Internationale Sanktionen
Die Sperrung aufgrund der Ukraine-Verordnung hat Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG
Maria Ludwiczak Glassey
(Übersetzt von DeepL)
Mit Urteil 5A_802/2024 vom 28. August 2025 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschied das Bundesgericht die Frage, ob die auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine (Ukraine-Verordnung) angeordneten Sperrungen Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) haben.
Im Juli 2024 erliess das Zürcher Betreibungsamt eine Verfügung, mit der ein gemäss SchKG eröffnetes Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wurde. Das Verfahren betraf Vermögenswerte, die zudem gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung gesperrt waren. Die Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens war gerechtfertigt, da eine Entscheidung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme zur Freigabe der begehrten Gelder (Art. 15 Abs. 5 Verordnung Ukraine) ausstand. Die Entscheidung wurde in erster und zweiter kantonaler Instanz im September bzw. November 2024 bestätigt (siehe Pahud, cdbf.ch/1394). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Um die Frage der Priorität zwischen der Ukraine-Verordnung und dem SchKG zu klären, befasste sich die II. Zivilkammer mit Art. 44 SchKG, wonach « [d]ie Verwertung von Gegenständen, die aufgrund von Bundes- oder Kantonsgesetzen in Straf- oder Steuersachen oder aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über Vermögenswerte illegaler Herkunft beschlagnahmt wurden, erfolgt in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen » und hat sich gefragt, ob diese Bestimmung auf die Ukraine-Verordnung Anwendung findet, obwohl diese nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Entscheidend war die Grundlage der Ukraine-Verordnung : Es konnte sich entweder um Art. 2 des Bundesgesetzes über die Anwendung internationaler Sanktionen (SanG) oder direkt um Art. 184 Abs. 3 BV, die beide in der Präambel der Verordnung erwähnt werden. Dem Gedankengang des Kantonsgerichts folgend, hat das Bundesgericht nacheinander deren jeweiliges Verhältnis zu Art. 44 SchKG geprüft.
In Bezug auf Art. 184 Abs. 3 BV erinnerte es daran, dass es in einem BGE 131 III 652 bereits entschieden hatte, dass Art. 44 SchKG auf Sperrverfügungen Anwendung findet, die auf der Grundlage von Verordnungen erlassen wurden, die sich auf diese Bestimmung stützen. Obwohl diese Entscheidung unter dem Geltungsbereich von Art. 44 SchKG in seiner früheren Fassung getroffen wurde (« Die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund der Straf- und Steuergesetze des Bundes und der Kantone beschlagnahmt worden sind, erfolgt nach den Bestimmungen dieser Gesetze ») und das Währungsmarktgesetz noch nicht verabschiedet war, musste diese Rechtsprechung auf der Grundlage teleologischer und historischer Auslegungen und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre beibehalten werden (Erwägungen 3.5 und 3.6).
In Bezug auf Art. 2 GwG entschied das Bundesgericht, dass unter Berücksichtigung von BGE 131 III 652 und des mit dem GwG verfolgten Ziels die auf dieser Grundlage verhängten Sperren genauso zu behandeln sind wie die Massnahmen gemäss Art. 184 Abs. 3 BV in Bezug auf das Verhältnis zum SchKG (Erwägung 3.7).
Da Art. 44 SchKG sowohl auf Verfügungen nach Art. 184 Abs. 3 BV als auch auf Verfügungen nach Art. 2 WaffG anzuwenden ist, wurde die Frage offen gelassen, ob sich die Ukraine-Verordnung auf die eine oder die andere Bestimmung stützt. Unabhängig von der Grundlage der Ukraine-Verordnung hat Art. 44 SchKG Vorrang. Mit anderen Worten : Die auf der Grundlage der Ukraine-Verordnung angeordneten Sperrungen haben Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG, und das Verfahren muss bis zur Entscheidung des SECO ausgesetzt bleiben.
Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Art der im Rahmen von Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 BGM angeordneten Sperrungen, nämlich im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen, insbesondere wenn diese sich aus internationalen Verpflichtungen der Schweiz ergeben, die in Art. 44 SchKG in Anspruch genommen werden muss, um zu entscheiden, dass die vom SECO angeordnete Sperrung Vorrang vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat.