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Rechenschaftspflicht

Welches Recht auf Information ?

(Übersetzt von DeepL)

In seinem Urteil 4A_599/2019 befasst sich das Bundesgericht mit einer Forderung eines Kunden nach Rechenschaftsablegung gegen seine Bank nach dem Auftreten eines Rechtsstreits über eine Margin-Forderung.

Im November 2010 eröffnete der Kunde ein Konto bei einer Schweizer Bank, um sein Vermögen mit Hilfe von Devisengeschäften und dem Kauf und Verkauf von Optionen auf Währungen und Edelmetalle zu investieren. Er erhielt von der Bank einen Kredit und unterzeichnete unter anderem einen Generalpfandvertrag.

Nach der Aufhebung des Mindestkurses durch die SNB am 15. Januar 2015 fordert die Bank eine Nachschussmitteilung an. Da der Kunde dieser nicht nachkommt, liquidiert die Bank alle Positionen. Der Kunde hat einen negativen Saldo von über 3 Millionen Dollar.

Die Bank reicht beim Genfer Gericht erster Instanz eine Zahlungsaufforderung ein. Der Kunde reicht eine Gegenforderung ein und stellt auf der Grundlage von Art. 400 OR vorläufige Anträge auf Rechnungslegung. In den Anträgen des Kunden werden die erforderlichen Unterlagen in zwanzig Punkten aufgeführt. Die Rechnungslegung bezieht sich auf zwei verschiedene Zeiträume :

  • Der erste Zeitraum ist der Zeitraum vor dem Margenabruf. Der Kunde möchte insbesondere überprüfen, ob die von der Bank einbehaltenen Kosten und Margen angemessen sind oder ob sie keine versteckten Provisionen darstellen.
  • Der zweite Zeitraum bezieht sich auf den Margenabruf. Der Kunde möchte hauptsächlich überprüfen, wie die Bank seine Optionen bewertet hat und wie sie liquidiert wurden.

Nachdem die Bank mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Margenausgleich vorgelegt hatte, wies das erstinstanzliche Gericht die Klage des Kunden auf Rechnungslegung vollständig ab.

In der Berufung wurde dem Mandanten teilweise Recht gegeben. Für den Zeitraum vor dem Margenausgleich war der Gerichtshof der Ansicht, dass der Kunde kein berechtigtes Interesse an den angeforderten Dokumenten hat. Tatsächlich hatte er nicht nur nie eine Transaktion angefochten, sondern auch eventuelle Anfechtungen wären aufgrund der Reklamationsklausel inzwischen verspätet. Der Gerichtshof räumt dem Kunden jedoch das Recht ein, die vollständigen monatlichen Investitionsberichte sowie Einzelheiten zu etwaigen Rückvergütungen zu erhalten. Für den zweiten Zeitraum erhält der Kunde insbesondere das Recht auf detaillierte Erläuterungen zur Methode zur Berechnung der Volatilität von Optionen sowie Screenshots des IT-Systems der Bank zu verschiedenen Devisenoptionen (ACJC/1515/2019).

Das Bundesgericht befasst sich mit einer vom Kunden eingereichten Klage und insbesondere mit folgender Problematik : Hat der Auftraggeber das Recht, Informationen über den Zeitraum vor dem Rechtsstreit zu erhalten, obwohl er bis zum Entstehen des Rechtsstreits nie eine Beanstandung geäußert hat ?

Gemäß Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Rechenschaftspflicht) und ihm alles herauszugeben, was er aus diesem Grund erhalten hat, aus welchem Grund auch immer (Herausgabepflicht). Dieses Recht auf Rechenschaftslegung findet seine Grenzen in den Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Im Bankwesen müssen die gelieferten Informationen alle Elemente abdecken, die es dem Kunden ermöglichen, die durchgeführten Transaktionen zu verstehen und über mögliche Fehler des Bevollmächtigten aufgeklärt zu werden.

Im vorliegenden Fall argumentiert der Kunde erstens, dass die erforderlichen Informationen es ihm ermöglichen sollten, zu prüfen, ob die Bank verdeckte Provisionen erhoben hat. Die Reklamationsklausel wäre im Übrigen nicht anwendbar, wenn diese Provisionen nicht nachweisbar wären. Der Auftraggeber würde somit ein berechtigtes Interesse verfolgen.

Das Bundesgericht ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Es betrachtet die Forderung als schikanös und ihre Durchsetzung wäre darüber hinaus unverhältnismäßig. Nicht nur befanden sich die betreffenden Informationen in den Unterlagen, die dem Kunden bereits ausgehändigt worden waren – die er offenbar nicht aufbewahrt hat –, sondern der Kunde hat auch den Preis der OTC-Optionen nie angefochten oder in Frage gestellt. Der vorliegende Rechtsstreit über den Margenausgleich kann nicht die Kontrolle der gesamten Tätigkeit der Bank seit Beginn der Geschäftsbeziehung rechtfertigen. Auch die bloße Annahme von geheimen Provisionen rechtfertigt dies nicht. Daher ist die Forderung nach einer Rechnungslegung für den Zeitraum vor dem Margin Call missbräuchlich.

In Bezug auf den Zeitraum des Margin Calls ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Forderung nach täglichen Bewertungen der Optionen und täglichen Margin-Berechnungen für die Monate vor dem Margin Call ebenfalls unverhältnismäßig und schikanös ist. Die genannten Informationen sind auch nicht erforderlich, um die ordnungsgemäße und getreue Ausführung des Auftrags zu kontrollieren. Insbesondere waren die Parteien an eine Execution Only-Beziehung gebunden, in der die Bank als Verwahrer und Pfandgläubiger fungierte. Daher war sie weder verpflichtet, den Kunden auf die mit seiner auf den Mindestkurs basierenden Spekulationsstrategie verbundenen Risiken hinzuweisen, noch ihn regelmäßig über den Stand der Marge zu informieren.

Schließlich ist das Bundesgericht in einem letzten Schritt der Ansicht, dass das Wertpapierjournal, das die Rekonstruktion von Transaktionen ermöglicht (siehe FINMA-Rundschreiben 2008/4), nicht für Kunden bestimmt ist. Es oblag daher dem Kunden zu erklären, inwiefern diese Informationen nicht bereits aus den Unterlagen und Auskünften der Bank hervorgehen, was er nicht getan hat.

Daher weist das Bundesgericht die Klage ab.

Dieses Urteil, das zusammen mit dem Urteil 4A_287/2020 (kommentiert in : Geissbühler, cdbf.ch/1186) zu lesen ist, liefert willkommene Klarstellungen zur Rechnungslegung, wirft aber auch einige Probleme auf. Wir beschränken uns daher auf eine einzige Frage : Ist die Rechnungslegung wirklich missbräuchlich, wenn der Auftraggeber in einem Rechtsstreit mit seinem Bevollmächtigten die Tätigkeiten des Bevollmächtigten kontrollieren möchte, die nicht direkt mit dem Rechtsstreit zusammenhängen ? In diesem Urteil hält das Bundesgericht fest, dass ein solches Ersuchen missbräuchlich ist, wenn es nicht mit dem Rechtsstreit zusammenhängt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Lösung wirklich verallgemeinerbar ist oder ob sie im Gegenteil eng mit dem Einzelfall verbunden ist. Insbesondere hatte der Gerichtshof in diesem Fall zugelassen, dass die Bank den Kunden über etwaige an Dritte gezahlte Vergütungen informieren muss, obwohl dieser Aspekt nicht mit der Problematik der Nachschussforderung zusammenhing.