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Bankkonkurs

Welcher Schutz besteht für die Einlagen eines ausländischen Versicherungsunternehmens ?

(Übersetzt von DeepL)

Genießen Konten, die von einer ausländischen Versicherungseinrichtung bei einer Schweizer Bank eröffnet wurden (um dort die von jedem ihrer Versicherten gezahlte Prämie zu deponieren), die privilegierte Behandlung von Einlagen ? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage im Urteil 5A_362/2023 vom 28. September 2023 mit Nein.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Eine luxemburgische Versicherungseinrichtung bietet Lebensversicherungsverträge an. Für jeden abgeschlossenen Vertrag eröffnet die Versicherungseinrichtung ein individuelles Konto bei einer Bank, um dort die vom Versicherten gezahlte Prämie zu hinterlegen. Alleiniger Inhaber dieser Konten ist die Versicherungseinrichtung.

Zwischen 2011 und 2014 eröffnet die Versicherungseinrichtung rund 50 Einlagekonten bei einer Schweizer Bank nach dem oben beschriebenen Verfahren. Leider wird die Bank 2014 für insolvent erklärt. Bei der Anmeldung ihrer Forderungen beantragt die Versicherungseinrichtung das Kollokationsprivileg für jedes ihrer Konten (insgesamt fast CHF 600’000). Der Liquidator gab diesem Antrag nur teilweise statt und gewährte lediglich die Rückzahlung von CHF 100’000 als privilegierte Einlage. Nachdem die kantonalen Instanzen die Klage abgewiesen hatten, wandte sich die Versicherungseinrichtung an das Bundesgericht.

Die Frage, die das Bundesgericht zu entscheiden hat, ist, ob die Versicherungseinrichtung das Kollokationsprivileg (d. h. eine Zuweisung an die zweite Klasse der Forderungen) für jedes der bei der Bank eröffneten Konten beantragen kann. Dies läuft auf die Frage hinaus, ob die Forderungen aus den strittigen Einlagen in die Kategorie der privilegierten Einlagen nach Art. 37a Abs. 1 BankG fallen.

Das Bundesgericht beginnt mit einem elementaren Hinweis auf die Funktionsweise des Einlegerschutzes. Grundsätzlich ist nur der Kontoinhaber geschützt ; der wirtschaftlich Berechtigte kann das Kollokationsprivileg nicht beanspruchen, selbst wenn er der Bank bekannt ist. Mit anderen Worten : Der Inhaber mehrerer Konten hat nur bis zum Höchstbetrag von CHF 100’000 Anspruch auf eine Rückzahlung als privilegierte Einlage, ungeachtet der möglicherweise unterschiedlichen Identität der wirtschaftlich Berechtigten an den Konten.

Dieser Grundsatz des Ausschlusses des Privilegs für den wirtschaftlich Berechtigten erfährt jedoch eine Ausnahme für die folgenden zwei Kategorien von Forderungen (Art. 37a Abs. 5 BankG) : (i) Forderungen von Bankstiftungen, die als Vorsorgeeinrichtungen anerkannt sind (3. Säule), sowie (ii) Forderungen von Freizügigkeitsstiftungen, die als Freizügigkeitseinrichtungen anerkannt sind (2. Säule). Diese Forderungen werden als Einlagen jedes Vorsorgenehmers oder Versicherten selbst betrachtet und sind privilegiert, bis zum Höchstbetrag von CHF 100’000.

Die zu klärende Rechtsfrage ist, ob diese Ausnahme von Art. 37a Abs. 5 BankG auf die strittigen Forderungen, d.h. Einlagen zur Erfüllung von Versicherungsverträgen, die ausländischem Recht unterliegen, ausgeweitet werden soll. Auf der Grundlage einer historischen und teleologischen Auslegung beantwortet das Bundesgericht diese Frage negativ und weist die Klage der luxemburgischen Einrichtung ab.

Ein Punkt erweist sich als besonders relevant für das Verständnis des Ergebnisses, zu dem das Bundesgericht gelangt ist : Forderungen aus einem gebundenen Vorsorgevertrag mit Schweizer Versicherungseinrichtungen kommen nicht in den Genuss des Privilegs von Art. 37a Abs. 5 BankG. Laut Bundesgericht brauchen die Versicherten dieses Privileg nämlich nicht, da sie im Falle des Konkurses ihres Versicherers bereits ein spezifisches Privileg genießen (siehe insbesondere Art. 54a Abs. 2 VAG). Dies macht verständlich, warum Art. 37a Abs. 5 BankG auf die Forderungen der oben genannten Bank- und Freizügigkeitsstiftungen beschränkt ist.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die luxemburgische Einrichtung dennoch von einem Kollokationsprivileg in Höhe von CHF 100’000 (für alle ihre Konten) profitierte, obwohl sie als ausländisches Versicherungsunternehmen, das einer prudentiellen Aufsicht untersteht (Art. 42c Abs. 2 Bst. c BankV), potenziell vollständig von dieser Regelung hätte ausgeschlossen werden können. Da dieser Punkt von der letzten kantonalen Instanz bestätigt wurde und das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinaus entscheidet, wurde die Frage ausdrücklich offen gelassen.