Gesetzgebungsvorlage
Nichtfinanzielle Informationen, Rohstoffe und Kinderarbeit

Giulia Neri-Castracane
(Übersetzt von DeepL)
Nach der Ablehnung der Volksinitiative « Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt » am 29. November 2020 sollte der indirekte Gegenentwurf, sofern kein Referendum ergriffen wird, das Rechnungslegungsrecht ab dem 1. Januar mit einer Transparenzpflicht in Bezug auf nichtfinanzielle Angelegenheiten (Art. 964 bis bis 964 quater OR) nach dem Vorbild der Richtlinie 2014/95/EU und Sorgfalts- und Transparenzpflichten in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 964 quinquies bis 964 septies ) nach den Vorlagen der Verordnung 2017/821/EU und des Dutch Child Labour Due Diligence Act.
Am 14. April hat der Bundesrat den Entwurf der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz betreffend Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) zur Vernehmlassung freigegeben (bis zum 14. Juli 2021), gleichzeitig mit der Eröffnung der 100-tägigen Referendumsfrist für den Gegenvorschlag.
Der Gegenvorschlag schreibt sowohl für nicht finanzielle Fragen als auch für Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit eine Berichtspflicht vor, die elektronisch veröffentlicht werden und der Öffentlichkeit mindestens zehn Jahre lang zugänglich sein muss (mit Aufbewahrung der zugrunde liegenden Dokumente). Der Bericht muss Erklärungen zur verfolgten Politik oder zum Fehlen einer spezifischen Politik zu den betroffenen Themen enthalten (comply or explain-Prinzip). Die Strafe ist eine Geldbuße (höchstens 100.000 CHF), ohne neue Haftungsregelung. Eine zivil- oder strafrechtliche Haftung scheint durch andere Bestimmungen möglich. Was die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Mineralien aus Konfliktgebieten oder Kinderarbeit betrifft, so verhängt der Bundesrat kein Verbot. So können Mineralien aus Konfliktgebieten in die Schweiz importiert werden. Ebenso können Waren und Dienstleistungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Kinderarbeit eingesetzt wird, in der Schweiz angeboten werden. Der Gesetzgeber überlässt es den Verbrauchern, Geldgebern und Akteuren der Zivilgesellschaft, diese Praktiken zu regulieren. Dieser Rückgriff auf die normative Kraft der Gesellschaft findet sich in Empfehlung 7 des Berichts des Bundesrates vom 21. April 2021 über den Stand der Umsetzung seiner Empfehlungen von 2018 zum Rohstoffsektor : Der Bundesrat lehnt es ab, die Transparenzpflichten für Zahlungen im Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung (Art. 964 a bis f OR) auf den Rohstoffhandel auszuweiten, und befürwortet stattdessen die Einhaltung der EITI-Prinzipien und des ICoC.
Die ODiTR und der dazugehörige erläuternde Bericht verweisen für unbestimmte Rechtsbegriffe auf internationale Regelungen : für Ausnahmen bei Mineralien auf die Verordnung 2017/821/EU und den OECD-Leitfaden von 2016, für den Begriff Konflikt- oder Hochrisikogebiet auf die Empfehlung 2018/1149/EU, für die Definition des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung auf die Übereinkommen Nr. 138 und 182 der IAO für die Definition des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, dem UNICEF Children’s Rights in the Workplace Index für geringe Risiken der Kinderarbeit und dem OECD-Leitfaden von 2018 für Ausnahmen in Bezug auf Kinderarbeit. Die Verweise auf internationale Vorschriften sind statisch : Es gilt die im ODiTr angegebene Version des Jahres. Sofern im indirekten Gegenvorschlag oder im ODiTr keine Angaben gemacht werden – mit Ausnahme der ausdrücklich genannten CO2-Ziele, die den indirekten Gegenvorschlag mit dem Entwurf zur Revision des CO2-Gesetzes und zum Klimaschutz verknüpfen – sind die genauen Themen, die in den Umwelt-, Sozial-, der Menschenrechte und der Korruptionsbekämpfung, über die berichtet werden muss, sind unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/95/EU und die Leitlinien der Europäischen Kommission von 2017 und 2019 zu verstehen. Das Thema Vielfalt in Führungsgremien, das in der Richtlinie 2014/95, nicht aber im Gegenvorschlag erwähnt wird, ist in Art. 734f OR geregelt.
Der Kreis der unterstellten Unternehmen orientiert sich ebenfalls an der europäischen Regelung. Der Schweizer Text ist restriktiver. So sind nur Unternehmen, die öffentlich zugänglich sind oder einer Genehmigung, Zulassung, Anerkennung oder Registrierung durch die FINMA unterliegen und einzeln oder auf konsolidierter Basis mit inländischen oder ausländischen Unternehmen, die Transparenzpflicht in Bezug auf nichtfinanzielle Angelegenheiten gilt nur für Unternehmen, die öffentlich gehandelt werden oder einer Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA unterliegen und einzeln oder konsolidiert mit den von ihnen kontrollierten schweizerischen oder ausländischen Unternehmen im Jahresdurchschnitt 500 Vollzeitstellen sowie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine Bilanzsumme von 20 Millionen CHF und einen Umsatz von 40 Millionen CHF erreichen. Für Transparenz und Sorgfalt in Bezug auf Mineralien aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit sind nur Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz betroffen, die bestimmte Mineralien oder Metalle (Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold) in den freien Verkehr bringen oder in der Schweiz verarbeiten oder Waren oder Dienstleistungen anbieten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Kinderarbeit eingesetzt wird.
Der Gegenvorschlag scheint daher ohne Bezugnahme auf die europäischen Vorschriften schwer verständlich. Ein (unglücklicher) Zufall des Kalenders : Eine Woche nach der Ankündigung des Bundesrates am 21. April verabschiedete die Europäische Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/95. Der Entwurf der neuen CSR-Richtlinie (CSRD) würde ab 2023 eine Rechenschaftspflicht nach verbindlichen europäischen Standards, eine Erweiterung des Kreises der unterliegenden Unternehmen, die Einführung detaillierterer Anforderungen, die Überarbeitung der Berichte und die digitale „Kennzeichnung“ der übermittelten Informationen zur Speisung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts vorsehen.