Geldwäsche
Amtshilfe und Verweigerung der Siegelung

Katia Villard
(Übersetzt von DeepL)
Das Urteil des Bundesgerichts 7B_1158/2024 vom 18. Februar 2025 (nicht zur Veröffentlichung bestimmt) bringt keine großen Neuerungen, sondern ist ein weiterer Rückzug in die Mäander der Siegelverfahren, insbesondere bei Parallelverfahren und Informationsweitergabe zwischen Behörden.
Aufgrund einer Anzeige der FINMA eröffnet das EFD im März 2021 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht innerhalb einer Bank. In diesem Zusammenhang fordert die Verwaltungsbehörde verschiedene Dokumente von dem Finanzinstitut an. Im Juli 2021 übergibt das Finanzinstitut dem EFD einen USB-Stick mit den angeforderten Daten und beantragt gleichzeitig deren Versiegelung. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Aufhebung der Versiegelung wird von der Beschwerdekammer des BStGer bewilligt und die Beschwerde der Bank vom Bundesgericht abgewiesen (1B_92/2023, kommentiert in : Villard, cdbf.ch/1292).
Parallel dazu führt die Bundesanwaltschaft seit 2017 eine Untersuchung wegen Geldwäsche aufgrund mehr oder weniger desselben Sachverhaltskomplexes durch. In diesem Zusammenhang findet auch ein Siegelverfahren statt. Es endet mit einer Ablehnung der Siegelentfernung, da der entsprechende Antrag der Bundesanwaltschaft als verspätet erachtet wird. Der zweite Produktionsauftrag der Strafverfolgungsbehörde zu denselben Elementen führt zu einem zweiten Siegelverfahren, dessen Antrag auf Aufhebung im Juni 2021 ebenfalls abgelehnt wird, da keine neuen Elemente im Vergleich zum ersten Verfahren vorliegen.
Im März 2024 beantragt die BA beim EFD Zugang zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Verwaltungsbehörde gibt dem Antrag statt. Das von der Bank nach der Übermittlung der Unterlagen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Daraufhin beantragt das Finanzinstitut die Versiegelung der Akte. Die BA lehnt den Antrag ab, eine Ablehnung, die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt wird. Die Bank wendet sich daraufhin an das Bundesgericht. Zuvor beantragt sie vorsorgliche Massnahmen, um der BA die Einsicht in die strittige Akte zu untersagen, ein Antrag, dem stattgegeben wird.
In ihrer Entscheidung erinnern die Richter von Mon Repos zunächst daran, dass gemäss Art. 79 BGG die Entscheidungen der Beschwerdekammer nicht vor das Bundesgericht gebracht werden können, es sei denn, sie beziehen sich auf Zwangsmassnahmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der strittigen Übermittlung jedoch um eine Amtshilfe zwischen Behörden im Sinne von Art. 194 StPO. Das Bundesgericht weist zudem beiläufig darauf hin, dass das Verwaltungsstrafverfahren inzwischen abgeschlossen ist und dass im Rahmen dieses Verfahrens die strittigen Unterlagen versiegelt wurden, wobei die Siegel schließlich aufgehoben wurden. Die Bank konnte ihre Vorwürfe daher bereits im Rahmen dieses Verfahrens geltend machen. Darüber hinaus urteilt das Bundesgericht, dass das Vorgehen der BA angesichts der Umstände nicht als unlautere Methode zur Umgehung von Entscheidungen qualifiziert werden kann, die ihr die Aufhebung der Siegelung aufgrund der verspäteten Beantragung durch die Strafverfolgungsbehörde verweigern.
In der Sache erinnert das Bundesgericht daran, dass die von der Bank angeführten Gründe für die Versiegelung, insbesondere das Bank- und Geschäftsgeheimnis sowie das Recht, sich nicht selbst zu belasten, seit der Revision der Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, keine Gründe für die Versiegelung mehr darstellen (siehe insbesondere 7B_313/2024, kommentiert in : Villard, cdbf.ch/1389).
Das Bundesgericht weist daher die Beschwerde der Bank ab.