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Durchsuchung von Bankunterlagen in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren

Der Inhaber des Bankkontos ist legitimiert, die Versiegelung zu beantragen

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens hiess das Bundesgericht die Beschwerde von Bankkontoinhabern gut, denen die Legitimation, die Versiegelung der vorgelegten Unterlagen zu verlangen, abgesprochen worden war (Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023).

Der Kontext lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt mit Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung wegen Verdachts auf Begehung von schweren Steuerwiderhandlungen gegen zwei natürliche Personen und eine Gesellschaft durch. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

Im Rahmen ihrer Untersuchung weist die ESTV sechs Banken an, die Unterlagen zu den Konten vorzulegen, an denen A, eine der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, über einen Zeitraum von vier Jahren Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Unterzeichner war. Die Banken übermittelten die geforderten Unterlagen umgehend.

Die Kontoinhaber (A, sein Mitangeklagter B und einige Unternehmen) widersetzen sich der Durchsuchung der Unterlagen und beantragen deren Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR), da sie Dokumente enthalten, die sich auf ihre Konten beziehen.

Der Untersuchungsbeauftragte der ESTV weigert sich jedoch, die Versiegelung vorzunehmen. Dieser Entscheid wird auf Beschwerde hin vom Direktor der ESTV und anschliessend auf Beschwerde hin von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt.

Das Bundesgericht muss sich daher mit der Frage befassen, ob die Personen, die behaupten, Inhaber der Bankkonten zu sein, auf die sich der Hinterlegungsauftrag bezieht, legitimiert sind, eine Versiegelung zu beantragen.

Nach Art. 50 Abs. 3 VStrR ist es grundsätzlich der „Inhaber der Papiere“ (d.h. in diesem Fall die Banken), der berechtigt ist, sich der Durchsuchung zu widersetzen und die Versiegelung zu beantragen. Das Bundesgericht erinnert jedoch an seine Rechtsprechung, wonach Dritte legitimiert sein können, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung von Dokumenten haben könnten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Herrschaft über diese Dokumente. Diese Ausnahme bezieht sich beispielsweise auf das Berufsgeheimnis von Anwälten oder das Arztgeheimnis, ermöglicht es aber auch dem Inhaber eines Bankkontos, die Versiegelung der Unterlagen zu seinem eigenen Konto zu beantragen.

Wenn für die Untersuchungsbehörde erkennbar ist, dass eine solche Situation vorliegt, kann es geboten sein, auch Dritten, die nicht Inhaber der Unterlagen sind, das Recht einzuräumen, die Versiegelung zu beantragen. Diese Dritten müssen jedoch in ihrem Antrag darlegen, warum sie berechtigt sind, eine Versiegelung zu beantragen. Fehlt eine solche Begründung, kann der Antrag auf Versiegelung abgelehnt werden.

Wird hingegen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung geltend gemacht, ist die Untersuchungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag stattzugeben. Vorbehaltlich der Fälle, in denen dieser Antrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, muss die Begründetheit der geltend gemachten Gründe vom Richter im Verfahren zur Aufhebung der Versiegelung geprüft werden.

Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Vorlage der Bankunterlagen durch die Banken geltend gemacht hatten, dass diese Konten betrafen, deren Inhaber sie waren, und durch das Privatgeheimnis geschützt waren. Die Beschwerdeführer hatten sich auch darauf berufen, dass bestimmte Dokumente nicht in den Rahmen der Tatsachen fielen, die Gegenstand der Untersuchung waren, so dass ihre Durchsuchung unverhältnismässig war. Es wurde also tatsächlich ein Grund für einen Widerspruch gegen die Durchsuchung geltend gemacht.

Da die ESTV die erhaltenen Unterlagen bis zu einem Entscheid über die Legitimation der Beschwerdeführer vorläufig versiegelt hatte, war es zudem nicht möglich, den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grund sofort zu entkräften (da die Unterlagen nicht geprüft werden konnten).

Unter diesen Umständen ist das Bundesgericht in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung der Ansicht, dass den Beschwerdeführern die Legitimation hätte zuerkannt werden müssen, die Versiegelung zu beantragen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte ihrerseits von Amtes wegen ein Verfahren zur Aufhebung der Versiegelung einleiten müssen, um die Begründetheit der geltend gemachten Gründe zu prüfen und eine Triage der eventuell auszusondernden oder zu schwärzenden Schriftstücke vorzunehmen.

Mit anderen Worten erinnert das Bundesgericht daran, dass die Strafbehörde ein Siegelaufhebungsverfahren nicht vermeiden kann, indem sie den Betroffenen die Legitimation verweigert, nur weil das Siegelgesuch nicht die zu entfernenden oder zu schwärzen Dokumente identifiziert (vgl. Andrew Garbarski / Louis Frédéric Muskens, Légitimation active pour requérir la mise en scellés en procédure pénale administrative, in : www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 14. November 2023).

In Wirklichkeit reicht es aus, im Antrag einen Grund gegen die Durchsuchung glaubhaft zu machen (Schritt 1). Sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, muss die tatsächliche Aussonderung der Beweisstücke dann im Verfahren zur Aufhebung der Versiegelung erfolgen (Schritt 2).

Das Bundesgericht wirft der ESTV und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts summa summarum vor, diese beiden Schritte verwechselt zu haben.

Das Urteil wirkt wie eine Mahnung an die Strafverfolgungsbehörden, die dazu neigen, sich lange (und manchmal mühsame) Verfahren zur Aufhebung der Versiegelung ersparen zu wollen, indem sie interessierten Personen zu schnell die Legitimation absprechen, eine Versiegelung zu beantragen, weil ihr Antrag nicht genügend detailliert sei.