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Bankhaftung

Der Kauf von strukturierten Produkten ohne vorherige Genehmigung des Kunden

(Übersetzt von DeepL)

Muss die Bank in einer Execution-Only-Bankbeziehung zwangsläufig den Verlust des Kunden ersetzen, wenn sie Wertpapiere erwirbt, ohne zuvor dazu ermächtigt worden zu sein ? Das Urteil 4A_469/2020 beantwortet diese Frage mit Nein.

Im April 2005 eröffnete ein Kunde ein Konto bei einer Bank in Lugano und unterzeichnete zu diesem Zweck die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie eine Restbankklausel. Nach der Eröffnung der Bankbeziehung investierte der Kunde über einen Berater einer anderen Bank in Aktienfonds.

Am 26. Juli 2007 verkaufte die Bank im Auftrag des Kunden 347 Anteile des Aktienfonds „COMINVEST FONDAK P“ und 26 Anteile des Aktienfonds „_____EF LUX SM GER B“. Im Anschluss an diese Transaktionen kauft die Bank 85 Anteile des strukturierten Produkts „Bonus Certificates PLUS“ im Wert von EUR 85’000.

Bei Fälligkeit der Investition, d.h. am 30. Juli 2010, wurde dem Konto des Kunden ein Betrag von EUR 2’269.76 gutgeschrieben. Der Kunde reichte daraufhin beim Gericht in Lugano eine Klage auf Zahlung gegen die Bank ein. Er warf der Bank vor, den Kauf von Anteilen des strukturierten Produkts ohne seine Anweisung oder Ratifizierung vorgenommen zu haben. Er beantragt daher die Zahlung eines Betrags von EUR 92’541.35, der den nicht erhaltenen Beträgen aus dem Verkauf der Aktienfonds und den entsprechenden Dividenden sowie den für den Erwerb des strukturierten Produkts verwendeten liquiden Mitteln entspricht. Darüber hinaus verlangte er die Rückzahlung eines Betrags von EUR 2’201.50, der den von der Bank erhaltenen Retrozessionen entsprach. Das Gericht in Lugano lehnte die Forderung des Kunden ab, woraufhin dieser beim Tribunale d’appello des Kantons Tessin Berufung gegen die Entscheidung einlegte. Dieses verurteilte die Bank zur Zahlung der erhaltenen Retrozessionen und wies die Berufung im Übrigen ab.

Der Kunde legt beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein.

Zunächst stellt das Bundesgericht fest, dass die Parteien die rechtliche Qualifikation der Bankbeziehung nicht bestritten haben. Somit haben die Parteien einen Bankvertrag execution only abgeschlossen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Bank, nur die Anlageanweisungen des Kunden auszuführen. Sie kann jedoch Aufträge im Namen des Kunden ausführen, wenn dieser das Geschäft genehmigt oder eine Anweisung in Richtung des Auftrags erteilt hat. Verkauft die Bank hingegen Wertpapiere des Kunden ohne dessen Genehmigung oder Anweisung, haftet sie nach Art. 398 OR für den verursachten Schaden.

Das Bundesgericht erinnert sodann an die Grundsätze, die für Restbank- und Reklamationsklauseln gelten (siehe ebd. cdbf.ch/1028/). Im vorliegenden Fall wurde die doppelte Fiktion des Empfangs und der Ratifizierung vom Tribunale d’appello nicht angewandt, da es feststellte, dass die Bank ihr Recht missbräuchlich ausnutzte, indem sie sich darauf berief. Trotz dieser Feststellung stellt das Tribunale d’appello fest, dass der Kunde dennoch sein Recht auf Schadensersatz verloren hat. Zum einen gab es keinen klaren Einwand gegen das strittige Geschäft, obwohl der Kunde behauptete, es bei einem Treffen mit der Bank am 9. April 2008 mündlich bestritten zu haben. Andererseits wies das Tribunale d’appello darauf hin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dem Kunden geboten hätte, seine Position in Bezug auf das Geschäft zu klären und seinen Einwand zu formalisieren. Außerdem hätte der Kunde bei den beiden Besuchen bei der Bank am 17. Februar und 13. November 2009, bei denen ihm die Bank Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen aushändigte, erneut Gelegenheit gehabt, die Transaktion zu beanstanden. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass das Tribunale d’appello nicht gegen Bundesrecht verstoßen hat, als es feststellte, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Bestreitung der strittigen Transaktion zu beweisen. Die Beweislast liegt nämlich beim Kläger (Art. 8 ZGB).

In Ermangelung einer klaren und rechtzeitigen Bestreitung muss sich der Kunde die Ratifizierung des Auftrags entgegenhalten lassen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Kunde nicht die (ungünstige) Entwicklung der Investition abwarten kann, um dann seinen Widerspruch zu äußern.

Daher wies das Bundesgericht die Klage ab.

Aus diesem Urteil lässt sich ableiten, dass eine Bank, die ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft ohne vorherige Anweisung oder Genehmigung des Kunden ausführt, sich nicht auf die Restbank- und Reklamationsklauseln berufen kann, ohne einen Rechtsmissbrauch zu begehen. Diese Argumentation kann jedoch nur im Rahmen einer execution only-Beziehung oder einer Anlageberatung angewandt werden. Anders wäre es nämlich, wenn man sich aufgrund der Verfügungsgewalt des Vermögensverwalters in einem Vermögensverwaltungsverhältnis befände.

Auch wenn die doppelte Fiktion im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, unterscheidet sich die gewählte Lösung nicht von dieser. Dies erinnert daran, wie wichtig es für den Kunden ist, die strittige Transaktion nach Erhalt der Bankauszüge oder der Mitteilung über die Transaktion klar und schnell zu beanstanden, da ihm sonst aufgrund einer verspäteten Beanstandung die Ratifizierung entgegengehalten wird (vgl. eg. cdbf.ch/1196/).