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B-11-02 FINMA-RS 11/2

Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung - Banken

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Ein beeindruckender, aber noch zu vager Bericht des Bundesrates

Seit der Annahme der Too-big-to-fail-Regelung im Jahr 2011 sieht Art. 52 BankG vor, dass der Bundesrat drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung und danach alle zwei Jahre die Bestimmungen der Art. 7 bis 14b BankG überprüft, sie mit den entsprechenden internationalen Standards im Ausland vergleicht und der Bundesversammlung darüber Bericht erstattet, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Gesetzes- oder Verordnungsänderungen. In seinem Bericht über systemrelevante Banken vom 4. Juni 2021 (BBl 2021 1487) kam der Bundesrat zum Schluss: "Der verfolgte Schweizer Ansatz[...]

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