
Auf Antrag des Kunden verurteilt das Gericht erster Instanz die Bank zur Erstattung der Kosten in Höhe von über 700’000 USD. Die Bank legt Berufung ein und macht insbesondere geltend, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihr das Recht einräumen, ihre Tarife einseitig zu ändern, ungeachtet der mit dem Kunden ausgehandelten Tarife.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart haben, dass die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Bank das Recht vorbehalten, ihre Tarife zu ändern, nicht für ihr Vertragsverhältnis gelten oder dass die zwischen ihnen ausgehandelten Tarife unter keinen Umständen geändert werden können. Somit weicht die Vereinbarung der Parteien über die Tarife nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, sondern lediglich von der Broschüre der Bank über die Gebühren.
Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass die Bank angemessen gehandelt und die Bankpraxis bei Tarifänderungen eingehalten hat, indem sie diese dem Kunden auf dem üblichen Weg mitteilte und ihm eine angemessene Frist einräumte, um Widerspruch einzulegen oder seine Guthaben zu einem anderen Bankinstitut zu übertragen. Daher kann die einseitige Änderung der geltenden Tarife im vorliegenden Fall nicht als missbräuchlich angesehen werden. Die Höhe der Erhöhung ist insoweit nicht relevant, da der Kunde die neuen Tarife anhand der übermittelten Broschüre berechnen konnte. In jedem Fall hat der Kunde die Änderung der Tarife gemäß der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen stillschweigenden Zustimmung stillschweigend akzeptiert. Indem er die Anwendung der neuen Tarife nicht rechtzeitig beanstandet hat, hat der Kunde, der jedoch kein Neuling im Geschäftsleben war, „fahrlässige Passivität“ an den Tag gelegt. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Bank berechtigt war, ihre Standardtarife anzuwenden, da diese dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitgeteilt und von diesem mangels rechtzeitiger Einwendung akzeptiert worden waren.
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, die geltenden Sonderbedingungen schriftlich festzuhalten und deren Anwendung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustimmen. In der Praxis hätten zwei Vertragsklauseln den Kunden vor einer einseitigen Änderung der Tarife durch die Bank schützen können, nämlich (i) eine Änderungsklausel, wonach die Sonderbedingungen nur durch eine schriftliche und von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung geändert werden können, und (ii) eine Vollständigkeitsklausel, wonach die Tarifbedingungen ausschließlich in den Sonderbedingungen enthalten sind, die Vorrang vor allen anderen Vereinbarungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Broschüren haben.
Schließlich ist der Kunde bei Vorliegen einer stillschweigenden Zustimmungsklausel verpflichtet, rechtzeitig auf jede Änderung zu reagieren, die er anzufechten beabsichtigt. Andernfalls wird ihm seine stillschweigende Zustimmung entgegengehalten.