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B-04-49 FINMA-Mitteilung 08/2024

Einsatz Künstlicher Intelligenz

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KI und Schweizer Finanzinstitute

Anwendungsbeispiele im Hinblick auf die europäische Verordnung

Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) sieht eine Reihe von Verpflichtungen vor, die auch für Schweizer Finanzinstitute gelten können, selbst wenn diese nicht physisch in der EU präsent sind. Anhand von drei Fallbeispielen veranschaulicht dieser Kommentar, wie die KI-VO konkret angewendet werden könnte und worauf Schweizer Finanzinstitute insbesondere dann achten sollten, wenn ein KI-System (AIS) als risikoreich eingestuft wird. Zur Erinnerung: Die KI-VO kann für Schweizer Unternehmen gelten, wenn sie KI-System an in der EU niedergelassene Unternehmen liefern oder wenn[...]

Festlegung der Rollen

Wer ist ein Bereitsteller (« deployer ») im Sinne der europäischen KI-Verordnung ?

Die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) sieht spezifische Verpflichtungen für die verschiedenen Akteure vor, die in den verschiedenen Phasen der Entwicklung, des Betriebs und der Nutzung eines von der KI-VO betroffenen Tools tätig sind. Die beiden wichtigsten „Rollen“ im Hinblick auf diese Verpflichtungen sind die des „Anbieters“ („provider“) und des „Betreibers“ („deployer“). Es ist daher wichtig, die Rolle jedes Unternehmens in Bezug auf künstliche Intelligenzsysteme (KIS) oder allgemeine KI-Modelle (GPAIM) zu bestimmen (zu den Begriffen KIS und GPAIM siehe[...]

Festlegung der Rollen

Wer ist ein Anbieter („Provider“) im Sinne der europäischen KI-Verordnung ?

Die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) sieht spezifische Verpflichtungen für die verschiedenen Akteure vor, die an den verschiedenen Phasen der Entwicklung, des Betriebs und der Nutzung eines von der KI-VO erfassten Werkzeugs beteiligt sind. Die beiden wichtigsten „Rollen“ im Hinblick auf diese Verpflichtungen sind die des „Anbieters“ („provider“) und des „Betreibers“ („deployer“). Es ist daher wichtig, die Rolle jedes Unternehmens in Bezug auf die von ihm verwendeten oder entwickelten KI-Systeme (KIS) oder Modelle für künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke[...]

Vermögensverwaltungsvertrag

Ein Gutachten kann fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Genfer Gerichts, mit dem eine Haftungsklage gegen eine Bank wegen schlechter Vermögensverwaltung aufgrund unzureichender Tatsachenbehauptungen abgewiesen wurde (Urteil 4A_276/2024 vom 31. März 2025). Die Kundin unterhält seit den 1960er Jahren ein Bankkonto bei der betreffenden Bank. 1995 erbte sie 3 Millionen Euro und schloss einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der genannten Bank ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Portfolio der Kundin ausschliesslich aus Obligationen und liquiden Mitteln. Im Jahr 2001 unterzeichnete die Kundin ein Dokument mit[...]

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