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Zahlungsdienste

Viktor Vekselberg gegen PostFinance

(Übersetzt von DeepL)

Im Anschluss an die US-Sanktionen gegen Russland wegen der Annexion der Krim prüft das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2021 den Umfang der Gründe, die eine Verweigerung der Zahlungsdienste der Grundversorgung der Post rechtfertigen.

Im April 2018 wurde Viktor Vekselberg, russischer Staatsbürger und in der Schweiz wohnhaft, vom US Office of Foreign Assets Control (OFAC) im Rahmen der Sanktionen gegen Russland auf die Liste der Specially Designated National and Blocked Persons (SDN) gesetzt. Diese Sanktionen verbieten es insbesondere U.S. Persons, Transaktionen mit SDN oder mit Unternehmen durchzuführen, die zu mehr als 50 % von SDN kontrolliert werden.

Am 2. Oktober 2018 sendet Viktor Vekselberg einen Antrag auf Eröffnung eines Privatkontos in Schweizer Franken und Euro an PostFinance. Die Bank gibt diesem Antrag statt. Am 3. Dezember 2018 erhält Viktor Vekselberg seine Bankkarte. Am nächsten Tag teilt ihm PostFinance jedoch mit, dass sie ihre Geschäftsbeziehung beendet. In einem Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilte sie mit, dass sein Kundenprofil nicht der Strategie der Bank entspreche und dass seine Akte es der Bank nicht ermögliche, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Viktor Vekselberg reichte beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein, um seine Bankbeziehung mit PostFinance aufrechtzuerhalten. Am 17. November 2020 wies das Berner Gericht seine Klage ab.

Viktor Vekselberg legte daraufhin beim Bundesgericht Berufung in Zivilsachen ein. Er argumentierte, dass ihm die Grundversorgung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 VPG für das Schweizer-Franken-Konto gewährleistet werden müsse.

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass die Post gemäss Art. 32 Abs. 1 PG in der ganzen Schweiz eine Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellt. Art. 43 Abs. 1 VPG präzisiert den Umfang dieser Grundversorgung. Diese Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs umfassen insbesondere die Ausführung von Inlandzahlungen in Schweizer Franken. Grenzüberschreitende Zahlungen sind hingegen ausgeschlossen. Die Post kann jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erbringung dieser Dienstleistungen einschränken (Art. 32 Abs. 2 PG). Die Gründe für die Ablehnung eines Kunden sind in Art. 45 VPG erschöpfend aufgeführt. Darüber hinaus müssen diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PostFinance aufgeführt sein.

Das Bundesgericht prüft dann den ehemaligen Art. 45 Abs. 1 VPG, der im vorliegenden Fall anwendbar ist. Gemäß dieser Bestimmung kann eine Kündigung der Beziehung nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie im Widerspruch zu nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über Finanzmärkte, Geldwäsche oder Embargos steht (Buchstabe a). Das Bundesgericht fügt hinzu, dass eine unverhältnismäßige Belastung keinen Rechts- oder Reputationsschaden im Sinne von Buchstabe b darstellt.

Im vorliegenden Fall weist PostFinance in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass « der vollständige oder teilweise Ausschluss eines Kunden von den oben genannten Dienstleistungen insbesondere möglich ist, (…) wenn die Überwachung der Kundenbeziehungen PostFinance im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt (…) ». Dieser Rechtfertigungsgrund geht nicht aus der Bestimmung (Art. 45 aVPG) hervor, sondern wird aus der Verordnung abgeleitet.

In seinem Urteil stellt das Berner Gericht fest, dass im Erläuternden Bericht von 2012 zur VPO ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Post nicht verpflichtet werden sollte, Kundenbeziehungen einzugehen, die beispielsweise ungerechtfertigte Kosten für die Überprüfung der Beziehung verursachen. Der Erläuternde Bericht von 2020 zur Teilrevision der VPO präzisiert seinerseits, was unter unverhältnismäßiger Belastung zu verstehen ist. PostFinance wäre daher berechtigt, eine Ausnahme von ihrer Vertragspflicht geltend zu machen, obwohl dieser Grund in Art. 45 aVPG nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Nach Ansicht des Bundesgerichts verstößt eine solche Lösung jedoch gegen die Grundsätze der Auslegung der Norm. Einerseits lässt die wörtliche Auslegung der Bestimmung keinen Raum für die Geltendmachung eines solchen Ausschlussgrundes. Andererseits geben die Systematik und der Zweck des Gesetzes keinen Hinweis darauf, dass von der klaren Formulierung der Bestimmung abgewichen werden könnte. Darüber hinaus geht aus der historischen Auslegung nicht hervor, dass der Gesetzgeber andere als die in der Bestimmung genannten Gründe vorsehen wollte.

Obwohl Viktor Vekselberg die Anwendbarkeit des Ausnahmegrundes nicht bestritten hat, stellt das Bundesgericht fest, dass die Begründetheit dieser Ausnahme eine Rechtsfrage ist. Daher kommt es zu dem Schluss, dass die von PostFinance vorgenommene Kündigung nach Art. 45 aVPG nicht zulässig ist.

In der Zwischenzeit wurde diese Bestimmung überarbeitet und sieht vor, dass PostFinance einen Kunden ablehnen kann, „(…) wenn die Einhaltung dieser Gesetzgebung für [PostFinance] unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht“. Wie das Bundesgericht feststellt, ist die neue Fassung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG nicht rückwirkend anwendbar. Somit muss PostFinance ihre Vertragspflicht einhalten, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung, d. h. am 4. Dezember 2018, keinen solchen Grund geltend machen konnte. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Bank eine neue Kündigung aussprechen kann. Ihre Zulässigkeit muss gegebenenfalls im Lichte der überarbeiteten Bestimmung geprüft werden.

Daher gibt das Bundesgericht der Beschwerde statt und stellt klar, dass das Bankverhältnis im Rahmen des Universaldienstes aufrechterhalten werden muss.

Unser oberstes Gericht lässt jedoch die Frage offen, ob der derzeitige Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt und unter welchen Bedingungen PostFinance unverhältnismäßig hohe Gebühren als Ablehnungsgrund geltend machen könnte. Unserer Meinung nach spielen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Kündigung aus diesem Grund.