Anspruch in der Zwangsvollstreckung
Ein Formular A reicht nicht aus
Romain Dupuis
(Übersetzt von DeepL)
In einem kürzlich ergangenen Urteil äußert sich das Bundesgericht zu der Frage, ob die Person, die in einem Formular A als wirtschaftlich Berechtigter an den auf einem Bankkonto hinterlegten Vermögenswerten identifiziert wurde, allein auf dieser Grundlage in einem Zwangsvollstreckungsverfahren das Eigentum an diesen Vermögenswerten beanspruchen kann (Urteil 5A_208/2023 vom 10. Juli 2024).
Im Rahmen von Veranlagungsverfahren gegen B und C beantragte die Kantonale Steuerverwaltung Genf (ESTV-GE) die Beschlagnahme von drei Bankkonten, die sich im Besitz von B und C befanden, und erwirkte diese auch.
Die AFC-GE erwirkt daraufhin die definitive Rechtsöffnung der von B und C erhobenen Widersprüche, so dass – mit Mitteilung vom 7. November 2018 – das Betreibungsamt diese über die Umwandlung der Arreste in eine definitive Pfändung informiert.
Zu diesem Zeitpunkt treten die drei Kinder der Betreibenden, A, E und F, in das Verfahren ein, um jeweils den Saldo eines der drei mit Arrest belegten Bankkonten zu beanspruchen (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Im Wesentlichen wurde jedes der Kinder in den A-Formularen, die bei der Eröffnung der Konten erstellt wurden, als wirtschaftlich Berechtigter an einem der drei Konten bezeichnet. Die drei Kinder sind der Ansicht, dass die Angabe ihres Namens in diesen Formularen ihr Eigentum an den auf den Konten hinterlegten Vermögenswerten begründet.
Die ESTV-GE teilt diese Auslegung nicht und eröffnet daher eine Klage auf Anfechtung des Anspruchs (Art. 108 SchKG) gegen jedes der drei Kinder. Das Verfahren, das zu dem Urteil führte, das Gegenstand dieses Kommentars ist, ist das Verfahren, das A betraf.
Auf kantonaler Ebene gaben sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Zivilkammer des Gerichtshofs der ESTV-GE Recht und wiesen den von A geltend gemachten Anspruch zurück.
Daraufhin reicht A eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der sie – als einzige Argumentation – geltend macht, dass ihr Status als wirtschaftlich Berechtigte, der sich aus dem Formular A ergibt, ein ausreichender Beweis für das Eigentum an den auf dem Konto hinterlegten Geldern ist.
Die Frage, die sich vor dem Bundesgericht stellt, ist also, ob die Identifizierung als wirtschaftlich Berechtigter (in dem in Formular A verwendeten Sinne) die Eigenschaft des Eigentümers der fraglichen Vermögenswerte verleiht oder ob das behauptete Eigentum auf konkreten Elementen beruhen und die Rechtswirklichkeit widerspiegeln muss.
Nach einigen Erinnerungen an die Tragweite der Forderungsklage – eine betreibungsrechtliche Klage mit Auswirkungen auf die materiellen Rechtsverhältnisse – erinnert das Bundesgericht daran, dass die fordernde Drittperson ihr Recht durch den vollständigen Nachweis ihres Eigentums belegen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 132 III 609) entfaltet der Inhalt eines Formulars A keine privatrechtliche Wirkung. Es kann zwar ein Indiz sein, aber nicht allein als Beweis für die Rechtsinhaberschaft der Kontoguthaben dienen.
Mit anderen Worten : Es ist unter Umständen möglich, dass die Person, die in Formular A als wirtschaftlich Berechtigter angegeben ist, tatsächlich Eigentümer der auf dem Konto befindlichen Gelder ist, aber dies ist nicht notwendigerweise der Fall.
In jedem Fall muss das Eigentum durch einen vollständigen Beweis nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht.
Im Gegenteil, die von den kantonalen Instanzen herangezogenen Fakten zeigen, dass A nie die Kontrolle über das Konto hatte, von dessen Existenz sie bis vor kurzem nichts wusste. Zwar hatten ihre Eltern bei der Eröffnung des Kontos offenbar die Absicht, ihr das Guthaben an ihrem 25. Geburtstag zu schenken, doch eine solche Schenkung hatte letztlich nie stattgefunden. Tatsächlich gab es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schenkung oder einen Erbvorbezug, sodass die Eltern – die Inhaber des fraglichen Kontos – als die wahren Eigentümer der fraglichen Vermögenswerte angesehen werden mussten.
Insofern das einzige Argument, das der Drittanspruchsteller vor dem Bundesgericht vorbrachte, die Angabe seines Namens in Formular A war, ist das Ergebnis dieses Urteils nicht überraschend. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach wiederholt, dass ein solches Formular keine privatrechtliche Wirkung entfaltet, da die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten eine Aufgabe von öffentlichem Interesse ist, die die Bank nur im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wahrnimmt.
Im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutet dies, dass es – logischerweise – nicht möglich ist, Bankvermögen allein aufgrund der Angabe eines vom Kontoinhaber abweichenden wirtschaftlich Berechtigten in Formular A der Pfändung zu entziehen. Ungeachtet einer solchen Angabe ist die Rechtswirklichkeit maßgeblich.