Macht sich ein Vermögensverwalter, der während zehn Jahren Rückvergütungen erhält, ohne seine Kunden darüber zu informieren, der ungetreuen Geschäftsführung schuldig und kann ihm ein Berufsverbot im Sinne von Art. 67 StGB auferlegt werden? Das Bundesgericht beantwortet diese beiden Fragen in seinem Urteil 6B_431/2024 vom 10. November 2025 bejahend. Konkret wird einem Vermögensverwalter vorgeworfen, zwischen 2006 und 2016 Rückvergütungen erhalten zu haben, ohne seine Kunden darüber zu informieren. Der Vermögensverwalter erhielt von der Depotbank 25 % der jährlichen Depotgebühren, 60 %[...]
Das wachsende Interesse an Krypto-Assets ging in der Schweiz mit einer raschen Entwicklung von Dienstleistungen zur Verwahrung dieser Vermögenswerte einher. Vor diesem Hintergrund hat die FINMA am 12. Januar 2026 ihre Mitteilung zur Aufsicht 01/2026 über die Verwahrung von Krypto-Assets veröffentlicht. Darin erinnert sie an die rechtlichen Grundlagen für die Verwahrung und die Herausgabe dieser Vermögenswerte im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle und weist gleichzeitig auf die Risiken hin, die mit bestimmten Konstellationen verbunden sind, insbesondere bei der Inanspruchnahme ausländischer[...]
In einem Urteil vom 16. September 2025 bestätigt das Bundesgericht, dass die fünfjährige Veröffentlichung einer Entscheidung auf der Website der FINMA, mit der einer Person die Ausübung einer nach dem Finanzmarktrecht bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung untersagt wird, gerechtfertigt ist (2C_596/2024 vom 16. September 2025) . Dieses Urteil steht im gleichen sachlichen Zusammenhang wie das Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 (kommentiert in: Dupuis, cdbf.ch/1440/). Zusammenfassend wird einem Unternehmen und seinen drei Hauptaktionären, die als «Referenzaktionäre» bezeichnet werden, vorgeworfen,[...]
In einem kürzlich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil (Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025) bestätigt das Bundesgericht die Liquidation einer Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Emissionshaus (vgl. Art. 3 Abs. 2 aOBVM) (heute Wertpapierhaus, vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FinIA) ausgeübt hat. Die 2015 von C gegründete Gesellschaft A ist im Verkauf von Abonnements für recycelbare Güter tätig. Kurz nach der Gründung der Gesellschaft verkauft C 80 % des Aktienkapitals zum Nennwert von CHF 0.01 pro Aktie[...]
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