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Hypothekarkredit

Keine Haftung der Bank trotz vertraglichem Missverhältnis

(Übersetzt von DeepL)

Ein allfälliges vertragliches Missverhältnis in einem Kreditverhältnis zwischen einer Bank und ihren Kunden begründet keine Haftung der Bank, sofern diese ihrer Informationspflicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Dies sind die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil 4A_567/2024 vom 27. Mai 2025.

Im Jahr 2013 schlossen Kunden mit einer Bank einen Hypothekarkreditvertrag über rund CHF 1,5 Millionen ab. Der Zinssatz war variabel und entsprach dem 3-Monats-LIBOR (später SARON) zuzüglich einer Marge. Der Vertrag sah vor, dass bei einem negativen LIBOR (oder SARON) der Zinssatz der Marge entspricht. Der Kredit wurde mehrmals verlängert, zuletzt im Jahr 2020.

Um sich gegen das variable LIBOR/SARON-Zinsrisiko abzusichern, schließen die Kunden parallel dazu mit der Bank einen Swap-Vertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren ab, wonach die Kunden der Bank einen festen Zinssatz von 2,31 % gegen den LIBOR/SARON-Satz (berechnet auf denselben Hypothekarkreditbetrag von CHF 1,5 Millionen) zahlen. Der Swap-Vertrag sieht jedoch keine Zinsuntergrenze für den Fall eines negativen LIBOR/SARON vor.

Die sich aus den beiden Verträgen für die Kunden ergebenden Zinsen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

  • Wenn LIBOR/SARON ≥ 0 → Zinssatz = Marge + 2,31 %
  • Wenn LIBOR/SARON < 0 → Zinssatz = Marge + 2,31 % + |LIBOR/SARON|

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Schutz vor variablen Zinsen wegfällt, wenn der LIBOR/SARON negativ wird, wobei die negativen Zinsen zu den zu zahlenden Zinsen hinzukommen.

Im Jahr 2022 beschweren sich die Kunden bei der Bank und anschliessend vor Gericht über das Ungleichgewicht, das sich aus der Kombination der beiden Verträge ergibt, sowie über das Fehlen jeglicher Informationen darüber. Die Kunden argumentieren zudem, dass die Bank ihnen in ihrer Situation einen Festzinskredit hätte anbieten müssen. Sie beziffern ihren Schaden auf CHF 82’259. Parallel zum Gerichtsverfahren wird der Kredit Anfang 2023 zurückgezahlt.

Nach einigen allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Umfang der Informations- und Beratungspflichten der Bank stellt das Bundesgericht drei Fragen zur Beurteilung des Verhaltens der Bank :

  1. War die Bank verpflichtet, den Kunden die Option eines Festzinskredits vorzustellen und dessen Funktionsweise zu erklären ?
  2. Wurden die Kunden über die Auswirkungen der beiden Verträge ordnungsgemäß informiert ?
  3. War die Bank unter Berücksichtigung aller Umstände verpflichtet, eine Festhypothek zu empfehlen oder zumindest von der gewählten Lösung abzuraten ?

Zur ersten Frage kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kunden ausreichende Informationen über einen Festkredit erhalten haben. Dies geht insbesondere hervor aus (i) einer E-Mail an die Kunden vor Vertragsabschluss, in der Richtwerte für Festzinssätze genannt wurden, sowie (ii) einer PowerPoint-Präsentation, in der auf die Möglichkeit von Festkrediten hingewiesen wurde. Im Übrigen machen die Kunden nicht geltend, dass sie aufgrund zusätzlicher Informationen der Bank einen Festkredit abgeschlossen hätten.

Zur zweiten Frage ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Kunden, wenn sie die Funktionsweise der Kombination der beiden Verträge tatsächlich nicht verstanden hätten, bereits bei der Umstellung der LIBOR/SARON-Sätze auf negative Werte reagiert hätten. Sie haben jedoch wiederholt die um den Negativsatz erhöhten Zinsen bezahlt, ohne sich über das vertragliche Ungleichgewicht zu beschweren. Ausserdem hatte die Bank den Kunden in einer E-Mail mitgeteilt, dass der LIBOR/SARON keine Belastung darstelle, es sei denn, er werde negativ.

Schliesslich kommt das Bundesgericht in Bezug auf die dritte Frage zum Schluss, dass die Kunden nicht nachweisen können, dass ein Festzinskredit im vorliegenden Fall vorteilhafter wäre als die von der Bank angebotene Lösung. Die im vorliegenden Fall verwendete Vertragsstruktur hat insbesondere den Vorteil, dass den Kunden für 30 Jahre ein fester Zinssatz garantiert wird (bei positivem LIBOR/SARON), während ein Festzinsdarlehen für einen solchen Zeitraum wahrscheinlich nicht abgeschlossen werden kann. Ausserdem konnte die Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swaps nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass der LIBOR während der Vertragslaufzeit negativ werden würde.

Die Kunden berufen sich hilfsweise auf Art. 8 UWG. Danach handelt « wer insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die entgegen dem Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Vertrag vorsehen » (Hervorhebung hinzugefügt).

Unter Wiederholung der Argumente der Vorinstanz stellt das Bundesgericht fest, dass die relevanten Vertragsklauseln nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags enthalten sind, wie dies Art. 8 UWG verlangt. Im Übrigen führt die vertragliche Lösung nicht zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis. Wie oben erwähnt, hat sie den Vorteil, dass sie die Situation der Kunden über einen Zeitraum von 30 Jahren festschreibt, was bei einem Festzinsdarlehen in der Regel nicht möglich ist. Art. 8 UWG bezweckt nicht, der Bank indirekt vorzuschreiben, Festzinsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren anzubieten.

Dieser Entscheid erinnert an die wichtige Informationspflicht der Bank. Sie muss sicherstellen, dass der Kunde die Mechanismen und die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen eines Kreditvertrags versteht. Für den Kunden zeigt dieses Urteil einmal mehr, wie wichtig es ist, schnell zu reagieren. Die Nachlässigkeit des Kunden ist in dieser wie in anderen Situationen nie von Vorteil, wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommt.