Es ist umstritten, in welchem Umfang im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Informationen des Kunden über seine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen. Die inArt. 12 Abs. 2 FIDLEG vorgeschlagene Lösung ist für die Dienstleistung der Anlageberatung wahrscheinlich nicht zufriedenstellend. Für die Vermögensverwaltungsdienstleistung wurde die von der FINMA in ihrem Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und der FIDLEV vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung ziemlich kritisiert und weicht nach Ansicht einiger vom Willen des Parlaments ab. Art. 12 FIDLEG konkretisiert die[...]
Der Genfer Gerichtshof hält in seinem Urteil ACJC/1653/2024 vom 19. Dezember 2024 eine Verzichtsklausel auf Retrozessionen im Rahmen eines Verwaltungsmandats für gültig, die prozentuale Spannen für das „investierte Volumen auf Jahresbasis“ nach Produktkategorie angibt. Der Gerichtshof beginnt seine Argumentation mit dem Hinweis auf den Grundsatz, dass der Beauftragte durch den Auftrag nicht verarmt oder bereichert werden darf, abgesehen von seinem vereinbarten Honorar. Unter Bezugnahme auf das Urteil 4A_266/2010 (kommentiert in: Fischer, cdbf.ch/773) betont er, dass der Auftraggeber vollständig über die[...]
Die Mitglieder eines Vorsorgestiftungsrats müssen die Anlagestrategie ausarbeiten sowie deren Umsetzung organisieren und überwachen. Andernfalls, insbesondere wenn sie ein Ermessensmandat ohne jegliche Anlagestrategie und ohne Überwachung des Verwalters abschließen, machen sich die Mitglieder zivilrechtlich haftbar (9C_496/2022, 9C_503/2022, 9C_504/2022, 9C_505/2022). Eine Vorsorgestiftung zugunsten eines Freiburger Pflegeheims beschliesst, einen Vertrag über die Verwaltung mit Ermessensspielraum mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft abzuschliessen. Diese gehört dem Schwiegersohn des ehemaligen Heimleiters und wird von diesem geleitet. Die Vermögenswerte der Stiftung werden in Unterfonds eines Umbrella-Fonds investiert, den[...]
Es ist nicht neu, dass ein Vermögensverwalter, der eine Churning-Tätigkeit ausübt, mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen muss (ungetreue Geschäftsführung - Art. 158 StGB). Im Urteil 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 analysiert das Bundesgericht genau die Indizien, die es erlauben, eine Churning-Tätigkeit anzunehmen oder auszuschliessen, d.h. eine grosse Anzahl von Transaktionen mit dem einzigen Ziel durchzuführen, seine Retrozessionen zu erhöhen. Zwischen 2003 und 2005 unterhielten drei Kunden eine Vermögensverwaltungsbeziehung mit einem unabhängigen Vermögensverwalter. Die Vermögenswerte der drei Kunden werden bei der[...]
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