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Ausbleibende Rückzahlung

Mehrere Optionen, die der Bank zur Verfügung stehen

(Übersetzt von DeepL)

Im Urteil ACJC/201/2024 vom 13. Februar 2024 bestätigt der Genfer Gerichtshof die Gültigkeit einer Klausel zum Ausschluss des Vorteils der realen Diskussion (beneficium excussionis realis), nach der die Bank frei wählen kann, ob sie gegen den Kunden persönlich vorgeht (und damit sein gesamtes Vermögen angreift) oder die verpfändeten Vermögenswerte auf seinem Bankkonto verwertet.

Die Fakten sind wie folgt :

Am 4. Mai 2013 schließt ein saudi-arabischer Kunde eine Rahmenvereinbarung über Kreditfazilitäten und eine Verpfändungsurkunde ab, in der er alle seine bei der Bank gehaltenen Vermögenswerte zugunsten der Bank verpfändet. Die Bank ist sich bewusst, dass der Kunde, obwohl er ein Milliardär ist, vor dem Problem steht, das Volumen seiner liquiden und illiquiden Vermögenswerte auszugleichen.

Am 20. November 2013 eröffnete die Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter des Kunden ein Bankkonto bei der Bank, auf das am 2. Dezember 2013 ein Betrag von USD 150’000’000.- eingezahlt wurde. Am 25. Dezember unterzeichnet die Erbengemeinschaft einen Pfandvertrag, in dem das gesamte Guthaben auf dem Konto zugunsten der Bank als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden verpfändet wird. Die beiden Verpfändungsurkunden sind ähnlich und enthalten die folgenden Klauseln :

      1. „7. (…) Die Bank kann bis zur Höhe ihrer Forderungen entweder sofort freihändig die Sicherheiten ihrer Wahl verwerten (einschliesslich deren Erwerb), und zwar ohne jegliche Haftung ihrerseits und ohne Rückgriff auf die im [SchKG] vorgesehenen Formalitäten (…), oder eine Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung oder des Konkurses einleiten, unabhängig davon, ob es sich um ein Faustpfand oder um ein Grundpfand handelt.
      1. (…)
      1. 11. Die Bank kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass sie die ihr aufgrund dieser Verpfändungsurkunde zustehenden Rechte nicht oder nur teilweise ausübt. Der [Kunde] (…) erklärt bereits jetzt, dass er auf die Erhebung von Einreden oder Einwänden aus diesem Grund verzichtet.“

Aufgrund des Rahmenvertrags erhält der Kunde insgesamt USD 43’424’000.- und CHF 1’422’000.-. Ab Sommer 2018 stellt die Bank fest, dass das persönliche Konto des Kunden nicht mehr gedeckt ist und er hoch verschuldet ist. Am 4. September 2018 kündigt die Bank die (am 9. August 2018 fälligen) Kredite per 4. März 2019. Da keine Rückzahlung erfolgt, erhebt die Bank am 29. April 2020 eine Zahlungsklage gegen den Kunden und gewinnt in erster Instanz.

Im Berufungsverfahren macht der Kunde geltend, die Bank habe ihre Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt, indem sie die verpfändeten Guthaben auf dem Erbenkonto nicht vorrangig verwertete. Sie sollte daher verpflichtet werden, den dem Kunden entstandenen Schaden zu ersetzen, der in diesem Fall den Verzugszinsen auf den Kreditbetrag entspricht.

Der Gerichtshof nennt die Voraussetzungen für die vertragliche Haftung der Bank (Art. 398 Abs. 1 cum 321e Abs. 1 cum 97 Abs. 1 OR) und erinnert an die eidgenössische Rechtsprechung, wonach die Bank bei Fehlen eines Anlageberatungsvertrags oder eines Verwaltungsauftrags nicht durch eine allgemeine Pflicht zur Wahrung der Interessen ihres Kunden gebunden ist (BGer 4A_369/2015 vom 25. April 2016, E. 2.3). Es stellt auch fest, dass der Pfandvertrag der Bank keine solche Pflicht auferlegte.

Das Gericht fährt fort, indem es die Klausel Nr. 11 der Verpfändungsurkunde (oben wiedergegeben) als eine Klausel zum Ausschluss des Vorteils der Realdiskussion qualifiziert. Der Kunde hatte nämlich auf die Möglichkeit verzichtet, vom Gläubiger zu verlangen, dass er sich zuerst aus den verpfändeten Gütern befriedigt, bevor er gegen ihn persönlich vorgeht (wie es ohne eine solche Klausel und durch die Anwendung von Art. 41 Abs. 1bis SchKG hätte der Fall sein können). Aufgrund dieser Klausel Nr. 11 hatte die Bank also das Recht, nicht aber die Pflicht, die verpfändeten Vermögenswerte zu verwerten. Da der Bank keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden konnte, verurteilte das Gericht den Kunden zur Rückzahlung der erhaltenen Kredite.

Diese kantonale Rechtsprechung steht in einer Linie mit den Urteilen des Bundesgerichts (BGE 140 III 180, BGer 5A_295/2012 vom 9. Oktober 2012, BGer 5A_863/2009 vom 15. Januar 2010).

Da die Ausschlussklausel fast systematisch in die Vertragsunterlagen der Banken integriert ist, macht sie den tatsächlichen Diskussionsgewinn eher zur Ausnahme als zur Regel. In diesem Zusammenhang ist es für den Kunden (der in der Praxis oft nur über eine geringe Verhandlungsmacht verfügt) wichtig, sich der Ermessensentscheidung der Bank im Falle einer Nichtrückzahlung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen bewusst zu sein.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Kunde gegenüber der Bank weder das Argument der Regel der ungewöhnlichen Klausel noch das Argument der unlauteren Klausel (Art. 8 UWG) hätte geltend machen können. Unser Obergericht hat diese Frage nämlich entschieden, indem es feststellte, dass eine Klausel, die einen allgemeinen Verzicht auf den Vorteil einer echten Diskussion vorsieht, im Rahmen einer Bankbeziehung weder als ungewöhnlich noch als unlauter bezeichnet werden kann (BGer 7B.249/2003 vom 7. Januar 2004, Erw. 5).