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A-01-13

Datenverordnung-FINMA

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Stabilität der Banken

Ein beeindruckender, aber noch zu vager Bericht des Bundesrates

Seit der Annahme der Too-big-to-fail-Regelung im Jahr 2011 sieht Art. 52 BankG vor, dass der Bundesrat drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung und danach alle zwei Jahre die Bestimmungen der Art. 7 bis 14b BankG überprüft, sie mit den entsprechenden internationalen Standards im Ausland vergleicht und der Bundesversammlung darüber Bericht erstattet, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Gesetzes- oder Verordnungsänderungen. In seinem Bericht über systemrelevante Banken vom 4. Juni 2021 (BBl 2021 1487) kam der Bundesrat zum Schluss: "Der verfolgte Schweizer Ansatz[...]

Auskunftsrecht

Ein Rechtsmissbrauch gegen das Family Office

Das Auskunftsrecht im Sinne des DSG wird missbräuchlich ausgeübt, wenn sich eine Person gegenüber einem Family Office darauf beruft, um Informationen über einen Trust und die finanzielle Situation ihres Vaters zu erhalten (ACJC/1610/2023). Ein sehr wohlhabender italienischer Geschäftsmann unterhält ein Family Office in Genf, das verschiedene Dienstleistungen für seine Tochter erbringt. Die Zahlungen an diese werden vom Konto des Vaters aus getätigt. Der Vater teilt dem Family Office mit, dass seine Tochter über ein Budgetlimit von EUR 100'000 pro Monat[...]

Too big to fail

Das Financial Stability Board legt seinen zweiten Bericht vor

Das Financial Stability Board (FSB) begrüßt die Fortschritte der Schweiz bei der Umsetzung der "Too Big To Fail"-Regeln (TBTF), weist aber darauf hin, dass noch mehr Arbeit zu leisten ist. Sein zweiter Peer Review Report vom 29. Februar 2024 bezieht sich auf den Zeitraum 2022-2023 und zielt auf international tätige systemrelevante Banken (systemically important banks, SIBs) ab. Die zehn Empfehlungen, die das FSB ausspricht, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Quantitative und qualitative Erhöhung der Ressourcen der FINMA: Neben einer Erhöhung[...]

Revision des Verwaltungsstrafrechts

Veröffentlichung des Vorentwurfs

Am 31. Januar 2024 hat der Bundesrat den - lang erwarteten - Vorentwurf zur Revision des Verwaltungsstrafrechts in die Vernehmlassung geschickt. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 10. Mai 2024. Zur Erinnerung: Das Verwaltungsstrafrecht ist Strafrecht, mit der Besonderheit, dass für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten eine Bundesverwaltungsbehörde zuständig ist, die je nach Bereich wechselt (z.B. das Eidgenössische Finanzdepartement bei verwaltungsstrafrechtlichen Verstössen gegen die Finanzmarktgesetze) (vgl. Art. 1 VStR und Art. 50 FINMAG). Das heutige Verwaltungsstrafrechtsgesetz besteht trotz seines Titels[...]

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