COVID-19-Darlehen
Strafrechtliche Qualifizierung der Erschleichung

Katia Villard
(Übersetzt von DeepL)
In einem veröffentlichten Urteil vom 31. Mai 2024 hatte das Bundesgericht bereits bestätigt, dass der betrügerische Erwerb eines „COVID-19-Darlehens“ einen Betrug darstellt (ATF 150 IV 169, kommentiert in Dupuis, cdbf.ch/1353).
Seine Rechtsprechung war jedoch schwankend, was die Verwirklichung des Straftatbestands der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vorlage des irreführenden Kreditantragsformulars bei der kreditgebenden Bank betraf. Das Urteil 6B Seine Rechtsprechung war jedoch schwankend, was die Verwirklichung des Straftatbestands der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vorlage des irreführenden Kreditantragsformulars bei der kreditgebenden Bank betraf. Das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 lieferte die Antwort eines jeden anständigen Juristen : „Es kommt darauf an“.
In einem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. März 2024 hatte das 2. Strafgericht des Bundesgerichts zunächst entschieden, dass die vom Gesetzgeber gewollte fehlende Kontrolle der Richtigkeit der Angaben im COVID-19-Kreditantragsformular diesem eine besondere Wahrheitsgarantie verleiht (7B_274/2022 vom 1. März 2024, c. 4.3). Ein unwahres Dokument erfüllte folglich den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB, indem es „in einem Titel eine Tatsache falsch feststellt, die rechtliche Bedeutung hat“. Dieser Ansatz wurde zunächst vom 1. Strafgerichtshof (6B_691/2023 vom 1. Juli 2024, c. 3.3) nicht widerlegt. Letzterer änderte jedoch in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 seine Meinung. In Anlehnung an ihre Rechtsprechung zu Verträgen vertraten die Richter von Mon Repos die Auffassung, dass der Inhalt der Erklärung keinen erhöhten Beweiswert habe, da es keine Garantie dafür gebe, dass er dem tatsächlichen Willen des Kreditnehmers entspreche, insbesondere was die Verwendung der geliehenen Mittel angehe (insbesondere c. 1.7.4, 1.9.1 und 1.9.5). Das irreführende Dokument war daher keine intellektuelle Fälschung. Das Bundesgericht skizzierte jedoch die Möglichkeit einer anderen Lösung je nach Art der unrichtigen Information, beispielsweise im Falle der Angabe eines falschen Umsatzes (c. 1.9.7). Es bestätigte diesen Ansatz in seinem Urteil vom 6. Februar 2025.
Das Bundesgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Antragsteller für den COVID-19-Kredit seinen Umsatz für das Jahr 2019 auf der Grundlage der endgültigen oder vorläufigen Bilanz des Unternehmens angeben musste. Er erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die kaufmännische Buchführung (auch wenn sie nicht von der Kontrollstelle geprüft und/oder von der Hauptversammlung genehmigt wurde) die erhöhte Beweiskraft genießt, die für die Feststellung einer Urkundenfälschung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Angabe eines unrichtigen Umsatzes im Antragsformular für ein COVID-19-Darlehen eine besondere Wahrheitsgarantie, auch wenn dem Dokument keine Belege beigefügt sind.
Diese Rechtsprechung zeigt einmal mehr, dass es sich bei Urkundenfälschung im Falle von Vorsatz um eine äußerst fallbezogene und schwer vorhersehbare Straftat handelt.
In Bezug auf den Betrugstatbestand ist noch anzumerken, dass das Bundesgericht erneut bestätigt, dass beim Darlehensbetrug der Schaden zum Zeitpunkt der Kreditvergabe entsteht. Zu diesem Zeitpunkt ist das Vermögen des Kreditgebers tatsächlich in einer Weise wirtschaftlich gefährdet, dass dies einem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB entspricht. Somit hat eine spätere Rückzahlung des Kredits keinen Einfluss auf die Verwirklichung der Straftat. Darüber hinaus weist das Bundesgericht unseres Wissens zum ersten Mal so deutlich darauf hin, dass nicht die Bank, sondern die Bürgschaftseinrichtungen durch die Straftat geschädigt werden, auch wenn in fine der Bund die Verluste deckt.