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Corporate Governance

Die Revision des Swiss Code of Best Practice

(Übersetzt von DeepL)

Eine überarbeitete Version des Swiss Code of Best Practice (CSBP 2023) wurde kürzlich von economiesuisse veröffentlicht. Der CSBP ist eine Reihe von unverbindlichen Empfehlungen, die sich in erster Linie an börsenkotierte Unternehmen richten, aber auch als Grundlage für nicht börsenkotierte Unternehmen dienen können. Die Schweizerische Bankiervereinigung war wie bei den letzten Ausgaben an der Ausarbeitung beteiligt. Wie einige der im Rahmen der Revision des Aktienrechts neu überarbeiteten Rechtsgrundlagen basiert auch der CSBP insgesamt auf dem Konzept des „comply or explain“. Daher steht es den Gesellschaften – die das CSBP übernommen haben – frei, sich davon zu lösen, solange sie ihre Entscheidung transparent begründen.

Die letzte große Revision des CSBP fand 2014 statt, als die frühere Verordnung gegen missbräuchliche Vergütungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften (aORAb) in Kraft trat, die nun in das OR integriert wurde. In ähnlicher Weise wird der CSBP 2023 nach dem Inkrafttreten des zweiten und letzten Pakets von Bestimmungen der Revision des Aktienrechts veröffentlicht.

Es überrascht nicht, dass die neuen und aktualisierten Interessenschwerpunkte im Vergleich zum CSBP 2014 mit den Neuerungen und Klarstellungen übereinstimmen, die die Revision des Aktienrechts mit sich gebracht hat. So finden wir als Hauptthemen die Nachhaltigkeit (1), die unabhängige Vertretung (2), Interessenkonflikte im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung (3) und das Streben nach mehr Diversität in den Verwaltungsräten (4).

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit nimmt in der vom CSBP 2023 vorgeschlagenen Definition von Corporate Governance einen zentralen Platz ein. Der CSBP definiert Corporate Governance als „Gesamtheit der Grundsätze, die auf die Verfolgung nachhaltiger Unternehmensinteressen ausgerichtet sind […], wobei die Tätigkeit eines Unternehmens dann nachhaltig ist, wenn die Interessen der verschiedenen Stakeholder im Unternehmen berücksichtigt und wirtschaftliche, soziale und ökologische Ziele in ihrer Gesamtheit verfolgt werden“.

Nach dem CSBP 2023 ist eine gute Unternehmensführung und damit ein ausreichender Nachhaltigkeitsstandard erreicht, wenn das Unternehmen ein langfristiges Ziel verfolgt, wobei dieses Ziel allen anderen Stakeholdern dient.

Zu diesem Zweck befasst sich der CSBP 2023 mit der Frage des Berichts über nichtfinanzielle Angelegenheiten (neu in Art. 964a ff. OR). Dieser Bericht muss, bevor er den Aktionären zur Genehmigung vorgelegt wird, vom Prüfungsausschuss überprüft werden (Art. 23 Abs. 6 CSBP 2023).

Bezüglich des Inhalts des Berichts wird daran erinnert, dass er mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen muss und dass es den Gesellschaften freisteht, sich an international anerkannte Standards und Vorschriften in diesem Bereich zu halten (Art. 34 Abs. 3 CSBP 2023).

Parallel dazu wird empfohlen, die variable Vergütung von Führungskräften von der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen für das vergangene Jahr abhängig zu machen. Werden solche Ziele nicht erreicht, sollte die variable Vergütung dies berücksichtigen und entsprechend gekürzt werden.

Der unabhängige Vertreter

Die Empfehlungen, die sich mit dem unabhängigen Vertreter befassen, beschränken sich auf die Neuerungen, die die Revision des Aktienrechts vorschlägt. So muss der Verwaltungsrat sicherstellen, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter seine Funktion möglichst ungestört ausüben kann (Art. 7 CSBP 2023 und 689b Abs. 4 OR). Der unabhängige Stimmrechtsvertreter seinerseits muss die erhaltenen Anweisungen streng vertraulich behandeln. Er darf dem Verwaltungsrat jedoch frühestens drei Tage vor der Generalversammlung allgemeine Hinweise auf die Stimmtendenzen geben (Art. 7 CSBP 2023 und 689c Abs. 5 OR).

Die Interessenkonflikte

Die CSBP 2023 befasst sich auch mit Interessenkonflikten innerhalb des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (Art. 19 CSBP 2023). Diese Thematik ist nun Gegenstand eines neuen Art. 717a OR, der in groben Zügen das Verfahren behandelt, das im Falle von Konflikten zu befolgen ist.

Demnach informieren die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats den Verwaltungsrat, wenn sie einen Konflikt entdecken. Je nach Grad des Konflikts muss der Verwaltungsrat die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Konflikt zu beheben. Diese Maßnahmen können von einer einfachen Doppelentscheidung mit und ohne den betreffenden Amtsträger bis hin zur Befangenheit bei der Entscheidung oder bei den Beratungen reichen. In schwerwiegenden Fällen wird der Amtsträger aufgefordert, zurückzutreten oder seine Wiederwahl nicht vorzuschlagen. Es werden also verschiedene Vorschläge zur Umsetzung von Art. 717a Abs. 2 OR unterbreitet.

Größere Vielfalt im Verwaltungsrat

Eine weitere Neuerung der Revision des Aktienrechts ist die Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung (Art. 734f OR). Auch diese Norm beruht auf dem Grundsatz comply or explain. Der CSBP 2023 erinnert daran, dass die Gesellschaften versuchen müssen, die neuen Schwellenwerte einzuhalten, die in Art. 734f OR festgelegt sind. Schließlich muss das Unternehmen darauf achten, dass es eine mit seiner Geschäftstätigkeit kohärente Vertretung von Experten des Schweizer und internationalen Marktes sowie eine Vielfalt an Erfahrung, Herkunft und Alter gewährleistet (Art. 13 Abs. 2 CSBP 2023).

Der Leser wird anhand dieser Zeilen bemerkt haben, dass der CSBP 2023 mit Ausnahme der Empfehlungen in Konfliktfällen und zur variablen Vergütung keine großen Neuerungen mit sich bringt. Diese Überarbeitung konzentriert sich hauptsächlich auf die Einhaltung des neuen Rechts. In Bezug auf Konflikte wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen bereits ausführlich in der Lehre und bis zu einem gewissen Grad auch in der Rechtsprechung behandelt. Der CSBP 2023 bleibt somit ein praktischer Leitfaden für Unternehmen, der eine klare Richtschnur für die Governance-Ziele bietet, die im Einklang mit dem geltenden Recht erreicht werden sollen.
*** Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version) ***