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Arrest SchKG

Die Kundin und ihr Vertreter gegenüber der Bank und deren Gerichtsstandswahl

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 urteilt das Bundesgericht, dass das Obergericht des Kantons Zug willkürlich gehandelt hat, indem es eine Pfändung aufgehoben hat, die auf einem Urteil des High Court von Singapur beruhte (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Der Streitfall betrifft die indirekte Zuständigkeit des singapurischen Gerichts, die auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (Art. 26 lit. b LDIP). Ist die mutmassliche Schuldnerin nach den Vertretungsregeln an diese Klausel gebunden ? Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Beantwortung dieser Frage eine willkürfreie Feststellung des auf die Vertretung anwendbaren Rechts erfordert. Es weist die Sache zu diesem Zweck an das Obergericht zurück.

Der Sachverhalt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig festgestellt wurde und über den sich die Parteien uneinig sind, lässt sich wie folgt zusammenfassen : Im Jahr 2016 wird ein Konto auf den Namen von B bei einer Digitalbank mit Sitz in Singapur eröffnet. B bestreitet heute, dieses Konto eröffnet zu haben. Sie behauptet, dass ihr ehemaliger Ehemann, der damals CEO der Bank war, sie unrechtmäßig vertreten habe. In den folgenden Jahren nutzt B dieses Konto und tätigt insbesondere verschiedene Abhebungen. Auch ihr ehemaliger Ehemann nutzt das Konto : Er zahlt Beträge ein und ist im Oktober 2018 Begünstigter einer Abbuchung in Höhe von 2 Millionen US-Dollar, die zu einem Überziehungsbetrag von rund 1,8 Millionen US-Dollar führt.

Mit Urteil vom 25. Januar 2022 verurteilt der High Court der Republik Singapur B zur Zahlung des oben genannten Betrags zuzüglich Zinsen an ein Unternehmen, das die Nachfolge der singapurischen Bank angetreten hat. Aufgrund dieses Urteils erwirkt die Gläubigerin eine Arrestverfügung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, die die Guthaben von B bei mehreren Banken in der Schweiz betrifft. Der Arrestrichter ist prima facie der Ansicht, dass das Urteil des High Court in der Schweiz gemäss IPRG anerkannt und vollstreckt werden kann und dass der Arrestfall aufgrund des Besitzes eines definitiven Rechtsöffnungsbewilligungstitels somit glaubhaft gemacht wurde.

Das Obergericht des Kantons Zug gibt ihm Unrecht : Im Dezember 2023 urteilt es im Wesentlichen, dass die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass B persönlich die in einer « Nutzungsvereinbarung » der Bank enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte von Singapur akzeptiert hat.

In einem Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 stellt das Bundesgericht fest, dass diese Argumentation von der falschen Prämisse ausgeht, dass Art. 5 IPRG nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsklausel abschliessend regelt. Das Bundesgericht hält es für willkürlich, im vorliegenden Fall aufgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 5 IPRG den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln der Vertretung, insbesondere nach den Regeln über die Genehmigung von ohne Vollmacht vorgenommenen Handlungen durch den Vertretenen, von vornherein auszuschliessen.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2024 entscheidet das Obergericht erneut, die Beschlagnahme aufzuheben. Es urteilt, dass die Vertretung von B durch ihren ehemaligen Ehemann nach singapurischem Recht zu beurteilen ist, auf das sich seiner Meinung nach Art. 126 Abs. 2 IPRG bezieht. Nach Ansicht des Obergerichts hatte der CEO seine « Niederlassung » in Singapur und übte dort « seine hauptsächliche Tätigkeit » aus. Die Tatsache, dass die Ehegatten 2016 offenbar ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist irrelevant. Nachdem das Obergericht festgestellt hat, dass der Richter im summarischen Verfahren nicht verpflichtet ist, von Amts wegen den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln, stellt es fest, dass die Gläubigerin den Inhalt des singapurischen Rechts nicht glaubhaft gemacht hat, und gibt somit dem Einspruch gegen die Arrestverfügung statt.

In dem kommentierten Urteil beurteilt das Bundesgericht diese Argumentation und ihr Ergebnis als willkürlich.

Nach Ansicht des Bundesgerichts ist für die Bestimmung der Niederlassung des Vertreters im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG (erste Variante) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht jede beliebige gewerbliche Tätigkeit des Vertreters zugrunde gelegt werden, sondern geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Vertreter eine Vertretungstätigkeit berufsmässig oder gewerbsmässig ausgeübt hat. Hat der Vertreter keine Niederlassung im oben genannten Sinne oder ist diese Niederlassung für den Dritten nicht erkennbar, so gilt als « Reserveanknüpfung » das Recht des Staates, in dem der Vertreter « im konkreten Fall seine vorwiegende Tätigkeit ausübt » (Art. 126 Abs. 2 IPRG ; zweite Variante). Der Ort der hauptsächlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem der Vertreter seine Vertretungstätigkeit konzentriert, und im Zweifelsfall der Ort, an dem das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bzw. bei Rechtsgeschäften zwischen Abwesenden der Ort, an dem der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (Erwägung 4.1).

Das Bundesgericht urteilt, dass das Obergericht den Begriff der Niederlassung im oben genannten Sinne verkannt hat. Keine der vom Obergericht herangezogenen Tatsachen lässt nach Ansicht des Bundesgerichts den Schluss zu, dass der Ehemann von B eine berufliche oder gewerbliche Vertretungstätigkeit ausgeübt hat, und erst recht nicht, dass er eine Niederlassung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG in Singapur hatte. Insbesondere reichen die Tatsache, dass der Ehemann von B damals CEO der Bank war oder dass das Konto in Singapur eröffnet wurde, nicht aus.

Das Bundesgericht weist die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses die Frage einer möglichen Niederlassung des Vertreters erneut prüft. Das Bundesgericht hält es daher für verfrüht, das subsidiäre Kriterium des Ortes der hauptsächlichen Tätigkeit des Vertreters (Art. 126 Abs. 2 IPRG ; zweite Variante) heranzuziehen, um das auf die Vertretung anwendbare Recht zu bestimmen. Die Gläubigerin hatte diesen Anknüpfungspunkt geltend gemacht, der ihrer Meinung nach zur Anwendung des Schweizer Rechts führen sollte. Das Bundesgericht äussert sich auch nicht zu dem Argument der Gläubigerin, dass sich die Anwendung des Schweizer Rechts auch aus Art. 48 Abs. 1 IPRG ergibt, da der CEO und B zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung verheiratet waren.

Dieser Fall veranschaulicht die Schwierigkeiten, mit denen Gläubiger konfrontiert sein können, die über ein Urteil aus einem Staat verfügen, der nicht Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens ist, und daher glaubhaft machen müssen, dass keine Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG glaubhaft machen müssen, so lassen sich aus diesem Fall mutatis mutandis auch Lehren über die Eröffnung von Bankkonten durch einen Vertreter und über die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln gegenüber dem (vertretenen) Kunden ziehen.

Eine (Schweizer) Bank, die das Risiko verringern möchte, dass die in ihren Vertragsunterlagen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung eines Tages vom vertretenen Kunden angefochten werden könnte, könnte daher verlangen, dass bei der Eröffnung eines Kontos durch einen Vermittler ihr eigenes Vollmachtsmuster verwendet wird. Dieses Vollmachtsmuster sollte eine Rechtswahlklausel enthalten, die (in unserem Beispiel) die Beziehungen zwischen dem Vertreter und der Bank sowie zwischen dem Vertretenen und der Bank dem Schweizer Recht unterwirft. Im Gegensatz zu dem, was in dem hier kommentierten Fall offenbar geschehen ist, müsste die Bank anschließend sorgfältig dokumentieren, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen die Vertragsunterlagen einschließlich der Gerichtsstandsklausel akzeptiert hat.