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Diebstahl von Bankdaten und Geldwäsche

Verurteilung eines ehemaligen Bankangestellten

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 bestätigte das Bundesgericht die (in Abwesenheit ausgesprochene) Verurteilung eines ehemaligen Bankangestellten – wir nennen ihn Albert – wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).

Kurz gesagt wurde Albert vorgeworfen, zwischen 2005 und 2012 Kundendaten gesammelt und gestohlen zu haben, bevor er sie im Sommer 2012 an die deutschen Behörden verkaufte. Anschließend eröffnete er im August 2012 ein Konto bei einer Bank in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein weiteres Konto in Deutschland, um dort die Erträge aus seinem Verbrechen (d. h. das von den deutschen Behörden erhaltene Geld) zu deponieren. Die Gelder – in Höhe von mindestens EUR 1’147’000 – wurden verwendet, um am 15. Oktober 2012 eine Immobilie in Spanien zu erwerben, die Albert dann am 14. Oktober 2013 weiterverkaufte, bevor er den Erlös auf sein deutsches Konto überweisen ließ. Er unternahm alles, um die Existenz der Bankkonten und der Immobilie in Spanien zu verschleiern. Über seine Schweizer Bankkonten wurden (offensichtlich) keine Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten abgewickelt. Albert versteckte im Kofferraum des Autos seiner Mutter – das er benutzte – in eine Decke eingewickelte Notizen mit Angaben zu dem in Spanien am Kauf der Immobilie und des spanischen Bankkontos beteiligten Anwalt. Bei einer Hausdurchsuchung versuchte er außerdem, die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören, die Informationen im Zusammenhang mit diesem Fall enthielt.

Nachdem das Bundesgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bedingungen und dem Ablauf des Abwesenheitsverfahrens „validiert“ hat, befasst es sich mit dem Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.

Zunächst bejahen die Richter von Mon Repos die territoriale Zuständigkeit des Schweizer Richters in Bezug auf diese Straftat. Einmalig war das Kriterium für die territoriale Anknüpfung nicht das Vorhandensein der Erträge aus dem Verbrechen in der Schweiz (und damit die Transaktionen, die den Tatbestand der Wertvereitelung erfüllen). Das Verstecken der Notizen und die Beschädigung der SIM-Karte, die Informationen über die Erträge aus der Straftat enthielten, stellten hingegen Handlungen dar, die geeignet waren, die Einziehung der Erträge aus der Straftat zu behindern, und wurden in der Schweiz begangen.

Zweitens stellte sich die Frage, ob die Gelder als „einziehbar“ zu betrachten waren, da sie sich nicht in der Schweiz befanden – und auch nie befunden hatten – und die Schweiz sich nicht darauf verlassen konnte, dass sie im Rahmen der Rechtshilfe mit den deutschen Behörden an die Gelder gelangen würde. Denn ohne die Einziehbarkeit von Vermögenswerten kann nicht von einer Handlung gesprochen werden, die geeignet ist, die Einziehung zu behindern, und somit auch nicht von Geldwäsche.

Das Bundesgericht legt den Begriff der „Einziehbarkeit“ abstrakt aus. Es reicht aus, dass die Schweiz einen Anspruch auf Einziehung hat und Deutschland theoretisch um Rechtshilfe ersuchen könnte. Der Wille Deutschlands, dem nachzukommen, ist hingegen nicht erforderlich. Die in Deutschland deponierten Vermögenswerte sind somit sehr wohl einziehbar.

In einer letzten Rüge bestritt Albert die doppelte Strafbarkeit (in Deutschland und in der Schweiz) des Delikts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Da aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervorgeht, ob die Vortat in der Schweiz oder in Deutschland begangen wurde, geht das Bundesgericht in diesem Punkt pro reo von Deutschland aus, so dass Alberts Verhalten gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB nach der deutschen Rechtsordnung strafbar sein muss. Im vorliegenden Fall, so die Richter von Mon Repos, wurde er von Art. 17 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst, der sich zusammenfassend und zum Zeitpunkt der angeklagten Taten auf den Angestellten eines Unternehmens bezog, der ein Geschäftsgeheimnis verraten hatte. Dass diese Norm nicht das gleiche Rechtsgut wie Art. 273 StGB schützt, hat keinen Einfluss auf die doppelte Strafbarkeit. Ebenso wenig ist es nach Ansicht des Bundesgerichts relevant, dass Albert zum Zeitpunkt der Datenübermittlung nicht mehr „Angestellter des Unternehmens“ im Sinne von § 17 UWG war. Schließlich ist es auch nicht erforderlich, dass es sich bei den hier konkret betroffenen Bankdaten um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des deutschen Rechts handelt. Es genügt, dass sowohl nach der schweizerischen als auch nach der deutschen Rechtsordnung Kundendaten grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Diese sehr weite Auslegung des Begriffs der doppelten Strafbarkeit, insbesondere in Bezug auf die Nichtübereinstimmung zwischen schweizerischem und deutschem Recht bezüglich der Eigenschaft des von der Strafnorm erfassten Täters, scheint uns der Tendenz des Bundesgerichts zu entsprechen, das die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Allgemeinen großzügig auslegt.

Die Begründung verdient im Übrigen insofern Beachtung, als die Richter von Mon Repos darauf hinweisen, dass es im Gegensatz zur Grundkonzeption von Art. 305bis Ziff. 3 StGB, die den strafrechtlichen Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf Einziehungsansprüche ausländischer Strafbehörden ausdehnt, (hier) nicht um die Wahrung ausländischer, sondern um nationale Interessen geht, soweit sich die Vortat gegen den Schweizer Staat richtet. Dies ist im Übrigen – und wir stellen den Zusammenhang her – der Grund, warum der Schweizer Richter gemäß Art. 4 StGB für die Anwendung von Art. 273 StGB unabhängig vom Ort der Datenübermittlung und unabhängig von einer doppelten Strafbarkeit zuständig ist.