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Reporting in Bezug auf Klimafragen

Der Schweizer Ansatz mit der Verordnung des Bundesrates

(Übersetzt von DeepL)

Am 23. November 2022 hat der Bundesrat (BR) die Ausführungsverordnung über die Berichterstattung von grossen Schweizer Unternehmen zu Klimafragen verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2024 muss der Klimabericht als Teil der Berichterstattung über nichtfinanzielle Angelegenheiten gemäss Art. 964a bis 964c OR integriert und veröffentlicht werden.

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der BR-Verordnung wird durch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung, der auf Art. 964a OR verweist, abgegrenzt. Schweizer Grossunternehmen müssen kumulativ die folgenden Kriterien erfüllen :

Gemeinnützige Unternehmen sein ;
In zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auf Konzernebene eine Mitarbeiterzahl von 500 Vollzeitstellen erreicht haben ;
In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auf Konzernebene eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen CHF oder einen Umsatz von mindestens 40 Millionen CHF erzielt haben.

Das Schweizer Recht unterscheidet sich vom EU-Recht, dessen Schwellenwerte niedriger sind. Da die Schweizer Vorschriften nicht als gleichwertig mit dem neuen EU-Recht angesehen werden, könnten einige Schweizer Unternehmen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, von der Pflicht zur Offenlegung eines zweiten Berichts gemäß der neuen CSRD befreit zu werden (siehe cdbf.ch/1262/).

II. Inhalt des Berichts

Die Informationen, die im Rahmen der Berichterstattung zu Klimafragen offengelegt werden müssen, sind in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung genannt. Zum einen sind die aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen des Klimas auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens detailliert darzulegen. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung konkretisiert damit die in Art. 964b Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 OR verlangte „doppelte Wesentlichkeit“. Der Bericht muss sowohl die Auswirkungen von Klimafragen auf das Unternehmen als auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf den Klimawandel darstellen. Die offengelegten Informationen müssen sich auch auf „nationale, europäische oder internationale Regelungen“ stützen, wie in Art. 964b Abs. 3 OR festgehalten.

Art. 2 Abs. 1 der BR-Verordnung geht davon aus, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Klimafragen erfüllt ist, wenn der Bericht gemäß Art. 3 der Verordnung verfasst ist und auf den elf Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Finanzberichterstattung über den Klimawandel (TCFD) beruht. Große Unternehmen haben weiterhin die Möglichkeit, andere internationale Standards als Referenz zu wählen. In diesem Fall müssen sie jedoch 1) ihre Wahl begründen und 2) klar angeben, warum die Empfehlungen der TCFD nicht übernommen wurden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Verordnung). Angesichts der Anforderung, die Wahl anderer Standards zu begründen, würde der Verweis auf die Empfehlungen des TCFD de facto obligatorisch werden. Die Vermutung, dass der Bericht auf der Grundlage der TCFD-Empfehlungen konform ist, könnte jedoch durch die Notwendigkeit der Standardisierung von Klimainformationen und der Vergleichbarkeit der Berichte erklärt werden.

III. Umfang der Berichterstattungspflicht zu Klimafragen

Der Umfang der Berichterstattungspflicht zu Klimafragen muss relativiert werden. Das Schweizer Recht verpflichtet die Unternehmen nicht dazu, ihre internen Praktiken oder Richtlinien zu Klimafragen zu ändern. Der in der BR-Verordnung gewählte Ansatz ist der des „comply or explain“. Das bedeutet, dass das betroffene Unternehmen zwar verpflichtet ist, über die Auswirkungen von Klimafragen auf seine Geschäftstätigkeit und die Auswirkungen dieser Geschäftstätigkeit auf den Klimawandel zu berichten, aber es ist nicht verpflichtet, interne Maßnahmen zu ergreifen oder sein Klimarisikomanagement zu verbessern oder gar seine CO2-Emissionen zu reduzieren. In der Praxis sind das Reputationsrisiko und das Risiko des Verlusts von Investitionen ebenso wichtig wie der Anreiz für Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeit zu ändern, um ihre ökologischen Auswirkungen zu verringern.

IV. Sonderfall der Finanzinstitute

Für Finanzinstitute geht die Rechenschaftspflicht noch etwas weiter. Nach Art. 3 Abs. 5 der BR-Verordnung müssen Finanzinstitute sektorale Leitlinien berücksichtigen und prospektive, auf Szenarien basierende Analysen zur Klimaverträglichkeit vorlegen. Die zusätzlich geforderten Informationen würden spezifische Kompetenzen des Personals der Finanzinstitute voraussetzen und zu höheren Verwaltungskosten führen. Das Schweizer Recht sieht jedoch im Gegensatz zur neuen EU-Gesetzgebung (noch) keine Verpflichtung zur Durchführung eines Klimaaudits durch einen externen Prüfer vor (vgl. z.B. Ziff. 61 CSRD).

V. Nichteinhaltung der Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichts über Klimafragen.

Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichts über Klimafragen ist als Sanktion Art. 325ter StGB vorgesehen, der die Verletzung von Rechenschaftspflichten mit einer strafrechtlichen Geldstrafe von bis zu CHF 100 000 bestraft. Finanzinstitute, die der Aufsicht unterliegen, wären den Risiken verschiedener Sanktionen auf globaler Ebene stärker ausgesetzt, was das jüngste Beispiel von Goldman Sachs Asset Management, das von der SEC wegen der Nichteinhaltung interner Richtlinien und Verfahren im Bereich ESG-Investitionen sanktioniert wurde, eindrücklich verdeutlicht. In der Schweiz enthalten das AFG und das KAG keine spezifischen Regeln zur Bekämpfung von Greenwashing (vgl. cdbf.ch/1205). Derzeit sind Transparenzpflichten die einzigen wirklich verbindlichen Vorschriften in der Schweiz und wären ein notwendiges Übel für die Veränderung der Praktiken.