Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Die Bank hat den Schaden (teilweise) nachgewiesen

Célian Hirsch
(Übersetzt von DeepL)
Der CEO, der vertrauliche Informationen an einen Journalisten weitergibt, muss seinem Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen, im vorliegenden Fall die Kosten der Kommunikationsagentur. Die Tatsache, dass zuvor andere Presseartikel veröffentlicht worden waren, kann den Kausalzusammenhang nicht widerlegen (4A_159/2024).
Ein Unternehmen einer portugiesischen Bank- und Finanzgruppe entlässt seinen CEO. Es weist ihn auf die Wahrung seines Berufsgeheimnisses hin. Einige Jahre später gibt es Gerüchte über die Solvenz der Gruppe. Ein Journalist kontaktiert den ehemaligen CEO, der vertrauliche Informationen weitergibt. Der Journalist veröffentlicht verschiedene Artikel über die Gruppe. Um ihren Ruf zu verteidigen, beauftragt die Gruppe eine Kommunikationsagentur in der Schweiz und in Portugal.
Die Gruppe erwirkt in der Schweiz superprovisorische und dann provisorische Massnahmen gegen den CEO, insbesondere damit er die Weitergabe von Informationen einstellt und die in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Dokumente bei Gericht hinterlegt. Im Hauptverfahren fordert die Gruppe zudem Schadenersatz in Höhe von rund CHF 100’000.- für die Kosten der Kommunikationsagentur. Die Vermögenskammer des Kantons Waadt gibt dem Antrag auf Schadenersatz statt, doch das Kantonsgericht Waadt weist ihn auf Berufung des CEO zurück (HC/2023/890). Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass der Ruf des Unternehmens bereits vor der Veröffentlichung der Artikel des Journalisten schwer geschädigt war. Daher bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den CEO.
Gemäss Art. 321e OR haftet der Arbeitnehmer für den Schaden, den er dem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Die vier klassischen Voraussetzungen für eine Haftung müssen somit erfüllt sein. Im vorliegenden Fall hat der CEO seine Treue- und Geheimhaltungspflichten verletzt, zu denen er als Arbeitnehmer und Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft verpflichtet war (Art. 321a Abs. 4 OR in Verbindung mit 717 OR).
Hinsichtlich der Kausalität hält das Bundesgericht die kantonale Beurteilung für willkürlich. Nach einer chronologischen Analyse verschiedener Presseartikel über die Bank kommt es zu dem Schluss, dass die dank der Informationen des CEO erschienenen Artikel besonders aussagekräftig waren, zahlreiche Details enthielten und aufgrund ihrer Quelle, nämlich einem ehemaligen leitenden Angestellten eines Konzernunternehmens, eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufwiesen. Der Konzern musste möglicherweise auf jeden neuen Artikel reagieren, um sich zu verteidigen. Daher musste er eine Kommunikationsagentur beauftragen. Somit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben. Hinsichtlich der adäquaten Kausalität hält das Bundesgericht fest, dass die vom CEO offengelegten Informationen unbestreitbar geeignet waren, eine Rufschädigung zu verursachen und Kosten zur Behebung dieser Rufschädigung zu verursachen.
Was schließlich den Schaden betrifft, so wurden die Kommunikationsagenturen ausdrücklich beauftragt, die durch den Journalisten ausgelöste Medienkrise zu bewältigen. Allerdings hat das Unternehmen die Zeiträume, auf die sich bestimmte vorgelegte Rechnungen beziehen, nicht ausreichend präzisiert. Es kann sich daher nicht auf Art. 42 Abs. 2 ORberufen, um den fehlenden Schadensnachweis zu ersetzen. Die übrigen Rechnungen sind ausreichend präzise. Das Bundesgericht gibt daher der Beschwerde statt und verurteilt den Arbeitnehmer zur Zahlung von rund CHF 30’000 an die Bank.
Dieses Urteil ist einer der seltenen Fälle, in denen ein immaterieller Schaden ersetzt wird. Wenn jemand den Ruf einer Person schädigt, ist es für diese oft schwierig, den Kausalzusammenhang und den geltend gemachten Schaden nachzuweisen. Der vorliegende Fall stellt eine Ausnahme dar. Die Gruppe konnte den verursachten Schaden nachweisen, insbesondere weil der CEO die Weitergabe vertraulicher Informationen zugegeben hatte und der Journalist detaillierte Artikel in einem anerkannten Medium veröffentlicht hatte. Das Waadtländer Kantonsgericht hatte den Kausalzusammenhang seltsamerweise verneint. Es war zu Unrecht der Ansicht, dass die Kosten der Agentur nur « auf die Äusserungen » des CEO zurückzuführen seien, um erstattet werden zu können. Dies entspricht jedoch nicht der Voraussetzung der Kausalität. Denn „wenn mehrere Personen unabhängig voneinander ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das denselben Schaden verursacht hat, (…) kann [der Geschädigte] unterschiedslos gegen jeden einzelnen der Verantwortlichen oder gegen alle vorgehen und von jedem den Ersatz des gesamten Schadens verlangen » (c. 5.1.2). Im vorliegenden Fall hält es das Bundesgericht zu Recht für « völlig im Einklang mit der Sachlage », dass die Gruppe « auf jede neue Veröffentlichung reagieren musste, um ihren Ruf zu verteidigen » (c. 5.2).
Was die Bestreitung des Schadens angeht, hatte das Waadtländer Kantonsgericht die Feststellung des CEO, dass „ein Zusammenhang mit den Unterlagen besteht”, nicht als Anerkennung der behaupteten Tatsache gewertet. Das Bundesgericht korrigiert dies erneut. Es ist der Ansicht, dass eine solche „rätselhafte” Feststellung keine „reine Bestreitung” darstellt (E. 6.2.1).
Schliesslich ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die in Art. 42 Abs. 2 OR vorgesehene erleichterte Beweisführung für den Schaden « nicht dazu dient, die Mängel der von [der Gruppe] im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu beheben » (E. 6.2.2). Diese Beurteilung ist im vorliegenden Fall überzeugend. In anderen Situationen ist das Bundesgericht jedoch weiterhin zu zurückhaltend bei der Anwendung dieser Bestimmung, wenn der strenge Schadensnachweis nicht möglich ist (vgl. Thévenoz/Hirsch, Le pouvoir du juge d’apprécier le dommage d’investissement (art. 42 al. 2 CO)).