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Mitteilung der FINMA

Klarstellungen zur Verwahrung von Krypto-Assets

(Übersetzt von DeepL)

Das wachsende Interesse an Krypto-Assets ging in der Schweiz mit einer raschen Entwicklung von Dienstleistungen zur Verwahrung dieser Vermögenswerte einher. Vor diesem Hintergrund hat die FINMA am 12. Januar 2026 ihre Mitteilung zur Aufsicht 01/2026 über die Verwahrung von Krypto-Assets veröffentlicht. Darin erinnert sie an die rechtlichen Grundlagen für die Verwahrung und die Herausgabe dieser Vermögenswerte im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle und weist gleichzeitig auf die Risiken hin, die mit bestimmten Konstellationen verbunden sind, insbesondere bei der Inanspruchnahme ausländischer Unterverwahrstellen.

Diese Mitteilung behandelt vier Themenbereiche : (i) die Verwahrung von Krypto-Assets durch Banken, (ii) die Anforderungen an die individuelle Vermögensverwaltung, (iii) die kollektive Vermögensverwaltung und (iv) den Vertrieb von strukturierten Produkten und Krypto-ETPs. Was die Verwahrung dieser Vermögenswerte durch Banken betrifft, greift die FINMA die in ihrer Mitteilung zur Aufsicht 08/2023 zum Staking dargelegten Grundsätze auf, die bereits Gegenstand einer ausführlichen Stellungnahme waren (siehe Caballero Cuevas, cdbf.ch/1318). Der vorliegende Kommentar konzentriert sich daher auf die Präzisierungen der FINMA in Bezug auf die Vermögensverwaltung und Produkte auf Basis von Krypto-Assets.

I. Anforderungen an die individuelle Vermögensverwaltung

Für die individuelle Vermögensverwaltung präzisiert die FINMA, dass die Anforderungen an die Verwahrung von Vermögenswerten auch für Krypto-Assets gelten, einschliesslich Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether. Vermögensverwalter müssen sicherstellen, dass Krypto-Assets bei einem geeigneten Institut verwahrt werden (Art. 24 VSBV). Ein Institut gilt als geeignet, wenn es die folgenden vier Bedingungen erfüllt :

  1. Die Krypto-Assets werden bei einer Bank im Sinne des BankG, einem Wertpapierhaus im Sinne des FinIG, einem auf der Distributed-Ledger-Technologie basierenden Handelssystem für Wertpapiere im Sinne des FIDLEG oder einem ausländischen Institut verwahrt, das einer derjenigen in der Schweiz gleichwertigen Aufsicht untersteht.
  2. Die Krypto-Assets werden für jeden Kunden getrennt verwahrt.
  3. Die Verwahrstelle verfügt über eine ausreichende technische Infrastruktur und Fachkompetenz.
  4. Die Krypto-Assets müssen im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle entnommen werden können. Ist die Verwahrstelle im Ausland ansässig, müssen das Aufsichtssystem und der geltende Insolvenzrahmen einen Schutz bieten, der demjenigen des Schweizer Rechts entspricht.

In Bezug auf ausländische Verwahrstellen stellt die FINMA fest, dass bestimmte regulatorische Entwicklungen, wie die MiCA-Verordnung in der EU, zur Entstehung geeigneter Verwahrstellen beigetragen haben, die sowohl die Anforderungen an die prudenzielle Aufsicht (Bedingung 1) als auch den Schutz im Falle einer Insolvenz (Bedingung 4) erfüllen.

Die FINMA lässt jedoch zwei Konfigurationen für die Verwahrung von Krypto-Assets zu, die diese vier Anforderungen nicht kumulativ erfüllen. Im ersten Fall unterliegt die ausländische Verwahrstelle einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht, aber das anwendbare Recht garantiert keinen gleichwertigen Schutz im Falle einer Insolvenz. Im zweiten Fall wird die Verwahrung von einer Schweizer Verwahrstelle gewährleistet, die der Aufsicht einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne des GwG untersteht und einen Insolvenzschutz gemäss Art. 242a SchKGbietet, ohne jedoch einer prudentiellen Aufsicht zu unterliegen.

In beiden Fällen muss der Vermögensverwalter nachweisen, dass er (i) die Kunden umfassend über die mit der Verwahrung verbundenen Risiken informiert, (ii) die Kunden auf die Existenz geeigneter alternativer Verwahrstellen in der Schweiz und im Ausland hingewiesen und (iii) ihre schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Beziehung mit der « nicht geeigneten » Verwahrstelle eingeholt hat.

II. Anforderungen an die kollektive Vermögensverwaltung

In Bezug auf die kollektive Vermögensverwaltung präzisiert die FINMA, dass die Anforderungen an die Verwahrung des Fondsvermögens der kollektiven Vermögensverwaltung auch für Direktanlagen in Krypto-Assets gelten. Gemäss Art. 72 Abs. 1 KAG müssen Krypto-Assets, die Teil des Fondsvermögens sind, bei einer Bank im Sinne des BankG hinterlegt werden.

Die Verwahrung kann jedoch gemäss dem Grundsatz von Art. 73 Abs. 2 KAG an eine Drittverwahrstelle delegiert werden. In einem solchen Fall weist die FINMA darauf hin, dass (i) die Drittverwahrstelle einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen muss und (ii) das anwendbare Recht einen gleichwertigen Schutz der Krypto-Assets im Falle einer Insolvenz gewährleisten muss. Darüber hinaus muss der Anleger im Prospekt und im Basisinformationsblatt auf die mit dieser Befugnisübertragung verbundenen Risiken hingewiesen werden.

III. Strukturierte Produkte und Krypto-ETPs

Die FINMA weist schliesslich darauf hin, dass das Angebot von Krypto-ETPs (Exchange Traded Products) und strukturierten Produkten auf Basis von Krypto-Assets weiterhin den Anforderungen des FinSA unterliegt. Insbesondere müssen strukturierte Produkte, die von Zweckgesellschaften begeben werden, einerseits von einem prudentiell beaufsichtigten Institut angeboten werden (Art. 70 Abs. 2 FinO) und andererseits entweder mit einer rechtsdurchsetzbaren Garantie eines beaufsichtigten Finanzintermediärs im Sinne von Art. 70 Abs. 1 FinIA, oder mit einer rechtsdurchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anleger versehen sein (Art. 70 Abs. 2 FinIA und 96 FinIAV).

Mit ihrer Mitteilung liefert die FINMA eine willkommene Klarstellung der Anforderungen an die Verwahrung von Krypto-Assets. Angetrieben durch die günstigen gesetzlichen Entwicklungen, die von der US-Regierung initiiert wurden, ist ein erneutes Interesse an Krypto-Assets zu beobachten, insbesondere an solchen, die einen realen Finanzwert digital « repräsentieren » (z. B. tokenisierte Aktien). Immer mehr Institutionen nehmen nun Dienstleistungen zur Verwahrung und zum Handel mit Krypto-Assets in ihr Angebot auf.