Ersetzt durch FINMA-RS 23/1 per 01.01.2024. Die Regeln zu den Eigenmittelanforderungen (Rz 3-116) gelten bis zum Inkrafttreten der LROV-FINMA am 01.01.2025 weiter.
Ersetzt durch FINMA-RS 23/1 per 01.01.2024. Die Regeln zu den Eigenmittelanforderungen (Rz 3-116) gelten bis zum Inkrafttreten der LROV-FINMA am 01.01.2025 weiter.
Wenn mehrere Kunden im Rahmen desselben Betrugsfalls geschädigt werden, stellt sich in Versicherungsfragen eine wichtige Frage: Handelt es sich um einen einzigen Schadenfall oder um mehrere? In seinem Urteil 4A_626/2024 vom 21. März 2025 entscheidet das Bundesgericht, dass mehrere Schadenfälle vorliegen. Es bestätigt einen Schiedsspruch, der einer Bank jeglichen Versicherungsschutz verweigert hatte, mit der Begründung, dass jeder Anspruch eines geschädigten Kunden als separater Schadenfall zu betrachten sei, für den insbesondere ein separater Selbstbehalt gelte. Das Urteil erinnert daran, wie wichtig[...]
Seit der Annahme der Too-big-to-fail-Regelung im Jahr 2011 sieht Art. 52 BankG vor, dass der Bundesrat drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung und danach alle zwei Jahre die Bestimmungen der Art. 7 bis 14b BankG überprüft, sie mit den entsprechenden internationalen Standards im Ausland vergleicht und der Bundesversammlung darüber Bericht erstattet, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Gesetzes- oder Verordnungsänderungen. In seinem Bericht über systemrelevante Banken vom 4. Juni 2021 (BBl 2021 1487) kam der Bundesrat zum Schluss: "Der verfolgte Schweizer Ansatz[...]
In einem Urteil vom 30. März 2023 (B-4004_2021) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dass die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die die FINMA der PostFinance AG (PostFinance) auf der Grundlage von Art. 131b cum 45 Bst. b der Eigenmittelverordnung (ERV) und ihrer im FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken - Banken" (das Rundschreiben) festgelegten Praxis zur Bewältigung des Risikos steigender Zinsen auferlegt hatte, rechtmässig waren. Das Urteil folgt auf einen früheren Entscheid des Bundesgerichts (BGer), welches die Angelegenheit zur Neubeurteilung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b[...]
Neue internationale Standards und starke Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung. Dies sind die beiden Faktoren, die die FINMA als Gründe für die Überarbeitung ihres Rundschreibens 08/21 zu operationellen Risiken anführt. Das am 7. Dezember 2022 verabschiedete Rundschreiben 2023/1 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das neue Rundschreiben unterscheidet zwischen dem allgemeinen Management operationeller Risiken und dem Management spezifischer operationeller Risiken. Zu letzteren zählen insbesondere Risiken im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Cyberrisiken, kritischen Daten und schließlich grenzüberschreitenden[...]
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