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D-01-22

Richtlinien über den Einbezug von ESG-Präferenzen

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Vermögensverwaltung

Eine Renditegarantie in Millionenhöhe

Eine Bank, die ihrem Kunden eine Rendite von 5 % auf seine Investitionen garantiert, muss die Konsequenzen tragen. In den Urteilen 4A_361/2024 und 4A_363/2024 vom 18. Juni 2025 musste das Bankinstitut dies auf schmerzhafte Weise erfahren und wurde zur Zahlung von über 31 Millionen US-Dollar verurteilt. Im Juni 2010 traf sich eine Bank mit zwei Brüdern einer reichen Familie aus Katar, um eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. Nach mehreren Gesprächen schlossen die Parteien einen Kreditvertrag ab, in dem sich die Bank verpflichtete,[...]

Vermögensverwaltungsvertrag

Ein Gutachten kann fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Genfer Gerichts, mit dem eine Haftungsklage gegen eine Bank wegen schlechter Vermögensverwaltung aufgrund unzureichender Tatsachenbehauptungen abgewiesen wurde (Urteil 4A_276/2024 vom 31. März 2025). Die Kundin unterhält seit den 1960er Jahren ein Bankkonto bei der betreffenden Bank. 1995 erbte sie 3 Millionen Euro und schloss einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der genannten Bank ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Portfolio der Kundin ausschliesslich aus Obligationen und liquiden Mitteln. Im Jahr 2001 unterzeichnete die Kundin ein Dokument mit[...]

Nachhaltige Unternehmensführung

Status quo in der Schweiz und Perspektiven in Europa

In seiner Medienmitteilung vom 21. März 2025 hat der Bundesrat über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision der Vorschriften über die nichtfinanzielle Reporting und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen berichtet, die im Oktober 2024 abgeschlossen wurde. Der Bundesrat bekräftigt seine Absicht, das Schweizer Recht an internationale Standards anzupassen. Angesichts der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen in der EU müssen Schweizer Unternehmen jedoch noch abwarten, wie es mit dem Revisionsentwurf zu Art. 964a ff. OR weitergeht. Der Bundesrat hat sich eine Frist bis Frühjahr[...]

Eignungsprüfung

Quo vadis ?

Es ist umstritten, in welchem Umfang im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Informationen des Kunden über seine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen. Die inArt. 12 Abs. 2 FIDLEG vorgeschlagene Lösung ist für die Dienstleistung der Anlageberatung wahrscheinlich nicht zufriedenstellend. Für die Vermögensverwaltungsdienstleistung wurde die von der FINMA in ihrem Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und der FIDLEV vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung ziemlich kritisiert und weicht nach Ansicht einiger vom Willen des Parlaments ab. Art. 12 FIDLEG konkretisiert die[...]

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