Unlauterer Wettbewerb
Die Förderung von Online-Trainings für Kryptovermögenswerte

Yannick Caballero Cuevas
(Übersetzt von DeepL)
Was könnten Kim Kardashian, Nabilla und das Bundesgericht gemeinsam haben ? Auf den ersten Blick nicht viel. Die Werbung für Schulungen zum Online-Trading und für Kryptoaktiva betrifft jedoch alle drei. Die ersten beiden wurden zu Geldstrafen verurteilt, die eine wegen der Werbung für eine Website, die Schulungen zum Online-Trading anbietet, die andere wegen der Werbung für einen Kryptoaktivstoff. Beide hatten ihre Abonnenten nicht darüber informiert, dass sie für ihre Veröffentlichungen von den betreffenden Unternehmen bezahlt wurden. Das Bundesgericht seinerseits befasste sich kürzlich in der Entscheidung 6B_538/2022 mit einem ähnlichen Fall.
Im April 2018 meldete sich Emilie – wohnhaft im Kanton Thurgau – auf der Plattform des ausländischen Unternehmens B. an. Inc. Diese Plattform bietet den Verkauf von Schulungen für den Handel mit Währungen und Kryptowährungen an. Die Mitglieder dieser Schulung können auch in die Vermarktung der Produkte einsteigen und werden nach einem internen Vergütungsplan vergütet, indem sie neue Mitglieder werben. Um an diesem Plan teilzunehmen, wirbt Emilie bei verschiedenen Personen, u. a. bei Marc. Dieser meldet den Fall dem SECO.
Das SECO reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine Strafanzeige gegen Emilie ein. Das SECO wirft ihr unter anderem vor, an einem Pyramidensystem beteiligt gewesen zu sein und unrichtige und irreführende Angaben gemacht zu haben.
Nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft verurteilte das Bezirksgericht Emilie wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Geldbuße. Auf Berufung hin spricht das Obergericht des Kantons Thurgau sie jedoch frei. Nach Ansicht des Thurgauer Gerichts sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG nicht erfüllt. Zudem wird die Frage, ob ein unzulässiges Schneeballsystem vorliegt, offen gelassen. Darüber hinaus kommt er zu dem Schluss, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.
Das Bundesgericht, das von der Bundesanwaltschaft (BA) angerufen wurde, erinnert zunächst daran, dass Art. 23 UWG jede Person strafrechtlich verurteilt, die sich des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere im Sinne von Art. 3 UWG, schuldig macht. Als unlauteres Verhalten gilt, wer unrichtige oder irreführende Angaben insbesondere über sich selbst, sein Unternehmen, seine Waren oder seine Verkaufsmethoden macht oder wer durch solche Angaben Dritte gegenüber ihren Konkurrenten begünstigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). Unlauter ist auch die Praxis, Prämien zu verteilen oder Leistungen zu gewähren, die von der Anwerbung anderer Personen durch den Erwerber und nicht vom Verkauf oder der Nutzung der Waren oder Leistungen abhängen (Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG). Der Täter muss vorsätzlich im Sinne von Art. 12 StGB handeln. In der Folge erwähnt das Bundesgericht den Irrtum über den Sachverhalt (Art. 13 StGB) und den Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB). Letzterer ist ausgeschlossen, wenn der Täter – aufgrund seiner Einschätzung – weiss, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstösst. In Fällen, in denen der Täter die Rechtmäßigkeit seines Handelns ahnte oder hätte ahnen müssen, oder wenn er weiß, dass es eine Regelung gibt, sich aber nicht ausreichend informiert, gilt der Irrtum als vermeidbar. Ob der Irrtum vermeidbar war, ist eine Rechtsfrage, während die Frage, ob der Täter wusste, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt, eine Tatsachenfrage ist.
Im vorliegenden Fall wären die Teilnehmer des Programms gezielt auf Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells vorbereitet worden. Ein Rechtsgutachten einer Anwaltskanzlei sei im Übrigen unter den Teilnehmern verbreitet worden. Folglich nahm das Obergericht einen Irrtum über Emilies Sachverhalt an. Hinzu kommt, dass sie davon ausging, dass das Geschäftsmodell wirtschaftlich nachhaltig war, da es Konkurrenzprodukte gab, und dass die Vergütungen wie in einem Provisionssystem gezahlt wurden. Somit erstreckte sich Emilies Bewusstsein nicht auf alle objektiven Elemente des Verstoßes. Da sie nicht das volle Bewusstsein und den vollen Willen hatte, an einem Pyramidensystem teilzunehmen, fehlte zum Zeitpunkt der Tat der Vorsatz. Die Bundesanwaltschaft erklärt jedoch nicht, inwiefern die Beurteilung des Sachverhalts durch das Obergericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür unhaltbar war. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zu argumentieren, wie die anderen Beweismittel vom Obergericht hätten gewürdigt werden müssen. Daher weist das Bundesgericht die Klage ab.
Das Urteil beleuchtet eine Geschäftspraxis, die sich in sozialen Netzwerken, insbesondere mit dem Aufkommen von Finfluencern, stark verbreitet hat. Die Praktiken variieren, aber die allgemeine Idee besteht darin, einerseits Schulungen zu verkaufen und andererseits eine Gemeinschaft zu bilden, die in sozialen Netzwerken sowohl für die Schulungen als auch für bestimmte Kryptoaktiva wirbt. Letzteres kann zu Pump-and-Dump-Praktiken oder der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen in sozialen Netzwerken führen. Ausländische Behörden warnen vor diesen Risiken, wie die französische Finanzmarktaufsicht (Autorité française des marchés financiers).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es eine Sache ist, an einem Pyramidensystem teilzunehmen, eine andere ist, sich dessen bewusst zu sein. Wie dieses Urteil zeigt, sind sich die Teilnehmer nicht unbedingt der Tatsache bewusst, dass sie an einem solchen System teilnehmen. Aber wer trägt die Schuld ? Die teilnehmende Privatperson oder das begünstigte Unternehmen ? In beiden Fällen ist die Frage nach der Absicht unumgänglich. Darüber hinaus werden diese Geschäftspraktiken in der Regel von ausländischen Unternehmen über soziale Netzwerke eingeführt. Diese Aspekte erschweren die Strafverfolgung gegenüber dem Unternehmen.