Rückvergütungen und Berufsverbot
Vergleichende Perspektiven aus dem Strafrecht und dem Überwachungsrecht
Philipp Fischer
(Übersetzt von DeepL)
Macht sich ein Vermögensverwalter, der während zehn Jahren Rückvergütungen erhält, ohne seine Kunden darüber zu informieren, der ungetreuen Geschäftsführung schuldig und kann ihm ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB auferlegt werden ? Das Bundesgericht beantwortet diese beiden Fragen in seinem Urteil 6B_431/2024 vom 10. November 2025 bejahend.
Konkret wird einem Vermögensverwalter vorgeworfen, zwischen 2006 und 2016 Rückvergütungen erhalten zu haben, ohne seine Kunden darüber zu informieren. Der Vermögensverwalter erhielt von der Depotbank 25 % der jährlichen Depotgebühren, 60 % der gezahlten Courtagen und 70 % der Bruttoerträge aus Devisengeschäften. Der betreffende Betrag belief sich auf über CHF 2’000’000.-.
In erster Instanz wurde der Vermögensverwalter wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 StGB) für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte die gleichen Straftaten und verhängte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Bewährung. Es verband die Verurteilung mit einem fünfjährigen Berufsverbot für Tätigkeiten im Treuhand- und/oder Finanzsektor (Art. 67 StGB). Daraufhin legte er beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein.
In seiner Beschwerde macht der Betroffene verschiedene Verfahrensfehler geltend. Er beanstandet auch die Beurteilung des subjektiven Tatbestands der ungetreuen Geschäftsführung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht weist jedoch alle Rügen zurück und bestätigt die rechtliche Einstufung der kantonalen Instanz.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Kunden ohne vollständige Information nicht wirksam auf Retrozessionen verzichten können (vgl. Fischer, cdbf.ch/1145 und cdbf.ch/773). Es bekräftigt damit, dass die Verletzung der Informationspflicht des Beauftragten eine strafrechtliche Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung begründen kann, und bestätigt damit eine mittlerweile etablierte Rechtsprechung (vgl. Fischer, cdbf.ch/1030). Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass das Thema Retrozessionen, das seinen Ursprung im Zivilrecht hat (Art. 400 OR) und im Regulierungsrecht weiterentwickelt wurde (Art. 26 FINSA / Art. 48k BVV2), nun auch strafrechtliche Bedeutung hat.
Über diese Bestätigung hinaus ist das Urteil von besonderem Interesse, da es den Ansatz der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots im Sinne von Art. 67 StGB bestätigt.
Zur Erinnerung : Art. 67 Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Richter, ein Berufsverbot zu verhängen, wenn : (i) ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde, (ii) dieses in Ausübung einer organisierten beruflichen oder nichtberuflichen Tätigkeit begangen wurde, (iii) eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt wurde und (iv) die Gefahr einer Wiederholung besteht. Eine solche Massnahme setzt somit voraus, dass ein ausreichender Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der begangenen Straftat besteht und dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen.
Im vorliegenden Fall waren die ersten drei Voraussetzungen offensichtlich erfüllt. Was die Wiederholungsgefahr (4. Voraussetzung) betrifft, so stützte sich die kantonale Instanz auf mehrere Elemente : die besonders lange Dauer der begangenen Straftaten, die Höhe der erhaltenen Beträge, das fehlende Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie das Fehlen von Reue oder Gewissensbissen seitens des Vermögensverwalters. Sie stellte außerdem fest, dass die finanzielle Situation des Betroffenen ihn zwingen würde, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, wodurch er – sollte er wieder eine Tätigkeit als Vermögensverwalter ausüben – erneut mit denselben Problemen konfrontiert wäre, die im vorliegenden Fall zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hatten.
Angesichts dieser Umstände kam die kantonale Instanz zu dem Schluss, dass ernsthafte Zweifel an der Prognose des Beschwerdeführers bestünden und dass ein Berufsverbot sowohl notwendig als auch angemessen sei, um weitere Straftaten zu verhindern. Diese Massnahme wurde zudem durch den Schutz der öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der Finanzmärkte sowie durch die Wahrung der Interessen einer grossen Zahl potenzieller Kunden gerechtfertigt. Angesichts der Höhe des verursachten Schadens und des Risikos künftiger Schäden musste dieses öffentliche Interesse eindeutig Vorrang vor den privaten Interessen des Vermögensverwalters haben.
Eine auf Art. 67 StGB gestützte Massnahme weist gewisse Ähnlichkeiten mit den Verboten gemäss Art. 33–33a FINMAG auf. Es ist jedoch zwischen dem Anwendungsbereich der Strafnorm und dem des Aufsichtsrechts zu unterscheiden.
Die Anwendung der Strafnorm setzt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraus, während die von der FINMA getroffene Massnahme einen schweren Verstoss gegen das Aufsichtsrecht (einschliesslich der Verletzung interner Richtlinien) voraussetzt, der nicht unbedingt eine Straftat darstellt.
Das Verbot gemäss Art. 67 StGB verfolgt in erster Linie einen präventiven Zweck, nämlich die Verhinderung von Wiederholungsfällen. Das Berufsverbot gemäss FINMAG sanktioniert bereits begangene Verstösse gegen das Aufsichtsrecht (strafrechtliche Sichtweise).
Schliesslich hat zwar keines dieser Verbote Vorrang vor dem anderen, und eine Kumulierung der Massnahmen ist rechtlich möglich, doch bleibt eine solche Kumulierung Ausnahmefällen vorbehalten. In der Praxis besteht ein gewisses Mass an Koordination zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden, um eine Kumulierung zu vermeiden, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufen könnte.
Das Urteil erinnert daran, dass es für den Beauftragten wichtig ist, dem Auftraggeber vollständige Informationen zu liefern, insbesondere über erhaltene Retrozessionen, und dass gegen eine der Finanzmarktaufsicht unterstellte Person ein strafrechtliches Berufsverbot verhängt werden kann. In einer solchen Situation ist eine parallele Anwendung eines strafrechtlichen Verbots und eines von der FINMA auf der Grundlage von Art. 33 oder 33a FINMAG verhängten Berufsverbots denkbar. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl zu einem Strafverfahren (das gegebenenfalls dem Verwaltungsrecht unterliegt) als auch zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren führt.