Betrügerische Bankaufträge
Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eröffnung eines „Rubrik-konto”
Adrien Pasquarello
(Übersetzt von DeepL)
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Eröffnung eines Rubrikkontos und verneint ein grobes Verschulden der Bank bei der Nichtentdeckung betrügerischer Aufträge (4A_76/2025 vom 21. August 2025).
Der Kunde, ein vermögender Geschäftsmann, steht seit 2005 in zahlreichen Geschäftsbeziehungen mit der Bank. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten eine Reklamationsklausel, die den Kunden verpflichtet, Aufträge oder Anweisungen unverzüglich nach deren Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb der vorgesehenen Frist zu beanstanden. Eine Risikoverlagerungsklausel sieht außerdem vor, dass der Schaden, der durch die Nichtanerkennung von Identifikationsfehlern oder Fälschungen entsteht, vom Kunden zu tragen ist, sofern kein grobes Verschulden der Bank vorliegt. Diese sehen außerdem vor, dass die Korrespondenz in der Bank verbleiben muss.
Der Kunde beauftragt einen externen Verwalter mit der Verwaltung seiner Konten. Diesem wird vorgeworfen, mit einer gefälschten Unterschrift ein Rubrik-Konto bei der Bank eröffnet zu haben. Anschließend soll er zwei ungedeckte Überweisungen von diesem Konto zugunsten des Neffen des Kunden angeordnet haben. Durch diese Konstruktion konnte der Kunde die Abflüsse nicht erkennen. Das Rubrik-Konto weist daraufhin einen negativen Saldo auf. Die Bank gleicht diesen mit den verfügbaren Guthaben auf dem Hauptkonto aus und verursacht dem Kunden damit einen Schaden von fast 2 Millionen US-Dollar. Aufgrund dieser Tatsachen wird der Vermögensverwalter in mehreren Anklagepunkten für schuldig befunden und in einem Zivilverfahren zur Zahlung des genannten Schadensersatzes verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Parallel dazu reichte der Kunde eine Zivilklage gegen die Bank ein und forderte die Zahlung des gleichen Betrags.
Das Obergericht Zürich befand in seinem Urteil vom 7. Januar 2025 auf der Grundlage der Klauseln zum Risiko- und Anspruchsübergang, dass der Schaden vom Kunden zu tragen sei und dass kein schwerwiegendes Verschulden der Bank vorliege. Der Kunde legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Zunächst ging es darum, zu klären, ob die Eröffnung eines Rubrikkontos in den Anwendungsbereich der für das Hauptverhältnis vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fiel. Das Bundesgericht bejahte dies unter Berufung auf drei Elemente.
Erstens ist es der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund ihrer Bezeichnung („Allgemeine Geschäftsbedingungen”) für alle Beziehungen gelten müssen, für die nichts anderes vereinbart wurde.
Zweitens stellt es fest, dass sich die Reklamationsklausel auf Aufträge oder Anweisungen aller Art („aller Art”) bezieht. Diese weit gefasste Formulierung spricht gegen eine restriktive Auslegung. Folglich fällt der Antrag auf Eröffnung eines neuen Kontos unter die Anweisungen, auf die sich diese Klausel bezieht.
Schliesslich fügt das Bundesgericht hinzu, dass das Formular zur Eröffnung des Rubrikkontos (das angeblich gefälscht war) auf die Nummer des Basiskontos verwies. Es ist daher davon auszugehen, dass das Rubrikkonto im Rahmen der grundlegenden Bankbeziehung eröffnet wurde, was ebenfalls für die Anwendung der Klauseln spricht.
Da die Eröffnung des Rubrikkontos unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Basiskontos fällt, wird der Schaden, der sich aus der Nichtentdeckung der Fälschung durch die Bank ergibt, dem Kunden zugerechnet, vorbehaltlich eines groben Verschuldens der Bank. Gleiches gilt für die Reklamationsklausel (die eine fiktive Ratifizierung begründet). Tatsächlich kann die Bank, die sich gegenüber ihrem Kunden auf eine Reklamationsklausel beruft, ihr Recht missbrauchen (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn sie ein schwerwiegendes Verschulden trifft, insbesondere wenn sie sich auch auf eine Restbankklausel (Fiktion der Entgegennahme) beruft.
Das Eröffnungsformular sieht vor, dass betrügerische Aufträge, die nach der Eröffnung des Rubrikkontos erteilt werden, ebenfalls unter die für das Basiskonto geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen. Obwohl der Kunde behauptet, dass die Unterschrift auf diesem Formular gefälscht sei, bestätigt das Bundesgericht die Ausführungen der kantonalen Instanz und weist die Folgen dem Kunden zu.
In einem zweiten Schritt befasst sich das Bundesgericht mit den gegen die Bank vorgebrachten Vorwürfen. Denn hätte die Bank ein schwerwiegendes Verschulden begangen, würden sowohl die Risikoverlagerungsklausel als auch die Reklamationsklausel keine Anwendung finden.
Der Kunde macht insbesondere geltend, dass die Bank sowohl aufgrund einer Vereinbarung als auch aufgrund einer branchenüblichen Praxis Callbacks hätte durchführen müssen. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass das Vorliegen einer Vereinbarung nicht ausreichend nachgewiesen ist. Was die Branchenpraxis angeht, so wird festgestellt, dass die Argumentation des Kunden überzeugend gewesen wäre, wenn nachgewiesen worden wäre, dass es sich um die erste Überweisung in Höhe von mindestens sechsstelligen Beträgen handelte oder wenn bisher alle Überweisungen dieser Art zu einem Callback geführt hätten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht der Fall.
Darüber hinaus behauptet der Kunde, dass die Bank bestimmte Unregelmäßigkeiten hätte erkennen müssen, insbesondere die Unstimmigkeit der Eröffnung eines Rubrikkontos und der anschließenden Überweisungen ohne Deckung, obwohl diese vom Basiskonto hätten getätigt werden können. Das Bundesgericht entscheidet, dass der Kunde nicht ausreichend nachweist, warum die aufgeworfenen Punkte – obwohl sie für die Begehung der Straftat wesentlich sind – im Gesamtkontext verdächtig hätten erscheinen müssen.
Das Bundesgericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bank kein schwerwiegendes Verschulden trifft. Der Kunde trägt daher die Folgen der Nichtentdeckung einer (möglichen) Fälschung.
Zusammenfassend lässt sich aus dieser Entscheidung ableiten, dass das Bundesgericht im vorliegenden Fall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besonders weitreichende Bedeutung beimisst, indem es sie auf den Prozess der Kontoeröffnung anwendet. Interessant ist, dass die Argumente, auf denen diese Argumentation beruht, wahrscheinlich auf viele Bankbeziehungen übertragbar sind. Darüber hinaus ist zu betonen, dass das Bundesgericht daran erinnert, dass die Reklamationsklausel, wenn sie mit einer Restbankklausel einhergeht, im Falle eines groben Verschuldens der Bank gegenüber dem Kunden nicht durchsetzbar ist. Methodisch ist festzustellen, dass die Frage des groben Verschuldens gleichzeitig für die Risikoverlagerungsklausel und für die Reklamationsklausel geprüft wurde. Schliesslich wurden viele der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen aufgrund ihres appellativen Charakters zurückgewiesen. Dieses Urteil macht somit deutlich, dass die Behauptung eines groben Verschuldens der Bank besonders gut begründet sein muss.