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Definition des Schadensfalls in der Berufshaftpflichtversicherung

Das Bundesgericht bestätigt eine strenge Auslegung

(Übersetzt von DeepL)

Wenn mehrere Kunden im Rahmen desselben Betrugsfalls geschädigt werden, stellt sich in Versicherungsfragen eine wichtige Frage : Handelt es sich um einen einzigen Schadenfall oder um mehrere ? In seinem Urteil 4A_626/2024 vom 21. März 2025 entscheidet das Bundesgericht, dass mehrere Schadenfälle vorliegen. Es bestätigt einen Schiedsspruch, der einer Bank jeglichen Versicherungsschutz verweigert hatte, mit der Begründung, dass jeder Anspruch eines geschädigten Kunden als separater Schadenfall zu betrachten sei, für den insbesondere ein separater Selbstbehalt gelte. Das Urteil erinnert daran, wie wichtig es ist, die Klauseln der Versicherungspolice zu überprüfen.

Eine Angestellte einer Schweizer Bank hatte über mehrere Jahre hinweg Gelder von rund 70 Kunden veruntreut. Die Bank entschädigte die Kunden mit rund 11 Millionen Franken und forderte anschliessend von ihrer Berufshaftpflichtversicherung die Deckung des Schadens. Die Versicherungspolice sah einen Selbstbehalt von CHF 2,5 Millionen pro Schadensfall vor. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, da er der Ansicht war, dass es so viele Schadensfälle wie geschädigte Kunden gab und keine Entschädigung den Selbstbehalt überstieg. Das Schiedsgericht gab dem Versicherer Recht. Die Bank legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Schiedsspruch ein.

Kernpunkt des Rechtsstreits war die Auslegung der Selbstbehaltsklausel, aus der sich folgende Frage ergab : Waren die Entschädigungen an die Kunden als ein einziger Schadenfall zu betrachten oder waren sie separat zu behandeln ?

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass gemäss Art. 393 lit. e ZPO ein Schiedsspruch mit der Begründung angefochten werden kann, dass er in seinem Ergebnis willkürlich ist, weil er auf Tatsachenfeststellungen beruht, die offensichtlich den Akten widersprechen, oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit (Erw. 2.1). Es betont, dass diese Anforderung eine erhebliche Zurückhaltung seitens des Bundesgerichts erfordert.

Im vorliegenden Fall stellt das Bundesgericht fest, dass das Schiedsgericht jede Klage als separaten Schadenfall betrachtet hat, da die betrügerischen Handlungen der Angestellten individualisiert waren. Die Schiedsrichter stellten fest : « Although NL’s [der Bankangestellten] wrongdoings were of the same nature and may have followed a similar pattern, it is not disputed by Claimant that NL had to decide independently for each customer when to sell the options (and in what amount) and when and to what amount customer funds should be used for illegal purposes, in particular to hide earlier malversations. » (Erwägung 2.2). Sie kamen daher zu dem Schluss, dass es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handelte, sondern um eine Reihe von einzelnen Schadensfällen.

Das Bundesgericht bestätigt, dass die gewählte Auslegung auf begründeten Tatsachenfeststellungen und einer vertretbaren Auslegung des Versicherungsvertrags beruht. Er wirft der Beschwerdeführerin vor, die enge Tragweite der Willkürrüge im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts zu verkennen. Die vorgebrachten Kritikpunkte weisen keinen offensichtlichen Widerspruch zum Dossier auf, sondern richten sich im Wesentlichen gegen die Würdigung der vorgelegten Erklärungen und Beweismittel durch das Schiedsgericht. Es weist insbesondere darauf hin, dass die untreue Angestellte, selbst wenn sie einer allgemeinen Strategie folgte und über einen Gesamtüberblick verfügte, dennoch « für jede einzelne Kundenbeziehung » entscheiden musste, wann und in welchem Umfang die Optionen verkauft werden sollten (Erwägung 2.3). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesgerichts, jeden Betrugsfall gesondert zu betrachten. Es kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Willkür vorliegt.

Auch wenn die Überprüfung durch das Bundesgericht aufgrund der Schlichtungsklausel (die in Versicherungsbedingungen nicht unüblich ist) auf Willkür beschränkt war, zeigt dieses Urteil, welche konkreten Auswirkungen eine ungenaue Formulierung in einem Versicherungsvertrag haben kann. Da keine Klausel vorhanden war, die es ermöglichte, alle Veruntreuungen als einen einzigen Schadenfall zu betrachten, wurde jeder Fall separat behandelt, was zur Folge hatte, dass auf jede Forderung ein Selbstbehalt angewendet wurde. Die Schwelle von CHF 2,5 Millionen wurde in keinem Fall überschritten, sodass die Bank trotz eines Gesamtschadens von CHF 11 Millionen keine Entschädigung von ihrer Versicherung erhielt.

Für Banken ist dieses Urteil eine wichtige Lehre : Wenn ein Schaden aus ähnlichen Handlungen entstehen kann, die mehrere Kunden betreffen, ist es unerlässlich, dass die Versicherungspolicen eine Zusammenfassung dieser Schäden ermöglichen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz selbst bei erheblichen Schäden nicht greift. Dies gilt vor allem für interne Betrugsfälle, könnte aber unter Umständen auch andere Situationen betreffen, wie beispielsweise einen technischen Vorfall, der mehrere Kunden betrifft.

Schliesslich verdeutlicht das Urteil die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Kontrolle von Schiedssprüchen. Selbst eine fragwürdige Auslegung eines Vertrags reicht nicht aus, um die Entscheidung als willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO, dessen Anwendung streng begrenzt bleibt. Dies stärkt die Verantwortung der Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Versicherungspolicen und muss bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit (oder Unzweckmässigkeit) der Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Streitbeilegung berücksichtigt werden.