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E-Forex Vertrag

Die Bank muss die Verluste des Kunden nachweisen

(Übersetzt von DeepL)

Wenn die Bank die Positionen des Kunden auflöst und ein negativer Saldo entsteht, muss die Bank diese Verluste beweisen. Andernfalls beweist die Bank nicht, dass ihre Forderung gegen den Kunden besteht (Urteil 4A_301/2023 vom 16. Juli 2024).

Im Jahr 2011 nutzte ein Kunde die Computerplattform einer Waadtländer Bank, um auf die Veränderung des USD/CHF-Kurses zu spekulieren. Am 15. Januar kündigt die SNB an, dass sie den CHF/EUR-Mindestkurs aufgibt. Dies löst Panik aus und macht den CHF/USD-Markt vorübergehend illiquide. Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen liquidiert die Bank die Positionen des Kunden und teilt ihm einige Tage später mit, dass sein Konto einen negativen Wert von USD 929’075 aufweist.

Die Bank eröffnet bei der Vermögenskammer des Kantons Waadt eine Zahlungsklage gegen den Kunden. In ihren Behauptungen Nr. 83 bis 86 gibt die Bank an, dass die automatische Liquidation der Positionen des Kunden zu einem Verlust von USD 1’125’991,40 geführt habe und dass nach Abzug der Kontoguthaben des Kunden von USD 193’325,62 die Belastung des Kontos USD 929’075 betragen habe.

In seiner Antwort bestreitet der Kunde diese vier Behauptungen und stellt eine Widerklage, dass ihm der Betrag von USD 193’325,62 auf seinem Konto vor der Liquidation zurückerstattet wird.

Die Vermögenskammer hiess den Antrag der Bank gut und wies den Antrag des Kunden ab. Auf Berufung hin kommt das Kantonsgericht zu einer umgekehrten Lösung. Es war nämlich Sache der Bank, die Verluste zu beweisen. Einige der von der Bank zur Stützung ihrer Forderung vorgelegten Beweise waren jedoch unverständlich und inkohärent. Außerdem ist die Beweiskraft dieser Belege geringer, da sie von der Bank angefertigt wurden. Daher hat die Bank die behaupteten Verluste nicht nachgewiesen und muss dem Kunden den Saldo seines Kontos vor der Ankündigung der Aufhebung des Mindestkurses zurückerstatten (PT16.021199-201668).

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht macht die Bank zwei Vorwürfe geltend. Erstens habe der Kunde den Gesamtbetrag des negativen Saldos auf seinem Konto nicht bestritten. Zweitens habe das Kantonsgericht die vorgelegten Unterlagen willkürlich beurteilt.

Zum ersten Punkt erinnert das Bundesgericht an seine Rechtsprechung zur Behauptungslast und zur Begründungslast bei der Bestreitung. Zusammenfassend ist es Sache des Klägers, die relevanten Tatsachen zu behaupten, und nur in Ausnahmefällen Sache des Beklagten, seine Bestreitung zu konkretisieren (vgl. ebd. Hirsch, cdbf.ch/1112). Im vorliegenden Fall hatte der Kunde eine Reihe von neun Behauptungen, darunter alle vier, die sich auf die Höhe der Verluste bezogen, einfach als „bestritten“ gekennzeichnet. In den Augen des Bundesgerichts ist diese Bestreitung ausdrücklich und zeigt deutlich, dass der Kunde bestritt, diese Beträge schulden zu müssen. Er musste seine Bestreitung nicht begründen, zumal die Bank die zahlreichen aufgelösten Positionen nicht detailliert aufgeführt hatte.

Zum zweiten Vorwurf betonte das Bundesgericht, dass die Bank nicht einmal versucht habe, die vom Kantonsgericht als unverständlich bezeichneten vorgelegten Unterlagen zu erläutern. Da die Bank nicht in nachvollziehbarer Weise die Details jeder einzelnen Liquidationstransaktion lieferte, bestätigt das Bundesgericht die kantonale Beurteilung, wonach nur ein Gutachten die behaupteten Verluste beweisen konnte.

Der Bank war es also nicht gelungen, die geltend gemachte Forderung gegen den Kunden zu beweisen. Folglich konnte sie sich nicht durch Abbuchung vom Bankkonto des Kunden bezahlen. Dieser verfügt somit über die geltend gemachte Forderung auf Rückgabe seiner Vermögenswerte.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Andere Fälle im Zusammenhang mit dem Ende des CHF/EUR-Mindestkurses haben unsere Gerichte beschäftigt, doch in diesen Fällen wurde die Frage des Nachweises der Forderung der Bank nicht thematisiert (siehe not. Hirsch, cdbf.ch/1208 und Ollivier, cdbf.ch/1242). Unseres Wissens ist dies der einzige Fall, der mit einem Sieg des Kunden gegen die Bank endete.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, den Schaden genau zu behaupten, selbst wenn er von der Bank geltend gemacht wird, und präzise Unterlagen vorzulegen, die für die Gerichte verständlich sind. Außerdem sollte das Computersystem der Bank so konfiguriert sein, dass es jeden Abwicklungsvorgang detailliert aufschlüsseln kann. Andernfalls muss die Bank ein Gutachten erstellen lassen, um ihre Forderung beweisen zu können.

Darüber hinaus ist dieses Urteil beruhigend für die Partei, die ohne Begründung die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen bestreitet. Im Urteil 4A_126/2019, das ebenfalls einen Bankstreit betraf, hatte das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Bank die vom Kunden geltend gemachte Bestreitung des Schadens hätte begründen müssen ; mangels einer begründeten Bestreitung war das Bundesgericht davon ausgegangen, dass der Schaden von der Bank anerkannt wurde (für eine Kritik dieses Urteils siehe Hirsch, cdbf.ch/1112 und Hirsch Célian/Geissbühler Grégoire. La charge de la contestation en procédure civile – précise ou motivée ?, Revue de l’avocat, 2020, S. 268-271). Im oben zusammengefassten Urteil erinnert das Bundesgericht an seine Theorie, wonach einepauschale Bestreitung (pauschale Bestreitung) nicht ausreicht. In der Praxis scheint es diese jedoch glücklicherweise zu relativieren, da es der Ansicht ist, dass das „Contestés“ des Kunden, obwohl es sich auf neun Behauptungen bezieht, klar ist und „keiner weiteren Auslegung bedarf“. Der Kunde musste seine Anfechtung daher nicht begründen.

Schließlich werden ab dem1. Januar 2025 Privatgutachten als Urkunden im Sinne von Art. 177 nZPO betrachtet. Damit stellen sie Beweismittel dar, die vom Gericht nach freiem Ermessen gewürdigt werden können (vgl. Art. 157 ZPO). Diese Änderung könnte insbesondere für die beweisbelastete Partei von Vorteil sein.