Skip to main content

Ausländische Entscheidungen

Nichtanerkennung aufgrund einer unzulässigen Zitierweise

(Übersetzt von DeepL)

Kann ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkannt werden, wenn der Beklagte zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren hatte ? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn das Gericht, da es die Person nicht zustellen kann, auf eine öffentliche Bekanntmachung zurückgreift. Im Urteil 4A_157/2025 vom 13. März 2026 stellt das Bundesgericht klar, dass eine Zustellung nur dann mit Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG vereinbar ist, wenn sie dem Beklagten eine echte Möglichkeit bietet, am Verfahren teilzunehmen. Gegebenenfalls bleibt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung möglich, sofern das Versäumnisverfahren die Verteidigungsrechte gewährleistet.

Im vorliegenden Fall erwirkt eine in Dubai ansässige Gesellschaft beim Gericht erster Instanz von Dubai einen Payment Order gegen eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft. Nachdem ein Zustellungsversuch an die Schweizer Gesellschaft gescheitert war, veröffentlichten die Behörden von Dubai den Payment Order in der Presse. Der Antragsteller (die Gesellschaft aus Dubai) beantragte daraufhin die Vollstreckung dieser Entscheidung in der Schweiz.

Der vor dem Bundesgericht verhandelte Rechtsstreit fiel in den Anwendungsbereich von Art. 25 Bst. c cum Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG (und nicht in den des Luganer Übereinkommens). Diese Bestimmungen lassen die Anerkennung einer Entscheidung gegen eine säumige Partei, die nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde („gehörig geladen“), nicht zu.

Das Bundesgericht verweist auf den Kern dieser Bestimmungen, die die grundlegenden Verfahrensgarantien der schweizerischen öffentlichen Ordnung schützen. Sie zielen insbesondere darauf ab, zu verhindern, dass eine in der Schweiz wohnhafte Partei im Ausland verurteilt wird, ohne eine echte Möglichkeit gehabt zu haben, am Verfahren teilzunehmen.

Somit ist die Ordnungsmässigkeit der Ladung nicht mit ihrer formellen Gültigkeit nach dem Recht des Ursprungsstaates gleichzusetzen. Die Zustellung kann zwar dem ausländischen Recht entsprechen, aus schweizerischer Sicht jedoch unzureichend sein, wenn sie die Verteidigungsrechte nicht gewährleistet. Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG formuliert eine materielle Mindestanforderung : Das von einem ausländischen Staat durchgeführte Verfahren muss dem in der Schweiz wohnhaften Beklagten die Möglichkeit garantieren, seine Verteidigung vorzubereiten.

Fehlen ausreichende Garantien, insbesondere bei einer fiktiven Zustellung mittels Veröffentlichung, räumt das Bundesgericht ein, dass eine solche Zustellung den Anforderungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG genügen kann, wenn darauf ein Versäumnisverfahren folgt, das eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und des Rechts ermöglicht und somit verhindert, dass eine Entscheidung allein auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers ergeht.

Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dies im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Der Richter nimmt vor Erlass des Payment Order lediglich eine formale Prüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen vor. Die Entscheidung wird somit allein auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers getroffen, ohne dass ein Versäumnisverfahren zum Schutz des Beklagten stattfindet. Eine echte kontradiktorische Verhandlung findet erst im Falle eines Einspruchs des Beklagten statt.

Wenn der Beklagte aufgrund einer fiktiven Zustellung nie tatsächlich Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens erlangt hat, wird ihm somit jede Möglichkeit genommen, eine umfassende gerichtliche Prüfung zu erwirken. Die Entscheidung beruht dann ausschliesslich auf der einseitigen Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine solche Situation nicht mit der Schutzfunktion von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG vereinbar.

Das Urteil verdeutlicht somit den engen Zusammenhang zwischen der Ordnungsmässigkeit der Ladung und den verfahrensrechtlichen Garantien, die das ausländische Verfahren bietet. Eine fiktive Zustellung der klageerhebenden Urkunde darf nicht abstrakt beurteilt werden, und ihre Zulässigkeit hängt insbesondere davon ab, ob der Beklagte tatsächlich am Verfahren teilnehmen kann, und, falls dies nicht der Fall ist, von der Rolle, die das Gericht dabei spielt. Je mehr das ausländische Verfahren auf der Initiative des Beklagten beruht, um eine umfassende gerichtliche Überprüfung auszulösen, desto höher sind die Anforderungen an die Zustellung der Ladung.

Die gewählte Lösung steht im Einklang mit der allgemeinen Logik des Schweizer Rechts zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Das Exequatur darf die Schweiz nicht zu einer reinen Registrierstelle für Entscheidungen machen, die ohne echte gerichtliche Überprüfung und ohne wirksame Beteiligung des Beklagten ergangen sind. Wenn der Beklagte wahrscheinlich nie Kenntnis von dem Verfahren hatte und keine umfassende gerichtliche Prüfung von Amts wegen stattgefunden hat, haben die elementaren Garantien eines fairen Verfahrens Vorrang vor dem Vertrauen, das der ausländischen Entscheidung entgegengebracht werden muss.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass eine öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich mit Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG unvereinbar wäre. Eine solche Zustellung könnte zulässig bleiben, wenn sie subsidiär im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, das trotz der Säumnis des Beklagten eine wirksame gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und des Rechts bietet.

In der Bankpraxis sehen sich Schweizer Institute manchmal mit Exequaturanträgen konfrontiert, die auf ausländischen Versäumnisurteilen oder Urteilen nach öffentlicher Bekanntmachung in Staaten beruhen, die nicht an das Lugano-Übereinkommen gebunden sind. Das Urteil bestätigt in diesem Zusammenhang, dass ein Bankinstitut, das von einem solchen Exequaturantrag betroffen ist, sich auf die Unzulänglichkeit der durch das ausländische Verfahren gebotenen Verfahrensgarantien berufen und sich auf Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG stützen kann, um der Anerkennung der Entscheidung zu widersprechen.