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C-09-24 W-03/2016

Qualitätssicherung in der Revision nach BVG

  • FR DE IT
  • Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
  • Berufliche Vorsorge
  • Stand am 25 Oktober 2018
  • Entstehungsdatum : 20 Oktober 2016
  • Letzte Änderung : 25 Oktober 2018
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Ein Stiftungsrat mit „extremer Passivität“ ist zivilrechtlich haftbar

Die Mitglieder eines Vorsorgestiftungsrats müssen die Anlagestrategie ausarbeiten sowie deren Umsetzung organisieren und überwachen. Andernfalls, insbesondere wenn sie ein Ermessensmandat ohne jegliche Anlagestrategie und ohne Überwachung des Verwalters abschließen, machen sich die Mitglieder zivilrechtlich haftbar (9C_496/2022, 9C_503/2022, 9C_504/2022, 9C_505/2022). Eine Vorsorgestiftung zugunsten eines Freiburger Pflegeheims beschliesst, einen Vertrag über die Verwaltung mit Ermessensspielraum mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft abzuschliessen. Diese gehört dem Schwiegersohn des ehemaligen Heimleiters und wird von diesem geleitet. Die Vermögenswerte der Stiftung werden in Unterfonds eines Umbrella-Fonds investiert, den[...]

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