Die Übermittlung bestimmter Informationen zu einem strukturierten Produkt reicht nicht aus, um ein Anlageberatungsverhältnis zu begründen, insbesondere wenn der Kunde über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich verfügt. Liegt kein Beratungsverhältnis vor, führt die Wahl des Emittenten des strukturierten Produkts innerhalb der Gruppe nicht zu einem Interessenkonflikt (BStGer 4A_503/2025 vom 17. Juni 2026). Ende 2005 eröffnet ein Unternehmen ein Depotkonto bei der Genfer Niederlassung einer Zürcher Bank. Die Gesellschaft beauftragt einen vertrauenswürdigen Dritten mit der Verwaltung des Kontoguthabens. Der unabhängige[...]
Eine weit gefasste Compliance-Klausel deckt trotz der Wahl des Schweizer Rechts auch ausländische Vorschriften und Sanktionen ab. Die Bank kann sich darauf berufen, um die entsprechenden Vermögenswerte mit der Begründung einzufrieren, dass sie ausländische Sanktionen einhalten muss, und zwar auch nach Beendigung der Bankbeziehung (BVGer 4A_455/2025 vom 21. Mai 2026). Im vorliegenden Fall unterhält die Kundengesellschaft bei einer Schweizer Bank Geldkonten, ein bei der Niederlassung in Guernsey eröffnetes Festgeldkonto sowie zwei Wertpapierkonten, die über eine Kette europäischer und englischer Verwahrstellen[...]
In seinem Urteil 4A_433/2025 vom 27. Mai 2026 weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Haftpflichtversicherers zurück, der sich weigerte, Leistungen aus einer nach dem „Loss-Occurrence“-Prinzip strukturierten Police zu erbringen. Dieser Mechanismus knüpft den Schadensfall zeitlich an den Zeitpunkt, zu dem der Schaden eintritt, und nicht an das Datum des schädigenden Ereignisses. Die Versicherte, ein Hersteller von Aluminium-Verbundplatten für die Fassadenverkleidung, verfügt seit mehreren Jahren über einen Haftpflichtversicherungsschutz beim Beschwerdeführer. Das Versicherungsprogramm basiert auf einer dem Schweizer Recht unterliegenden Rahmenpolice, die[...]
In einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4A_535/2025 vom 28. April 2026 äußert sich das Bundesgericht zum Recht bzw. zur Verpflichtung des Beauftragten, die Anweisungen seines Mandanten nicht auszuführen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dessen Vermögenswerte unter das „Einfrieren von Guthaben und wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne von Art. 15 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine („Ukraine-Verordnung“) fallen. Am 18. November 2021 schloss eine Investmentgesellschaft (die „Gesellschaft“), die zu 100 % im Besitz einer Stiftung[...]
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