B-03-15
FINMA-Mitteilung 15 (2010)
Geschäftsbeziehungen mit Iran
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Mit Urteil 5A_802/2024 vom 28. August 2025 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschied das Bundesgericht die Frage, ob die auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine (Ukraine-Verordnung) angeordneten Sperrungen Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) haben. Im Juli 2024 erliess das Zürcher Betreibungsamt eine Verfügung, mit der ein gemäss SchKG eröffnetes Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wurde. Das Verfahren betraf Vermögenswerte, die zudem gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung gesperrt[...]
In einem Urteil PS240181 vom 14. November 2024 hält dasObergericht Zürich fest, dass Art. 44 SchKG trotz der fehlenden Erwähnung des EmbG in Art. 44 SchKG analog auf Massnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten anwendbar ist, die nach dem Embargogesetz (EmbG) und seinen Ausführungsverordnungen ergriffen werden. Daraus folgt, dass eine Verwertung nach dem SchKG nicht möglich ist, solange die Vermögenswerte eingefroren sind. Am 6. Juni 2023 erwirkt eine Gläubigerin mit einem vollstreckbaren Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg in Zürich einen Arrest gegen[...]
Mit Urteil 4A_394/2024 vom 18. September 2024 bestätigt das Bundesgericht die Unzulässigkeit eines klaren Antrags auf Belastung des Kontos eines Kunden, gegen den Sanktionen verhängt wurden, um die Honorare seines Anwalts zu bezahlen. Ein Kunde besitzt mehrere Bankkonten in der Schweiz, unter anderem bei einer Bank, deren Konzern auch in Europa und im Vereinigten Königreich tätig ist. Der Kunde ist Gegenstand von Sanktionen im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine und seine Vermögenswerte wurden von der Schweiz, dem Vereinigten[...]
Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) hat am 14. November 2023 ihren Bericht über die Folgeprüfung der Beteiligung des Bundes an der Umsetzung von Wirtschaftssanktionen veröffentlicht. Aufgrund der wiederkehrenden Kritik an der Schweizer Politik in diesem Bereich, die für einige zu streng, für andere zu lasch ist, hatten die Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte (GPK) bereits 2016 beschlossen, die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit der Evaluation der Beteiligung des Bundes an der Umsetzung von Wirtschaftssanktionen zu beauftragen. Das Geschäft wurde der GPK-S zugewiesen.[...]
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