Vermögensverwaltungsvertrag
Ein Gutachten kann fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen

Roxane Pedrazzini
(Übersetzt von DeepL)
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Genfer Gerichts, mit dem eine Haftungsklage gegen eine Bank wegen schlechter Vermögensverwaltung aufgrund unzureichender Tatsachenbehauptungen abgewiesen wurde (Urteil 4A_276/2024 vom 31. März 2025).
Die Kundin unterhält seit den 1960er Jahren ein Bankkonto bei der betreffenden Bank. 1995 erbte sie 3 Millionen Euro und schloss einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der genannten Bank ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Portfolio der Kundin ausschliesslich aus Obligationen und liquiden Mitteln.
Im Jahr 2001 unterzeichnete die Kundin ein Dokument mit dem Titel « Anlageprofil », in dem fünf Portfoliostrukturen vorgeschlagen wurden. Die Wahl der Kundin ist jedoch nicht eindeutig, da sie das Profil S2 (leichtes Wachstum und geringe Risiken) ankreuzt und das Profil S3 (moderates Wachstum und geringe Risiken) ankreuzt. Es werden jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich der Anlageklassen festgelegt. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass es sich um ein konservatives Profil handelte.
Im September 2008 erfährt der Sohn der Kundin, dass das Portfolio seiner Mutter insbesondere aufgrund von Aktienanlagen, die von der globalen Finanzkrise betroffen waren, einen Wert von über EUR 420’000 aufweist. Die Bankbeziehung wird im Juni 2010 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt beläuft sich das Vermögen der Kundin auf EUR 355’088.
Im Oktober 2016 reichte der Sohn der Kundin eine Klage auf Zahlung gegen die Bank ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Bank zwischen 2005 und 2009 gegen den Verwaltungsvertrag und das Anlageprofil verstoßen habe, indem sie eine zu aggressive Strategie verfolgt habe, die durch ein übermäßiges Engagement in Aktien und den Einsatz alternativer Produkte gekennzeichnet gewesen sei.
Nach Ansicht des Klägers verursachten die oben genannten Verstöße einen Schaden in Höhe von 45’936.45 EUR, der sich (i) aus den direkt mit den Anlagen verbundenen Verlusten, (ii) den von der Bank zu Unrecht erhaltenen Vergütungen und (iii) den Verwaltungsgebühren und Provisionen der Bank zusammensetzt.
Zur Stützung seiner Ansprüche beschränkt sich der Kläger auf allgemeine Behauptungen zur Zusammensetzung und Verwaltung des Portfolios seiner Mutter. Er beantragt zudem ein gerichtliches Gutachten zur genauen Bezifferung seines Schadens. Zur Stützung seines Antrags legt er ein privates Gutachten vor, das zwei ebenfalls sehr allgemeine Behauptungen stützt, nämlich dass (i) die Bank das Portfolio vertragswidrig verwaltet habe und (ii) das Anlageprofil einer sehr konservativen Verwaltung entsprechen müsse. Das erstinstanzliche Gericht lehnt die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens mit der Begründung ab, dass die ihm vorgelegten Fragen rechtlicher Natur seien.
Beide Genfer Instanzen weisen die Zahlungsklage ab. Der Kläger legt daher Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Unser oberstes Gericht erklärt zunächst die Rüge der Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts für unzulässig. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Behauptungspflicht, d. h. im vorliegenden Fall die Feststellung, ob der Kläger die Anlageklassen des Portfolios, die er für mit einer konservativen Verwaltung unvereinbar hält, hinreichend dargelegt hat, eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage ist.
Darüber hinaus bestätigt das Bundesgericht die Argumentation des Genfer Gerichts hinsichtlich der Rügen der Vertragsverletzung und des Vorliegens eines Schadens.
Tatsächlich ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht unseres Obersten Gerichts nicht gelungen, nachzuweisen, welche Transaktionen der Bank nicht mit dem vereinbarten Anlageprofil vereinbar waren. Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen darauf beschränkt, die Zusammensetzung des Portfolios seiner Mutter unter Angabe von Prozentsätzen für Aktien, Obligationen und alternative Anlagen darzulegen, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Anlagen gegen den Verwaltungsvertrag verstossen und ihm einen Schaden verursacht hätten. Er beschränkte sich zudem darauf, auf eine von ihm selbst erstellte zwölfseitige Tabelle zu verweisen, ohne deren Inhalt näher zu erläutern. Erst spät, in den Schlussplädoyers und den anschließenden spontanen Erklärungen, erwähnte er erstmals bestimmte Anlagen und deren Wertentwicklung. Darüber hinaus reicht es nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, abstrakt zu behaupten, dass eine ordnungsgemässe Verwaltung darin hätte bestehen müssen, nur 20 bis 25 % des Portfolios in Aktien anzulegen.
In logischer Folge erklärt das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers zum Beweisrecht für unzulässig und hält fest, dass die Genfer Instanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass das gerichtliche Gutachten im Hinblick auf die Vorbringen der Klage nicht relevant sei, da die geltend gemachten Tatsachen weder hinreichend präzise noch technischer Natur seien und verspätet geltend gemacht worden seien. Das Gutachten kann jedoch nicht die fehlenden Behauptungen zu den Elementen ersetzen, die eine Vertragsverletzung belegen.
Da keine Vertragsverletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht nicht die Frage des Schadens. Es weist jedoch darauf hin, dass das tatsächliche Portfolio (oder nur bestimmte Anlagen) mit einem hypothetischen Portfolio (oder hypothetischen alternativen Anlagen) verglichen werden muss. Diese Elemente müssen ebenfalls zwingend vom Kläger geltend gemacht werden.
Dieses Urteil erinnert an die Bedeutung der Behauptungspflicht des Klägers, insbesondere im Bereich des Anlagevermögensschadens (vgl. insbesondere BGE 4A_202/2019, kommentiert in Pittet, cdbf.ch/1297/). Ein gerichtliches Gutachten kann eine mangelnde Darlegung nicht ersetzen. Es ist Sache des Klägers, die technischen Tatsachen, die er zum Nachweis nicht nur der Vertragsverletzungen, sondern auch der Schadensberechnung geltend machen will, klar darzulegen. Zu diesem Zweck kann ein privates Gutachten als Grundlage für die Formulierung dieser Tatsachen dienen. Es wird daher empfohlen, dessen Inhalt im Wesentlichen darzulegen. Auch wenn ein privates Gutachten nun ein Beweismittel ist (Art. 177 ZPO), sollte ein gerichtliches Gutachten zumindest zur Bestätigung der technischen Schlussfolgerungen des privaten Sachverständigen angefordert werden. So kann das private Gutachten auch dazu dienen, den gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Aufgabe sinnvoll zu unterstützen.