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Anlageberatung und Vermögensverwaltung

SBVg präzisiert bestimmte Pflichten im Bereich der nachhaltigen Finanzwirtschaft

(Übersetzt von DeepL)

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat am 28. Juni 2022 zwei Richtlinien zur freien Selbstregulierung im Bereich der nachhaltigen Finanzwirtschaft für ihre Mitglieder veröffentlicht. Die erste Richtlinie betrifft die Integration von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken durch Finanzdienstleister (Provider) im Rahmen ihrer Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die zweite Richtlinie richtet sich an Anbieter von Hypotheken, damit diese bei der Vergabe von Finanzierungen die Energieeffizienz und den langfristigen Werterhalt von Gebäuden thematisieren. Der vorliegende Kommentar beschränkt sich auf die Darstellung der in der oben genannten ersten Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen. Darüber hinaus behandelt er weder die Art und Weise der Umsetzung dieser Richtlinie noch die verschiedenen darin enthaltenen Definitionen.

Mit dieser Richtlinie will die SBVg zum einen einen einheitlichen Mindeststandard für die Einbeziehung von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken in die Anlageberatung und Vermögensverwaltung festlegen und zum anderen die Umweltwäsche im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten verhindern. So gilt die Richtlinie nur für die Finanzdienstleistungen der Anlageberatung und Vermögensverwaltung, nicht aber für andere Finanzdienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. c AFG).

In Ergänzung zu den im FinfraG enthaltenen Regeln zur Informationspflicht (vgl. Art. 8 ff. FinfraG) präzisiert die Richtlinie diese Regeln, wenn ESG-Anlagelösungen angeboten werden. Die Anbieter müssen insbesondere allgemeine Informationen über die verschiedenen verfügbaren ESG-Anlagelösungen bereitstellen, damit die Kunden – die ESG-Präferenzen geäußert haben – die ESG-Merkmale dieser Anlagen verstehen können. Die Anbieter können auch die ESG-Ansätze erläutern, die bei den verschiedenen ESG-Anlagelösungen verfolgt werden. Sobald sich der Kunde für eine ESG-Anlagelösung entscheidet, sollte er zudem darüber informiert werden, wie diese Lösung seine ESG-Präferenzen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang müssen die Anbieter davon absehen, den Kunden falsche oder irreführende Informationen zu geben, um den Vorwurf der Umweltwäsche zu vermeiden, der unserer Ansicht nach möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) analysiert werden könnte.

Die Richtlinie zielt auch darauf ab, die Art. 10 ff. FinfraG zu ergänzen. Erstens müssen die Anbieter bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. Art. 11 FinfraG) oder der Zweckmässigkeit (vgl. Art. 12 FinfraG) die ESG-Präferenzen der Kunden einbeziehen. Dazu müssen sie die relevanten Informationen von ihren Kunden einholen. Denkbar wäre zum Beispiel, herauszufinden, was der Kunde unter nachhaltig versteht, indem er den CO2-Fußabdruck von Unternehmen nach den verschiedenen Scopes des GHG Protocol Corporate Standard berücksichtigt und so bestimmte Anlagearten ausschließt oder einbezieht. Diese Datenerhebung sollte im Rahmen der Vermögensverwaltung oder der auf dem gesamten Portfolio basierenden Anlageberatung einheitlich sein. Interessant ist, dass diese ESG-Präferenzen keinen Vorrang vor den Anlagezielen des Kunden haben. Wenn der Kunde keine ESG-Präferenzen äußert, ist der Dienstleister zudem nicht verpflichtet, ESG-Kriterien zu berücksichtigen, es sei denn, er hält dies im Rahmen der Ausführung seines Mandats für angebracht. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass der Dienstleister, wenn der Kunde nach seinen ESG-Präferenzen befragt wurde, aber nicht antwortet, davon ausgehen kann, dass der Kunde ESG-neutral ist. In diesem Fall ist es nicht notwendig, ESG-Kriterien zu berücksichtigen. Aus Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie lässt sich also eine Verpflichtung der Anbieter ableiten, sich nach den ESG-Präferenzen ihrer Kunden zu erkundigen.

Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, dass bestimmte Informationen von den Anbietern gemäß Art. 15 FinfraG in angemessener Weise dokumentiert werden müssen. Als Beispiele seien genannt, dass dokumentiert werden muss, ob und welche ESG-Präferenzen die Kunden haben, ob sie neutral sind oder ob die ESG-Merkmale einer Anlagelösung oder eines Finanzinstruments den ESG-Präferenzen des Kunden entsprechen. Von den Anbietern kann auch verlangt werden, dass sie den Kunden Rechenschaft darüber ablegen, ob diese Präferenzen mit den angebotenen Anlagelösungen oder Finanzinstrumenten übereinstimmen oder nicht (vgl. Art. 16 FinfraG).

Schliesslich müssen die Anbieter gemäss der Richtlinie sicherstellen, dass die ESG-Merkmale der Anlagelösung oder des Finanzinstruments mit den ESG-Präferenzen der Kunden übereinstimmen, und zwar sowohl bei der Anlageberatung auf der Grundlage einzelner Transaktionen als auch im Hinblick auf das gesamte Portfolio oder die Vermögensverwaltung. Darüber hinaus müssen sie Anlagelösungen oder Finanzinstrumente, die von den ESG-Präferenzen des Kunden abweichen, klar kennzeichnen und dies dem Kunden im Rahmen der Empfehlung mitteilen. Somit darf die Transaktion vom Dienstleister nicht ausgeführt werden, ohne seinen Kunden vorher darüber zu informieren. Die Ausführung einer solchen Transaktion bedeutet jedoch nicht, dass sich das Kundenprofil insgesamt ändert.

Unserer Meinung nach ist diese Richtlinie zu begrüßen, da sie zum einen die verschiedenen Pflichten für Finanzdienstleister bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung klarstellt, wenn Kunden ESG-Präferenzen äußern. Andererseits verpflichtet sie die Dienstleister, Kunden nach ihren ESG-Interessen und -Präferenzen zu klassifizieren, sodass sie diese Informationen proaktiv von ihren Kunden einholen müssen. Die Richtlinie wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und sieht Übergangsfristen vor.