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Versiegelungsverfahren

Die Bank ist aus dem Spiel

(Übersetzt von DeepL)

Der Bank, gegen deren Mitarbeiter wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 9 und 37 GwG) ermittelt wird, wird der Weg der Versiegelung versperrt.

Das Bundesgericht (BGer) hat dies in zwei (erstaunlicherweise) ähnlichen Fällen entschieden, die Gegenstand von drei Urteilen waren, das erste vom 14. Dezember 2021, die beiden zweiten Das Bundesgericht (BGer) hat dies in zwei (erstaunlicherweise) ähnlichen Fällen entschieden, die Gegenstand von drei Urteilen waren, das erste vom 14. Dezember 2021, die beiden zweiten vom 20. Dezember 2021 (1B_49/2021, 1B_461/2021 und 1B_243/2021). Der besseren Lesbarkeit halber konzentrieren sich die folgenden Zeilen auf die erste Entscheidung.

Die FINMA erstattete am 7. November 2019 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige gegen die « Verantwortlichen » der Bank A. AG « sowie gegen allfällige weitere Beteiligte ». Der Anzeige waren Unterlagen beigefügt, die die Bank A. AG dem Regulator im Rahmen des Aufsichtsverfahrens übermittelt hatte.

Die Verwaltungsbehörde leitete daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht gegen Unbekannt ein. Aus dem Entscheid des BGer geht hervor, dass sich die Strafverfolgung gegen natürliche Personen – insbesondere Organe – und nicht gegen die Bank selbst richtet, dass die Verantwortlichen jedoch noch ermittelt werden müssen (vgl. E. 2 und 4.4).

Für seine Untersuchung hat das EFD unter anderem die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen der Amtshilfe ersucht, Zugang zu den Akten des Strafverfahrens gegen Kunden der Bank zu erhalten. Die angeforderten Dokumente wurden am 28. Februar 2020 übergeben.

Zur gleichen Zeit forderte das EFD die Bank auch per Editionsverfügung auf, bestimmte Dokumente herauszugeben. Die Bank kam dieser Aufforderung nach, übermittelte dem EFD jedoch die Dokumente passwortgeschützt. Im März 2020 beantragte das EFD die Aufhebung der Versiegelung.

Die Bank beantragte auch die Versiegelung der von der FINMA und der BA zur Verfügung gestellten Dokumente. Das EFD versiegelte sie und reichte im Mai 2020 beim Bundesstrafgericht (BStGer) einen zweiten Antrag auf Entsiegelung ein.

Die Richter in Bellinzona haben die beiden Verfahren verbunden, den ersten Antrag auf Siegelentfernung zugelassen und sind auf den zweiten nicht eingegangen, mit der Begründung, dass das EFD die von der FINMA und der BA übergebenen Dokumente ohnehin nicht versiegeln dürfe.

Die Bank legte erfolglos beim BGer gegen die Entscheidung des BStGer vom 21. Dezember 2020 (BE.2020.6, BE 2020.10) Berufung ein.

Was den ersten Teil betrifft, so hat das BGer der Bank ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Siegelenthebung abgesprochen und ist daher in diesem Punkt nicht auf sie eingegangen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

Zusammenfassend vertrat er die Auffassung, dass die Bank sich auf kein Geheimnis berufen könne, das durch die Bestimmungen über das Beschlagnahme- und Siegelungsverbot rechtlich geschützt sei (Art. 248 und 264 StPO ; c. 4.3). Sie konnte auch keine eventuellen Geheimnisse und Zeugnisverweigerungsrechte geltend machen, die Dritte – Bankangestellte oder Kunden – innehätten (Abs. 4.4.).

Was den zweiten Aspekt betrifft, wurde die Klagebefugnis der Bank bejaht, da die Entscheidung des Bundesstrafgerichts zur Folge hatte, dass dem Institut das Recht auf ein Siegelverfahren verweigert wurde, was eine formelle Rechtsverweigerung darstellen konnte (c. 3 und 5.3).

In der Sache bestätigten die Richter von Mon Repos jedoch die Entscheidung des BStGer. Die Bank war nicht im Besitz der Dokumente, die von der FINMA (spontan) und von der BA (auf Antrag) an das EFD übergeben wurden. Daran ändert auch nichts, dass diese Dokumente ursprünglich von der Bank im Straf- und Aufsichtsrechtsverfahren vorgelegt wurden. Das Institut stand es übrigens frei – so das BGer –, im Rahmen dieser Verfahren allfällige Geheimnisschutzrechte geltend zu machen oder sein Interesse an der Versiegelung zu bekunden.

Die Rechtsprechung, wonach andere Personen als der Inhaber der Dokumente eine Versiegelung veranlassen können, ist nicht anwendbar, da sie voraussetzt, dass das Interesse am Geheimnisschutz von vornherein erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hat die Bank keine eigenen Geheimnisse im Sinne der Artikel 170 bis 173 StPO geltend gemacht (Ziff. 5.7).

Das Finanzinstitut kann auch nichts aus dem Entscheid des BGer vom November 2019 ableiten, in dem anerkannt wurde, dass Dokumente aus einem Enforcement-Verfahren, die von der FINMA an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, Gegenstand eines Siegelverfahrens sein können (1B_268/2019 vom 15. November 2019, kommentiert in cdbf.ch/1105/). Die Konstellation war nicht dieselbe, wobei das Bundesgericht insbesondere betonte, dass die FINMA in der Rechtssache, die zu dem oben genannten Urteil geführt hat, die Unterlagen nicht spontan an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt hatte, sondern nur auf deren Ersuchen und unter Hinweis darauf, dass die Unterlagen sensible Daten enthielten (E. 5.9).

Das Ergebnis, zu dem das Bundesgericht gelangt, erscheint uns nicht schockierend, aber die Argumentation scheint uns eine Präzisierung und zwei Anmerkungen zu erfordern.

Erstens gehören sowohl das Bankgeheimnis als auch das Geschäftsgeheimnis grundsätzlich zu den Geheimnissen, die durch das Siegelverfahren geschützt sind, auch wenn sie im Allgemeinen dem Interesse an der Wahrheitsfindung weichen (vgl. Art. 173 Abs. 2 StPO). Es ist jedoch richtig, dass im Gegensatz zum Geschäftsgeheimnis nicht die Bank Inhaberin des Bankgeheimnisses ist.

Zweitens erscheint es uns nicht richtig, der Bank vorzuwerfen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihre Kunden oder im Aufsichtsverfahren der FINMA keine Geheimnisse geltend gemacht hat : Das Finanzinstitut hatte (vermutlich) kein Interesse daran, so zu verfahren, bzw. hätte auch keine rechtlich geschützten Interessen geltend machen können.

Drittens zieht das BGer aus der – materiell etwas unsicheren – Stellung der Bank im Verwaltungsstrafverfahren unseres Erachtens zu Recht rechtlich nicht viel daraus, dass die Bank nicht förmlich verwarnt wird (siehe insbesondere E. 4.3).