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Haftung

Eine hochriskante Vermögensverwaltung geht schief

(Übersetzt von DeepL)

In seinem Urteil 4A_263/2021 analysiert das Bundesgericht die Haftung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 55 OR. Diese hatte einen Vermögensverwalter als externen Manager eingestellt, der eine riskante Anlagestrategie verfolgte. Diese führte zu erheblichen Verlusten für den Kunden.

Im März 2008 eröffnete der Kunde ein Konto bei einer ersten Schweizer Bank und vertraute die Verwaltung seines gesamten Vermögens einem auf Derivate spezialisierten Trader (Händler) an. Im Mai 2008 erlitt der Kunde erhebliche Verluste. Nach Angaben des Vermögensverwalters waren diese auf einen Defekt der Trading-Plattform zurückzuführen.

Auf Anraten des Vermögensverwalters eröffnet der Kunde im Juli 2008 ein Konto bei einer zweiten Bank, um von deren Trading-Plattform zu profitieren, die seinen Erwartungen besser entspricht. In den Eröffnungsunterlagen wählt der Kunde alle von der Plattform angebotenen Produkte aus und akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er bestätigt auch, die Risikohinweise gelesen zu haben. Im August 2008 überträgt der Kunde sein gesamtes Vermögen auf die zweite Bank. Gleichzeitig erteilt er dem Vermögensverwalter eine Vollmacht.

Um als externer Vermögensverwalter tätig zu sein und Provisionen zu erhalten, wird der Vermögensverwalter von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft als Trader Senior eingestellt. Diese Einstellung wird dem Kunden am 15. Oktober 2008 mitgeteilt.

Am 3. November 2008 erkundigt sich der Kunde beim Vermögensverwalter nach den erlittenen Verlusten. Dieser teilt ihm mit, dass sein Portfolio die Verluste schnell wieder ausgleichen werde. Daraufhin unterzeichnet der Kunde eine neue Vollmacht zugunsten des Vermögensverwalters in seiner Eigenschaft als Angestellter des Unternehmens. Am 5. November wendet sich der Kunde erneut an den Vermögensverwalter, da das Portfolio innerhalb weniger Tage erhebliche Verluste erlitten hat.

In der Folge beschwert sich der Kunde mehrmals beim Vermögensverwalter und bei der Bank über die erlittenen Verluste. Am 9. Januar 2009 fordert der Anwalt des Kunden den Vermögensverwalter auf, jegliche Verwaltung einzustellen, und gibt an, dass sich der Verlust für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis zum 9. Januar 2009 auf CHF 727’341 beläuft. Am 31. März 2009 kündigt das Unternehmen das Arbeitsverhältnis des Verwalters mit sofortiger Wirkung. Dieser stirbt im Jahr 2012.

Das Gericht erster Instanz weist den Zahlungsantrag gegen die Bank und das Unternehmen ab und weist alle Anträge des Kunden zurück. Der Kunde legt Berufung beim Gerichtshof des Kantons Genf ein, der das Urteil aufhebt und die Sache zur Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens zurückverweist. Das Gericht weist die Klage des Kunden gegen die Bank erneut ab, verurteilt aber die Gesellschaft zur Rückzahlung der erhaltenen Rückvergütungen für den Zeitraum vom 6. November 2008 bis zum 9. Januar 2009. Mit Urteil vom 16. März 2021 lehnt der Gerichtshof die Berufung der Gesellschaft und die Anschlussberufung des Kunden ab.

Der Kunde erhebt daraufhin eine zivilrechtliche Klage vor dem Bundesgericht. Er macht geltend, dass der Geschäftsführer sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe und dass die Voraussetzungen des Art. 55 OR erfüllt seien. Die Gesellschaft müsse daher den auf CHF 727’341 geschätzten Schaden ersetzen.

Gemäß Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Arbeitgeber für die Handlung seines Arbeitnehmers, wenn (i) die Handlung in einem persönlichen Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber steht, (ii) die Handlung bei der Ausübung seiner Arbeit begangen wird, (iii) die Handlung rechtswidrig ist, (iv) der Geschädigte einen Schaden erleidet und (v) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der unerlaubten Handlung besteht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kunde keine ungetreue Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB nachgewiesen hat. Einerseits gibt es keinen Hinweis in der Akte, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden verstoßen hat. Andererseits hat der Kunde nicht bestritten, dass er die vom Verwalter während des streitigen Zeitraums durchgeführte Verwaltung gewollt und validiert hat. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass kein Risikoprofil erstellt worden war. Das Profil musste daher aus der Art und Weise der vom Verwalter durchgeführten Verwaltung abgeleitet werden. Diese Verwaltung bestand darin, Derivate mit Hebelwirkung in kurzen Abständen zu kaufen und zu verkaufen. Der Verwalter platzierte daher große Beträge, um von leichten Kursunterschieden über kurze Zeiträume zu profitieren. Daher musste diese Verwaltung als sehr riskant angesehen werden.

Darüber hinaus wurde die Praxis des Barattings durch das Gutachten ausgeschlossen. Die zahlreichen vom Verwalter durchgeführten Transaktionen waren Teil einer Hochfrequenzstrategie.

In Anbetracht der Aktenstücke wünschte der Kunde daher eine aggressive und keine konservative Verwaltung. Er hatte zudem die Art des Managements und die damit verbundenen Risiken verstanden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank wurde der Umfang der vom Kunden übernommenen Risiken, die bis zum Totalverlust des Kapitals reichen können, klar angegeben. Hinzu kommt, dass der Kunde in Echtzeit Zugang zu seinem Online-Konto hatte und sich über die durchgeführten Transaktionen informieren konnte.

Daher lehnt das Bundesgericht die Berufung ab.

Interessant ist, dass sich das Bundesgericht aufgrund des fehlenden schriftlichen Verwaltungsauftrags auf die Dokumentation der Bank bezieht, um festzustellen, dass der Kunde ausreichend über die Risiken informiert wurde. Darüber hinaus wirkte sich die Möglichkeit des Kunden, direkt auf die Trading-Plattform zuzugreifen, zu seinen Ungunsten aus. Tatsächlich konnte sich der Kunde jederzeit über die Anlagestrategie informieren und diese verstehen.

Nach der Lektüre dieses Urteils sollten Kunden, die auf einer Online-Trading-Plattform Echtzeitzugriff auf ihre Konten haben, deren Verwaltung jedoch von einem Manager durchgeführt wird, auf die durchgeführten Transaktionen achten und die Strategie anfechten, die von der gewünschten Verwaltung abweicht. Andernfalls könnte dieser direkte Zugang zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.