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Bankkonkurs

Die betrügerische Absicht und ihre Erkennbarkeit

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil 5A_13/2022 untersucht das Bundesgericht, ob der Begünstigte von Forderungen, die – im Rahmen eines Bankkonkurses – geltend gemacht wurden, die betrügerische Absicht der Bank in Anwendung von Art. 288 SchKG hätte erkennen können oder müssen.

Anne ist Kundin der Banque Privée Espírito Santo (Suisse) SA mit Sitz im Kanton Waadt. Dieses Institut gehört zur Espírito Santo Gruppe, zu deren Gründerfamilien auch Annes Familie gehört.

Im Laufe des Jahres 2014 geriet ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen der Gruppe in finanzielle Schwierigkeiten, die aufgrund des Engagements seiner Kunden in den von diesem Unternehmen ausgegebenen Produkten erhebliche Auswirkungen auf die Privatbank haben können. Über diese finanziellen Schwierigkeiten wurde insbesondere in verschiedenen Presseartikeln berichtet.

Am 21. Juli 2014 nahm die Bank ein Angebot an, einen Teil ihrer Kunden von einer Drittgesellschaft zu übernehmen. Am folgenden Tag beschließt sie ihre freiwillige Liquidation, die am 28. Juli 2014 in das Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen wird. Anne wird über die Übertragung ihrer Bankbeziehung auf die Drittgesellschaft informiert. In der Folge entzieht die FINMA der Bank die Bewilligungen und eröffnet den Konkurs.

Vom 1. Januar 2014 bis zum 19. September 2014 nimmt Anne mehrere Überweisungen an verschiedene Empfänger und an eines ihrer Konten bei einer anderen Bank sowie Barumwandlungen vor.

Anne stirbt im Jahr 2017. Am 31. Januar 2018 eröffnen die Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Forderungsklage (Art. 20 Abs. 3 OIB-FINMA) vor der Vermögenskammer des Kantons Waadt. Sie beantragen, die auf dem Konto der verstorbenen Anne deponierten Werte sowie die aus den Werten stammenden Barbeträge aus der Konkursmasse der Bank auszuscheiden. Die Konkursmasse erhebt die Widerrufseinrede in Bezug auf die zwischen dem 1. Januar und dem 19. September 2014 erfolgten Bargeldtransfers und Umwandlungen in segregierte Wertpapiere. Bei einer Anhörung gibt Marc, Annes Sohn und Geschäftsführer der luxemburgischen Gesellschaft von November 1994 bis Juli 2014, unter anderem an, dass seine Mutter keinen persönlichen und direkten Kontakt zu den Geschäftsführern der Gruppe hatte, was die Geschäfte betraf, dass es aber vorkommen konnte, dass sie ihnen bei Veranstaltungen begegnete. Er führt weiter aus, dass sie immer Vertrauen in die Familie und ihre Art, die Geschäfte zu führen, gehabt habe. In der Folge lässt die Vermögenskammer die Einrede des Widerrufs nach Art. 288 SchKG zu und weist den Antrag insofern ab, als der Wert der Ansprüche der Erbenmitglieder geringer ist als der Wert der widerrufbaren Urkunden.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft legen gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel civile du Tribunal cantonal vaudois ein, die die Berufung abweist. Sie legten daraufhin gegen dieses Urteil Berufung in Zivilsachen ein und beschwerten sich über einen Verstoß gegen Art. 288 Abs. 1 und 2 SchKG sowie über Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts.

Art. 288 Abs. 1 SchKG ermöglicht den Widerruf von arglistigen Handlungen des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Dazu müssen die Begünstigten dieser Handlungen von der Täuschungsabsicht des Schuldners gewusst haben oder diese bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können oder müssen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Erkennbarkeit der arglistigen Absicht nicht zu leicht angenommen werden darf. Denn die Erkundigungspflicht bestehe nur bei Vorliegen klarer Indizien.

Obwohl es dem Kläger obliegt, die Tatsachen zu beweisen, auf die sich der Widerrufsgrund und die Erkennbarkeit der Täuschungsabsicht stützen, sieht Art. 288 Abs. 2 SchKG eine Umkehr der Beweislast für die dem Schuldner nahestehenden begünstigten Gläubiger vor. Die Frage der Kenntnis der Täuschungsabsicht ist eine Tatsachenfrage, während die Frage der Erkennbarkeit der Täuschungsabsicht eine Rechtsfrage ist.

Im vorliegenden Fall stellt das Bundesgericht fest, dass die arglistige Absicht der Konkursschuldnerin zum Zeitpunkt der Geldtransfers und der Umwandlung von Bargeld in Wertpapiere im Auftrag der Begünstigten nicht bestritten wird. Ab dem 14. April 2014 war die finanzielle Position der Bank angesichts der ernsten finanziellen Probleme des Konzerns ernsthaft gefährdet.

Das Bundesgericht analysiert dann die Frage, ob Anne den Vorsatz der arglistigen Täuschung erkennen konnte oder musste und ob sie diesen Vorsatz tatsächlich kannte. Es stellt auch klar, dass der relevante Sachverhalt darin besteht, ob die Informationen über den Zusammenbruch des Konzerns bekannt und zugänglich waren, und nicht, ob Anne die Presseartikel tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte.

Nach der Einschätzung der ersten Richter – die vom Kantonsgericht bestätigt wurde – konnte und musste Anne die finanziellen Schwierigkeiten kennen, mit denen der Konzern und die Bank konfrontiert waren. Ab dem 23. Juli 2014 hatte sie angesichts des Überweisungsauftrags über EUR 1’200’000, der am Tag nach dem Erscheinen eines Presseartikels, in dem angekündigt wurde, dass die Krise des Konzerns die Schweiz betreffe, erteilt wurde, und angesichts der Schreiben der Bank, in denen sie über die Übertragung ihrer Bankbeziehung auf eine Drittgesellschaft informiert wurde, Kenntnis von dieser Situation. Darüber hinaus hätte sie aufgrund der Presseartikel und ihrer familiären Beziehungen zu den Führungskräften der Bank die finanzielle Situation der Bank kennen können und müssen.

Das Bundesgericht wies daher den Vorwurf der Willkür zurück und wies die Klage ab.

Dieses Urteil hebt die erhöhte Auskunftspflicht des Gläubigers im Zusammenhang mit dem Konkurs eines Verwandten oder einer nahestehenden Person hervor. Art. 288 Abs. 2 SchKG stellt den Gläubiger vor die schwierige Wahl, entweder keine Erkundigungen einzuholen oder Erkundigungen einzuholen. Bei der ersten Wahl setzt er sich dem Vorwurf aus, dass er diesen Vorsatz hätte erkennen können und müssen, ohne über Beweise zu verfügen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Bei der zweiten Wahl kann der Gläubiger beweisen, dass er den Vorsatz nicht erkennen konnte, oder umgekehrt feststellen, dass er den Vorsatz tatsächlich kannte.