Skip to main content

der schweizerische Trust

Eine verpasste Chance

(Übersetzt von DeepL)

Der Bundesrat hat soeben angekündigt, dass er die Arbeiten an der Schaffung eines Trusts nach Schweizer Recht nicht fortsetzen möchte. Das letzte Wort wird die Bundesversammlung haben, die es ablehnen könnte, die Motion aus dem Jahr 2018 abzuschreiben, aber eine solche Ablehnung ist unwahrscheinlich. Warum ist das Projekt gescheitert ? War es unnötig ?

Man hätte befürchten können, dass die Einführung des Trusts als Institution des Schweizer Privatrechts, die im Obligationenrecht verankert ist, ohne ein Vertrag zu sein, als zu fremd für unsere Rechtsordnung abgelehnt wird. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zeigen, dass dies nicht der Fall ist. Eine Mehrheit der Stellungnahmen, die sich zum zivilrechtlichen Teil des Vorentwurfs äussern, sind grundsätzlich positiv. Natürlich gibt es auch kritische Stimmen, aber diese verteilen sich ziemlich gleichmäßig auf den Ausdruck grundsätzlicher Skepsis und den Ruf nach einem mutigeren, liberaleren Trust.

Wie zu erwarten war, war es die steuerliche Komponente, die den Vorentwurf von 2022 getötet hat. Der Bundesrat war der Ansicht, dass es politisch unmöglich wäre, den Trust in das materielle Recht der Schweiz einzuführen, ohne im Steuerrecht eine Regelung zu verankern, die mehr Rechtssicherheit bietet und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der steuerlichen Leistungsfähigkeit besser respektiert.

Der Berg hat … einen Berg geboren. Eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement einberufene Arbeitsgruppe hatte sieben Optionen mit jeweils zwei Varianten ermittelt. Keine davon fand einen Konsens. (Ihre Diskussion nimmt 15 Seiten im erläuternden Bericht ein !) Die Verwaltung entschied sich schließlich für die Lösung, die unwiderrufliche diskretionäre Trusts am stärksten benachteiligt, unabhängig davon, ob sie im Übrigen dem Schweizer Recht oder einem anderen Recht unterliegen. Eine große Mehrheit der in der Konsultation geäußerten Meinungen lehnt die vorgeschlagene Lösung ab, wobei die Wirtschaftsverbände deutlich machen, dass sie sich weigern, den Vorschlag eines Schweizer Trusts zu unterstützen, wenn dies um den Preis einer derartigen Umwälzung der Trustbesteuerung geschieht.

Kann man bei der steuerlichen Komponente noch etwas besser machen ?

Es sind andere Ansätze als die dem Bundesrat vorgelegten denkbar. Sie beruhen auf dem Grundsatz, dass Einkommens-, Vermögens-, Schenkungs- und Erbschaftssteuern nur für Settlors und Begünstigte gelten, die der Schweizer Steuerpflicht unterliegen. Für diese sollte die Einrichtung eines Trusts (unabhängig von der Rechtsordnung, der er unterliegt) ohne größere steuerliche Auswirkungen denkbar sein. Genauer gesagt sollte die Einrichtung eines Trusts für einen Settlor und Begünstigte mit Wohnsitz in der Schweiz im Laufe der Zeit keine nennenswerten zusätzlichen Kosten oder Steuervorteile mit sich bringen. Zu diesem Zweck wurden bereits Modelle skizziert und diskutiert, allerdings nicht in Bern. Diese sollten nun untersucht werden, um Vorschläge zu formulieren, die sowohl für den Bund und die Kantone als auch für die Betroffenen akzeptabel sind. Dies ist möglich, es bedarf eines politischen Willens, der im Moment zu fehlen scheint.

Macht die Entscheidung des Bundesrats, wenn sie vom Parlament befolgt wird, die vierjährige Arbeit, deren Ergebnis offenbar zu den Akten gelegt werden soll, überflüssig ? Nein. Auch wenn eine steuerliche Lösung noch erfunden werden muss, steht nun fest, dass die Aufnahme des Trusts in die Institutionen des Schweizer Privatrechts akzeptabel ist und kein Grundprinzip verletzt. Außerdem haben sich die Befürchtungen, dass die Schweiz bei der FATF oder dem Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes in Schwierigkeiten geraten könnte, nicht bewahrheitet. Im Übrigen findet sich die Verpflichtung aller Trustees, die wirtschaftlich Berechtigten eines Trusts zu identifizieren und zu dokumentieren, die in Art. 529j des Trust-Vorentwurfs enthalten war, im Wesentlichen in Art. 16 des jüngsten Vorentwurfs für ein Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (K. Villard, cdbf.ch/1300/) wieder, in dem auf die Schaffung eines öffentlichen Registers für Trusts verzichtet wird.

Wird der Dämpfer für den Schweizer Trust zumindest dazu dienen, Familienstiftungen zu fördern und Unterhaltsstiftungen zu ermöglichen, wie es die Motion Burkart „Stärkung der Schweizer Familienstiftungen durch Aufhebung des Verbots von Unterhaltsstiftungen“ fordert ? Die Motion zielt lediglich auf eine Änderung von Art. 335 Abs. 2 ZGB ab. Ohne Reform bleibt die Besteuerung von privatnützigen Stiftungen sehr abschreckend. In seinem Bericht, in dem er die Aufgabe des Schweizer Trust-Projekts vorschlägt, bestätigt der Bundesrat übrigens seine Ablehnung der Motion Burkart. „Das mit ihr verfolgte Ziel ist derzeit nicht mehrheitsfähig, insbesondere in Anbetracht der Auswirkungen im Steuerbereich“.

Es bleibt festzuhalten, dass das Schweizer Recht den Schweizerinnen und Schweizern immer noch keine angemessene Palette an Instrumenten zur Strukturierung und Übertragung eines langfristigen Vermögens bietet. Unser liberales internationales Privatrecht ermöglicht zwar den Rückgriff auf Vehikel, die von zahlreichen anderen Rechtsordnungen angeboten werden, aber diese Lösungen sind für die meisten Personen, die sie wünschen könnten, nicht erschwinglich und werden durch eine nachteilige Besteuerung behindert. Die Entscheidung des Bundesrates, die Arbeiten am Schweizer Trust zu unterbrechen, ist keine Beerdigung, sondern eine Aufforderung, umfassendere Überlegungen zu den fehlenden Instrumenten anzustellen.