Skip to main content

A-35-10 StAhiG

Steueramtshilfegesetz

Articles en relation

Ukrainische Bankeinlagen

SRVG-Sperre aufrechterhalten

Mit drei Urteilen 1C_435/2024, 1C_604/2024 (zur Veröffentlichung bestimmt) und 1C_610/2024 vom 19. Mai 2025 beschließt das Bundesgericht, die vom Bundesrat 2022 und 2023 angeordnete Sperrung von Bankguthaben aufrechtzuerhalten, deren wirtschaftlich Berechtigte Personen aus dem politischen Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch sind. Die Vermögenswerte waren ursprünglich aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Ukraine an die Schweiz beschlagnahmt worden (siehe BAG, RR.2017.118-121, RR.2017.122, 6. Februar 2018). Anschliessend wurde festgestellt, dass die Ukraine kein Gesuch um Rückgabe der Vermögenswerte stellen kann, da das[...]

Steuerliche Amtshilfe

Der Anwalt, seine Verschwiegenheitspflicht und seine Bankunterlagen

Die Bankkonten eines Anwalts können Informationen enthalten, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind und im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen nicht an einen ausländischen Staat weitergegeben werden dürfen. Dies ist bei einem mit dem Formular R eröffneten Kundenkonto davon auszugehen, aber auch andere Konten des Anwalts können geschützte Informationen enthalten. Dies sind die Grundsätze, die das Bundesgericht in einem Urteil 2C_116/2023 vom 2. Mai 2025 (Veröffentlichung im BGE vorgesehen) festgelegt hat, wobei es sich von der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung[...]

Die Saga verzweigt sich

Verweigerung der Amtshilfe für Russland

In einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 lehnt das Bundesgericht (BGer) ein von Russland eingereichtes Amtshilfegesuch in Steuerangelegenheiten ab. Das Verfahren vor dem BGer war seit 2022 ausgesetzt. Russland hatte 2018 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Dividenden zu ermitteln, die an zyprische Gesellschaften auf drei in der Schweiz eröffnete Bankkonten gezahlt wurden, und gegebenenfalls den Betrag der von einer der beteiligten Gesellschaften geschuldeten Quellensteuer neu zu berechnen. Die[...]

Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs

Ein Zinssatz von 24 % verstößt nicht gegen den schweizerischen Ordre public.

Im Urteil 4A_57/2024 hält das Bundesgericht fest, dass ein Schiedsspruch, der den Schuldner eines nicht zurückgezahlten Darlehens zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 24% anweist, nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (CNY). Zwei chinesische Unternehmen hatten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Monaten und einem Zinssatz von 8% pro Jahr abgeschlossen. Dieser Zinssatz sollte auf 15 %[...]

Plus d'articles en relation