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Grundversorgung

Derzeit steht es PostFinance frei, den Vertragsabschluss zu verweigern

(Übersetzt von DeepL)

Kann PostFinance die Eröffnung eines Bankkontos mit der Begründung verweigern, dass die Geschäftsbeziehung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde ? In einem zur Veröffentlichung bestimmten Kurzurteil lässt das Bundesgericht diese Frage noch völlig offen. Es stellt jedoch klar, dass ein Kunde, der eine Klage auf Eröffnung eines Bankkontos erheben möchte, sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand des Verbrauchers gemäss Art. 32 ZPO berufen kann (4A_115/2025 vom 12. Januar 2026).

Im Jahr 2022 beantragt ein in Genf wohnhafter ausländischer Politiker die Eröffnung eines Bankkontos bei PostFinance. Die Bank lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken verbunden sei und die Einhaltung der Pflichten gemäss GwG unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Tatsächlich ist der Betroffene, ein ehemaliger Minister, in heikle Angelegenheiten verwickelt. In seinem Heimatland wird er wegen Korruption und Geldwäscherei angeklagt. Strafverfahren haben zur Sperrung mehrerer seiner Bankkonten bei anderen Schweizer Instituten geführt. Allerdings weist er auch nicht alle negativen Eigenschaften auf : Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass er Gegenstand von Sanktionen ist.

Angesichts der Ablehnung durch PostFinance verklagen der Betroffene und mehrere Mitglieder seiner Familie die Bank, um die Eröffnung eines Bankkontos zu erzwingen. Bemerkenswert ist, dass die Familie, obwohl der Sitz von PostFinance in Bern liegt, beschließt, die Klage in Genf einzureichen und sich dabei auf den in Art. 32 ZPO vorgesehenen besonderen Gerichtsstand des Verbrauchers beruft. Die Genfer Instanzen erklären sich für unzuständig.

Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Familie. Art. 32 ZPO ist Klagen vorbehalten, die sich aus einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag ergeben. Noch bevor es um die Frage geht, ob eine laufende Verbraucherdienstleistung vorliegt, bestätigt unser Obergericht, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, auch kein vorvertragliches. Diese Feststellung allein reicht aus, um die Anwendung des besonderen Gerichtsstands gemäss Art. 32 ZPO auszuschliessen.

Das Bundesgericht fügt hinzu, dass die Familie auch nicht davon ausgehen konnte, dass trotz des Universaldienstauftrags zwangsläufig ein Vertrag zustande kommen würde. Dieser Auftrag verpflichtet PostFinance zwar, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein Konto für den nationalen Zahlungsverkehr in Schweizer Franken zu eröffnen und zu führen (Art. 32 Abs. 1 POG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 POV). Diese Verpflichtung ist jedoch nicht absolut : Art. 32 Abs. 2 POG erlaubt es der Bank, sich « aus Sicherheitsgründen oder zur Wahrung berechtigter Interessen » davon zu befreien. Art. 45 Abs. 1 POV erläutert die Umstände, unter denen PostFinance den Vertragsabschluss verweigern kann. Dazu gehört der Fall, dass die Geschäftsbeziehung « unverhältnismässig hohe Kosten verursacht » (Bst. a). Aufgrund dieses Ablehnungsrechts konnte im vorliegenden Fall kein Vertragsverhältnis abgeleitet werden, solange die Bank keine Bereitschaft zur Geschäftsaufnahme bekundet hatte.

Die wichtigste Erkenntnis aus diesem Urteil ist verfahrensrechtlicher Natur. Inhaltlich lässt er den Leser jedoch unbefriedigt zurück : Die Frage, ob PostFinance das Recht hat, die Eröffnung eines Bankkontos zu verweigern, wenn dies « unverhältnismässig hohe Kosten verursacht », bleibt offen.

In der Rechtssache gegen Viktor Vekselberg hatte PostFinance denselben Grund angeführt, um die Kündigung der Geschäftsbeziehung zu rechtfertigen. Das Bundesgericht gab ihr Unrecht, da Art.45 aOPO, der damals in Kraft war, es der Bank nicht erlaubte, einen Kunden wegen unverhältnismässiger Kosten abzulehnen (vgl. Caballero Cuevas, cdbf.ch/1225).

Seit 2021 lässt Art. 45 Abs. 1 Bst. a der revidierten VUV in seiner neuen Fassung diesen Rechtfertigungsgrund ausdrücklich zu. Auch wenn die Antwort auf unsere Frage nach dem Wortlaut des Gesetzes nun offensichtlich erscheint, stellt ein Teil der Lehre die Rechtmäßigkeit der neuen Bestimmung in Frage und weist darauf hin, dass sie möglicherweise nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht (Emmenegger/Thévenoz/Reber/Hirsch, RSDA 2021, S. 202). Die Frage wurde bereits dem Berner Handelsgericht vorgelegt, das entschied, dass Art. 45 Abs. 1 lit. a OPO den Rahmen von Art. 32 LPO einhält (HG 23 72 vom 16. Juli 2025, Zusammenfassung in : Liégeois/Emmenegger/Buci/Bürgi, RSDA 2026, erscheint demnächst). Eine Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

Unsere Geschichte könnte damit noch nicht zu Ende sein. Die Unzulässigkeit der Klage der Familie in Genf hindert sie nicht daran, eine neue Klage in Bern, dem Sitz von PostFinance, einzureichen. Letztendlich könnte das Bundesgericht somit in der Sache entscheiden müssen. Der abgesetzte Minister wird jedoch alle Hände voll zu tun haben, um die Richter von Mon-Repos davon zu überzeugen, angesichts der Risiken einer Aushöhlung des Universaldienstes von PostFinance einzugreifen.