Börsen und Handelsplattformen
Die Schweiz öffnet britischen Handelsplattformen den Zugang zum Schweizer Aktienmarkt

Rashid Bahar
(Übersetzt von DeepL)
Der am 31. Januar 2021 in Kraft getretene Brexit hat nun direkte Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Grossbritannien und der Schweiz im Finanzbereich. Neben den laufenden Gesprächen über die gegenseitige Anerkennung, die derzeit auf hohem Niveau fortgesetzt werden, hat das Vereinigte Königreich die Gleichwertigkeit der Schweizer Vorschriften für Handelsplätze im Sinne von Art. 23 MiFIR (siehe The Markets in Financial Instruments (Switzerland Equivalence) Regulations 2021, verabschiedet am 12. Januar 2021, dem Parlament vorgelegt am 13. Januar und in Kraft getreten am 3. Februar 2021 ; zur Gleichwertigkeit siehe Bacharach, cdbf.ch/1081).
Dementsprechend hat das Eidgenössische Finanzdepartement am selben Tag das Vereinigte Königreich aus der Liste der Staaten gestrichen, deren Regulierung den Handel mit Beteiligungspapieren von Schweizer Unternehmen auf Schweizer Handelsplattformen gemäss der Verordnung vom 30. November 2018 über die Anerkennung ausländischer Handelsplattformen für den Handel mit Beteiligungspapieren von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (SR 958.2) behindert. Die FINMA hat daher die Liste der anerkannten Handelsplattformen aktualisiert und eine FINMA-Mitteilung zur Aufsicht 01/2021 zu diesem Thema veröffentlicht. Die in Grossbritannien ansässigen Börsen und Handelsplattformen können somit den Handel mit Schweizer Aktien wieder aufnehmen, der im Juni 2019 ausgesetzt werden musste.
Zur Erinnerung : Mit der Verordnung sollte europäischen Handelsplattformen der Handel mit Beteiligungspapieren von Schweizer Emittenten untersagt werden, deren Wertpapiere in der Schweiz zum Handel zugelassen waren. Dadurch konnten europäische Investmentgesellschaften, die Artikel 23 (1) MiFIR unterliegen, diese Wertpapiere trotz der Weigerung der Europäischen Kommission, die Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 23 (3) MiFIR der einschlägigen schweizerischen Regelung ohne Rahmenabkommen (siehe Durchführungsbeschluss 2017/2441 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2017 die die vorübergehende Anerkennung der Schweizer Börsen „von den Fortschritten bei der Unterzeichnung eines Abkommens zur Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens” abhängig machte, und den Durchführungsbeschluss 2018/2047 der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018, der nicht verlängert wurde). Dank dieses Verbots sind die Verhandlungen über Schweizer Beteiligungspapiere innerhalb der Europäischen Union bestenfalls unsystematisch, ad hoc, gelegentlich und selten im Sinne von Artikel 23 (1) (a) MiFIR, so dass Wertpapierfirmen von ihrer Handelsverpflichtung für die unter die Verordnung fallenden Wertpapiere befreit sind und weiterhin auf den Schweizer Märkten handeln können. Damit hat die Verordnung die Liquidität des Handels mit Schweizer Beteiligungspapieren auf den Schweizer Märkten erhalten (siehe folgenden Link).
Mit dem Brexit ist die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Drittstaatenregelungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf die britische Regierung übergegangen, die somit die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts für die Zwecke von Artikel 23 MiFIR anerkennen konnte und damit den Weg für eine Reaktion der Schweiz frei gemacht hat. Mit dem Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements können somit die wichtigsten Kollateralopfer dieses Streits, der sich aus den Verhandlungen über das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ergeben hat, nämlich die in London ansässigen Handelsbanken, die multilaterale Handelssysteme (multilateral trading facilities, MTF) betreiben, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, ohne den Schweizer Börsen zu schaden.