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Entzug von Zulassungen

Verwaltungssanktionen und Art. 6 EMRK

(Übersetzt von DeepL)

Ein Revisor, dem die Zulassung entzogen wurde, beantragt, seinen Fall in einer öffentlichen Verhandlung verhandeln zu dürfen ; das Bundesverwaltungsgericht lehnt seinen Antrag ab. Das Bundesgericht, bei dem eine Beschwerde eingereicht wurde, stellte eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf eine öffentliche Verhandlung fest und bestätigte, dass der zivilrechtliche Teil dieser Bestimmung auf Verfahren zum Entzug von Zulassungen anwendbar ist (BGer 2C_384/2022 vom 14. November 2023).

Nachdem die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) eine Reihe von Verfehlungen im Rahmen von Revisionsarbeiten festgestellt hat, entzieht sie einem Revisionsexperten die Zulassung für vier Jahre. Der Betroffene reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte ihm diese mit der Begründung, dass das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf eine öffentliche Verhandlung in casu nicht anwendbar sei. Der abgesetzte Revisor zieht den Fall vor das Bundesgericht.

Die Frage, die das Bundesgericht zu entscheiden hat, lautet : Fällt das Verwaltungsverfahren zum Entzug der Zulassung unter den zivilrechtlichen Teil von Art. 6 Abs. 1 EMRK ? Genauer gesagt : Hat ein Revisor, dem die Zulassung von der RAB entzogen wurde, ein Recht darauf, dass „seine Sache […] öffentlich […] von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird“ (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ?

Bevor wir mit der Argumentation des Bundesgerichts fortfahren, sei daran erinnert, dass die grundlegenden Verfahrensgarantien für zwei verschiedene Handlungen gelten, nämlich (i) für Anfechtungen zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen (der zivilrechtliche Teil) und (ii) für strafrechtliche Anklagen (der strafrechtliche Teil). Einer der Hauptunterschiede besteht darin, dass der strafrechtliche Teil zusätzliche Garantien enthält, wie z. B. das Recht, sich nicht selbst zu belasten.

Kommen wir auf das zu prüfende Urteil zurück. Das Bundesgericht betont, dass der Begriff „zivilrechtliche Ansprüche“ nicht nur (i) zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch (ii) Verwaltungsakte einer Behörde umfasst, sofern diese Akte private Rechte und Pflichten entscheidend beeinträchtigen. So können sogenannte Verwaltungssanktionen die Anwendung des zivilrechtlichen Teils von Art. 6 Abs. 1 EMRK fordern.

In casu hält das Bundesgericht fest, dass der Entzug der Zulassung als Revisionsexperte schwerwiegende Folgen für die betroffene Person hatte (hauptsächlich im Hinblick auf ihre Freiheit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben) und somit eine Handlung darstellt, die in Rechte ziviler Natur eingreift. Daher kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das Verwaltungsverfahren zum Entzug der Zulassung den grundlegenden Verfahrensgarantien unterliegt, die in Art. 6 Abs. 1 EMRK (zivilrechtlicher Teil) verankert sind.

Zu diesen Garantien gehört auch das Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Jeder Einzelne muss die Möglichkeit haben, seinen Fall in einer öffentlichen Verhandlung vorzutragen, wenn er dies wünscht, und der Richter muss diesem Antrag grundsätzlich stattgeben (obwohl es Ausnahmen gibt, insbesondere bei schikanösen Anträgen).

Im vorliegenden Fall gab es keinen triftigen Grund, der dem Antrag des Revisors auf Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung entgegenstand. Durch die Ablehnung seines Antrags hat das Bundesverwaltungsgericht daher gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils ; ohne die inhaltlichen Rügen zu prüfen, weist das Bundesgericht die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit dieses eine öffentliche Anhörung anberaumt und einen neuen Entscheid fällt.

Dieses Urteil bestätigt, dass administrative Enforcementverfahren zwar keine strafrechtlichen Anklagen darstellen (BGE 142 II 243, E. 3.4, kommentiert in Abrar, cdbf.ch/946/), aber zivilrechtlichen Charakter haben können und daher der Einhaltung des zivilrechtlichen Teils von Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen. Unseres Wissens ist es das erste Mal, dass das Bundesgericht die Gelegenheit hat, dies zu bestätigen (zumindest so deutlich). Dasselbe Schicksal sollte unseres Erachtens auch der Verhängung eines Berufs- und/oder Tätigkeitsverbots (Art. 33 und 33a FINMAG) vorbehalten sein.

Eine weitere Lehre lässt sich aus diesem Urteil ziehen, diesmal in Bezug auf das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Frist für den Entzug der Zulassung abgelaufen war, bevor das Bundesgericht seinen Entscheid fällte. Es stellte sich daher die Frage nach dem aktuellen und konkreten Interesse des Revisors, dass seine Beschwerde behandelt wird. Obwohl die Sanktion bereits abgelaufen war, hielt das Bundesgericht fest, dass der Betroffene weiterhin ein Interesse daran hat, dass die Rechtmäßigkeit des Zulassungsentzugs geprüft wird. Diese könne nämlich einen Reputationsschaden verursachen, der über den Ablauf der Sanktion hinaus anhält. Diese Argumentation sollte wiederum mutatis mutandis auf ein von der FINMA verhängtes Berufs- oder Tätigkeitsverbot angewendet werden (in diesem Sinne auch Zulauf, cdbf.ch/1006/).