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Qualifizierter Anleger

Umfang der Sorgfaltspflicht und Ausschluss außergewöhnlicher Umstände

(Übersetzt von DeepL)

Im rechtskräftigen Urteil ACJC/151/2026 vom 27. Januar 2026 bestätigt das Genfer Kantonsgericht die Abweisung einer Zahlungsklage, die ein Kunde mit dem Status eines qualifizierten Anlegers im Sinne des aLPCC gegen eine Bank eingereicht hatte, nachdem er Verluste aus Aktienanlagen erlitten hatte.

Er präzisiert den Umfang der Sorgfaltspflichten der Bank im Umgang mit einem qualifizierten Anleger und schließt die Anwendung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, im vorliegenden Fall aus.

Der Kunde, ein im Vereinigten Königreich ansässiger Geschäftsmann mit beträchtlichem Vermögen, eröffnete 2014 ein Konto bei der Bank. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete er einen Vertrag, in dem er seinen Status als qualifizierter Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3bis aLPCC (Bestimmung, die mit Inkrafttreten des FinG aufgehoben wurde) sowie als professioneller Kunde im Sinne der MiFID II an. Er unterzeichnet zudem mehrere Verträge, in denen er seine Finanzkenntnisse bestätigt und sich verpflichtet, sich stets über seine Positionen auf dem Laufenden zu halten. Schliesslich akzeptiert er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, einschliesslich einer Reklamationsklausel.

Im Jahr 2015 wendet sich der Kunde im Rahmen eines Programms für qualifizierte Anleger an die Bank, um vor dem Börsengang in die Aktien eines französischen Unternehmens zu investieren, und erwirbt so eine beträchtliche Anzahl von Aktien. In der Folge werden zwischen 2015 und 2016 mehrere Kauf- und Verkaufstransaktionen mit denselben Aktien über sein Konto abgewickelt. Während dieses Zeitraums kontaktierte die Bank den Kunden mehrfach, um ihm Investitionen oder den Verkauf bestimmter Positionen vorzuschlagen. Nach einer Aufwärtsphase bricht der Aktienkurs ab 2017 stark ein. Erst 2019 beanstandet der Kunde die zwischen 2015 und 2016 getätigten Transaktionen und wirft der Bank vor, keine angemessene Betreuung gewährleistet und den Verkauf der Wertpapiere nicht empfohlen zu haben. Er fordert daraufhin von der Bank Schadenersatz.

In erster Instanz stellt das Gericht das Bestehen eines Anlageberatungsverhältnisses fest und ist der Ansicht, dass der Kunde ungeachtet seines Status als qualifizierter Anleger berechtigterweise eine gewisse Überwachung des Kursverlaufs erwarten könne. Es ist der Auffassung, dass die Bank ihn über den Kursrückgang hätte informieren und den Verkauf vorschlagen müssen, weist die Klage jedoch mangels Nachweis eines Schadens ab. Der Kunde legt Berufung beim Gerichtshof ein, der im Gegensatz zum Gericht nicht zwischen einem Beratungsverhältnis und einem „Execution-Only“-Verhältnis entscheidet, da er der Ansicht ist, dass diese Frage offen bleiben kann. Es stellt fest, dass unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Beratungsverhältnisses keine Informations- oder Überwachungspflicht besteht, da der Berufungskläger ein qualifizierter Anleger mit ausreichenden Kenntnissen in Finanz- und Börsenangelegenheiten ist und der Bank gegenüber erklärt hat, über seine Positionen auf dem Laufenden gehalten werden zu wollen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen „Execution-only“-Beziehung schließt sie jegliche Informations- oder Warnpflicht aus, insbesondere die Anwendung außergewöhnlicher Umstände, die auf dem Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zur Bank beruhen, auf das sich der Berufungskläger beruft. Das Gericht lehnt die Anwendung solcher Umstände ab, zum einen, weil kein Element der Akte das Vorliegen einer besonders engen und dauerhaften Beziehung belegen kann, und zum anderen, weil diese bei einem qualifizierten Anleger mit ausreichenden Kenntnissen nicht herangezogen werden können. Darüber hinaus weist das Gericht die Berufung des Berufungsklägers aufgrund der ihm entgegengehaltenen Reklamationsklausel zurück, die eine fiktive Ratifizierung begründet (vgl. insbes. Hirsch, cdbf.ch/1178 und cdbf.ch/1028/). Es weist darauf hin, dass eine solche Klausel grundsätzlich für Execution-Only-Beziehungen gilt, wobei ihre Tragweite im Rahmen einer Beratungs- oder Verwaltungsbeziehung je nach der Fähigkeit des Kunden, die bereitgestellten Informationen zu verstehen, eingeschränkt sein kann. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Berufungskläger als qualifizierter Anleger mit ausreichenden Kenntnissen in der Lage war, die Tragweite der erhaltenen Unterlagen zu verstehen, insbesondere die Kursentwicklung seiner Aktien.

Die Entscheidung des Gerichts gibt Anlass zu zwei Anmerkungen.

Erstens weicht das Gericht von der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ab und verfolgt einen restriktiveren Ansatz hinsichtlich der Informations- und Überwachungspflichten im Rahmen einer möglichen Beratungsbeziehung. Angesichts des Status des Kunden und der vertraglichen Unterlagen, die seine Kenntnisse belegen, sowie der Tatsache, dass er sich über seine Positionen auf dem Laufenden hält, konnte die in erster Instanz gewählte Lösung überraschen. Der Gerichtshof korrigiert dies, indem er jegliche Überwachungspflicht seitens der Bank ausschließt.

Zweitens verfolgt das Gericht durch den Ausschluss der Anwendung aussergewöhnlicher Umstände im Rahmen einer möglichen Execution-only-Beziehung gegenüber einem qualifizierten Anleger, der über ausreichende Kenntnisse im Finanz- und Börsenbereich verfügt, einen Ansatz, der implizit dazu führen kann, diese Umstände ausschliesslich gewöhnlichen Kunden vorzubehalten, die nicht über solche Kenntnisse verfügen. Das Bundesgericht hat sich jedoch zu diesem Punkt nicht ausdrücklich geäussert. Seine Rechtsprechung (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 und 7.2 ; Urteile des Bundesgerichts 4A_54/2017 E. 5.1.4 und 4C.357/2004 E. 4.1.1, kommentiert in : Do Duc, cdbf.ch/324) beschränkt sich darauf festzustellen, dass sich aus der Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR) eine Warnpflicht ergeben kann, insbesondere wenn sich im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, selbst wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Das Gericht stellt unserer Ansicht nach zu Recht fest, dass der Status des Kunden sowie die Vertragsunterlagen, die seine Kenntnisse und seinen Willen belegen, sich über seine Positionen auf dem Laufenden zu halten, die Sorgfaltspflicht der Bank einschränken und im vorliegenden Fall das Bestehen einer Warnpflicht ausschließen.